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Autobahn­po­lizei klärt über klassi­schen Schilder-Irrtum auf

Der Kummer­kasten der Thüringer Autobahn­po­lizei quillt derzeit über. Denn viele Autofahrer, die kürzlich am Herms­dorfer Kreuz mit überhöhter Geschwin­digkeit erwischt wurden, fühlen sich zu Unrecht geblitzt. Dabei geht es um die Frage, wie eine typische Schil­der­kom­bi­nation mit Zusatz­zeichen richtig zu inter­pre­tieren ist und wann sie tatsächlich gilt.

Verwirrung um Zusatzschilder: So liest man sie richtig
Romberi / shutterstock.com

Tempo­kon­trolle am Autobahnkreuz

Tausende von Kraft­fahr­zeugen passieren Tag für Tag das Herms­dorfer Kreuz. Hier treffen die Autobahnen A4 zwischen Jena und Gera und die Autobahn A9 zwischen Berlin und München aufeinander.

Demzu­folge ist dieser Verkehrs­kno­ten­punkt nicht nur stark frequen­tiert, auch der Verkehrs­fluss wird aus Sicher­heits­gründen stark regle­men­tiert. An vielen Stellen ist die Höchst­ge­schwin­digkeit durch eine entspre­chende Beschil­derung beschränkt. Zusätzlich gilt ein Überhol­verbot für einzelne Fahrzeug­typen. Die Einhaltung der Höchst­ge­schwin­dig­keiten wird durch vier stationäre Blitzer überwacht.

Wann und wie gelten Zusatzschilder?

Dennoch führt die Beschil­derung an dem Verkehrs­kreuz, insbe­sondere wegen der Zusatz­zeichen, zur Verwirrung zahlreicher Autofahrer. Im Kern geht es um die Frage, welche Bedeutung die recht­eckigen Zusatz­schilder haben und auf welches andere Verkehrs­zeichen sie sich beziehen.

Im konkreten Fall prangt ganz oben ein Schild mit der „80“. Direkt darunter ein Überhol­verbot, unter dem sich wiederum ein weißes Zusatz­zeichen mit Symbolen für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger befindet. Gelten Tempo­limit und Überhol­verbot nur einge­schränkt für die auf dem Zusatz­zeichen symbo­li­sierten Fahrzeuge? Gilt das Tempo­limit für alle? Und für wen gilt eigentlich das Überholverbot?

Klassi­scher Autobahn-Irrglaube

Aus Sicht der vermeint­lichen Tempo­sünder, die sich von der A4 kommend Richtung Norden unterwegs waren, war klar: Das Tempo­limit und das Überhol­verbot gilt aufgrund des Zusatz­zei­chens nur für die angezeigten Fahrzeug­typen. Eine falsche Lesart, wie sich heraus­stellten sollte. Vermutlich kommen die betrof­fenen Autofahrer nicht um ein Bußgeld herum.

Denn die Schil­der­kom­bi­nation des Anstoßes, wie sie häufig auf Autobahnen zu finden ist und die oft missver­standen wird, sieht eigentlich eine wesentlich niedrigere Höchst­ge­schwin­digkeit vor.

Viele Autofahrer denken wohlwollend, dass die Tempo-80-Begrenzung nur für diese spezi­ellen Fahrzeuge gelte. Doch genau darin bezie­hungs­weise in der falschen Lese-Reihenfolge liegt der Fehler.

Was sagen Polizei und Straßenverkehrsordnung?

Dies bestätigt auch Natalie Meier von der Autobahn­po­lizei in Thüringen. „Dieses Verkehrs­zeichen sorgt für Verwirrung unter den Verkehrs­teil­nehmern. In der Regel empfehlen wir, Verkehrs­zeichen von oben nach unten lesen.“

Bei dem untersten Schild handelt es sich demzu­folge um ein Zusatz­zeichen. Die werden in Paragraf 39 Absatz 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) erklärt:

„Auch Zusatz­zeichen sind Verkehrs­zeichen. Zusatz­zeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeich­nungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmit­telbar, in der Regel unter dem Verkehrs­zeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.“

Gemäß der StVO gelten Zusatz­schilder immer für das unmit­telbar angren­zende Verkehrs­zeichen und sind in der Regel darunter angebracht. Auf der A9 am Herms­dorfer Kreuz bedeutet das: Die 80 km/h Geschwin­dig­keits­be­grenzung gilt für alle Fahrzeuge, ohne Ausnahme.

Verkehrs­po­li­zistin Meier: Tempo 80 wegen Fahrstreifenverengung

Und warum muss das Maximal­tempo an dieser Stelle gedrosselt werden? Laut Natalie Meier habe das nichts mit Schikane zu tun, auch wenn viele Autofahrer das so sehen würden.

„Die Beson­derheit hier ist, dass Haupt­fahrbahn und Neben­fahrbahn auf diesem Streck­ab­schnitt zusam­men­ge­führt werden; und dann von vier Fahrstreifen auf drei Fahrstreifen verengt wird. Da wir dort alle dieselbe Geschwin­digkeit haben und es dort nicht zu Verkehrs­un­fällen kommt, sind dort die 80 km/h angebracht“, so die Verkehrspolizistin.

Zudem sei der mobile Blitzer in Richtung Berlin nicht dauerhaft in Betrieb. Unter der Autobahn­brücke befinden sich bereits zwei feste Radar­fallen, die nicht gleich­zeitig mit dem mobilen Gerät verwendet werden dürfen. Denn in einem Abstand von 2.000 m dürfen nicht zwei Radar­geräte gleich­zeitig aufge­stellt sein.

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Quelle: mdr.de