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Messungen mit dem Blitzer Traffistar S350 nicht verwertbar

bild verfassungsgericht traffistar messungen nicht verwertbar 01

Die Würfel sind gefallen. Am 05. Juli 2019 hat der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes entschieden, dass Messungen mit dem Blitzer Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik nicht verwertbar sind. Ein geblitzter Autofahrer hatte geklagt, da Messan­lagen dieses Typs nicht alle Messdaten speichern und eine Anfechtung der Vorwürfe somit unmöglich sei. Wie sich das Urteil auf künftige Bußgeld­vor­würfe auswirkt, verrät die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de – die sich als Prozess­fi­nan­zierer auf Vorwürfe aus dem Straßen­verkehr spezia­li­siert hat.

Im Urteil des Verfas­sungs­ge­richts – das auch auf den Ergeb­nissen von drei einge­schal­teten Sachver­stän­digen beruht – heißt es: „Das Grund­recht auf wirksame Vertei­digung schließt auch in einem Bußgeld­ver­fahren über eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung ein, dass die Rohmess­daten der Geschwin­dig­keits­messung zur nachträg­lichen Plausi­bi­li­täts­kon­trolle zur Verfügung stehen.“ (Akten­zeichen Lv 7/17, ID 345, Verfas­sungs­ge­richtshof d. Saarlandes).

Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Ergeb­nisse standar­di­sierter Messver­fahren einer gericht­lichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind, solange und soweit keine substan­ti­ierten (konkreten) Einwände gegen ihre Validität erhoben werden. „Damit haben standar­di­sierten Messver­fahren weiterhin Bestand, können aber nicht mehr per Definition als fehlerfrei betrachtet werden“, so Jan Ginhold, Geschäfts­führer der CODUKA.

Konkrete Anhalts­punkte für fehlende Plausi­bi­lität der gemes­senen Geschwin­digkeit können sich ergeben, wenn das Blitzerfoto nicht eindeutig ist, mehrere Fahrzeuge gleich­zeitig gemessen werden oder wenn der Betroffene nicht eindeutig als Fahrzeug­führer identi­fi­ziert werden kann. Weitere Anhalts­punkte wären zum Beispiel Verstöße gegen die Bedie­nungs­an­leitung der Messanlage oder wenn das geblitzte Fahrzeug eine besondere Bauform hat. Auch schlechte Sicht­ver­hält­nisse und eine hohe Verkehrs­dichte, sowie die Aussage eines Zeugen in Bezug auf den Tacho­stand zum Zeitpunkt des Blitzens, bieten gegebe­nen­falls eine Grundlage für die erfolg­reiche Anfechtung der Vorwürfe.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass die saarlän­di­schen Gerichte an die Entscheidung, vorbe­haltlich einer abwei­chenden späteren Entscheidung des Bundes­ge­richts oder des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, gebunden sind. Dies bedeutet, dass zukünftige Urteile im Saarland in ähnlichen Fällen nach Rechts­be­schwerde durch das Verfas­sungs­ge­richt Saarland korri­giert werden.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Hoffentlich ziehen die anderen Bundes­länder nach. So hätten Betroffene deutsch­landweit mehr Möglich­keiten bei der Überprüfung von Bußgeld­vor­würfen, was wir von Geblitzt.de im Sinne einer Anglei­chung der Kräfte nur gutheißen können.“

Die CODUKA arbeitet eng mit zwei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Anwälte für Verkehrs­recht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.