Messungen mit dem Blitzer Traffistar S350 nicht verwertbar
Die Würfel sind gefallen. Am 05. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass Messungen mit dem Blitzer Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik nicht verwertbar sind. Ein geblitzter Autofahrer hatte geklagt, da Messanlagen dieses Typs nicht alle Messdaten speichern und eine Anfechtung der Vorwürfe somit unmöglich sei. Wie sich das Urteil auf künftige Bußgeldvorwürfe auswirkt, verrät die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de – die sich als Prozessfinanzierer auf Vorwürfe aus dem Straßenverkehr spezialisiert hat.
Im Urteil des Verfassungsgerichts – das auch auf den Ergebnissen von drei eingeschalteten Sachverständigen beruht – heißt es: „Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.“ (Aktenzeichen Lv 7/17, ID 345, Verfassungsgerichtshof d. Saarlandes).
Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind, solange und soweit keine substantiierten (konkreten) Einwände gegen ihre Validität erhoben werden. „Damit haben standardisierten Messverfahren weiterhin Bestand, können aber nicht mehr per Definition als fehlerfrei betrachtet werden“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA.
Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit können sich ergeben, wenn das Blitzerfoto nicht eindeutig ist, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig gemessen werden oder wenn der Betroffene nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Weitere Anhaltspunkte wären zum Beispiel Verstöße gegen die Bedienungsanleitung der Messanlage oder wenn das geblitzte Fahrzeug eine besondere Bauform hat. Auch schlechte Sichtverhältnisse und eine hohe Verkehrsdichte, sowie die Aussage eines Zeugen in Bezug auf den Tachostand zum Zeitpunkt des Blitzens, bieten gegebenenfalls eine Grundlage für die erfolgreiche Anfechtung der Vorwürfe.
Das Gericht macht zudem deutlich, dass die saarländischen Gerichte an die Entscheidung, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung des Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, gebunden sind. Dies bedeutet, dass zukünftige Urteile im Saarland in ähnlichen Fällen nach Rechtsbeschwerde durch das Verfassungsgericht Saarland korrigiert werden.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Hoffentlich ziehen die anderen Bundesländer nach. So hätten Betroffene deutschlandweit mehr Möglichkeiten bei der Überprüfung von Bußgeldvorwürfen, was wir von Geblitzt.de im Sinne einer Angleichung der Kräfte nur gutheißen können.“
Die CODUKA arbeitet eng mit zwei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.