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Urteil des Kammer­ge­richts Berlin

Wenn erkennbar ist, dass eine Halte­linie bei Rot überfahren wird und dennoch weiter­ge­fahren wird, um schneller voran­zu­kommen, kann von einer vorsätz­lichen Tat ausge­gangen werden. Das gilt insbe­sondere dann, wenn nach dem Umschalten einer Ampel auf Gelb noch Gas gegeben wird. Der 3. Senat für Bußgeld­sachen des Kammer­ge­richts in Berlin hatte am 24.06.2021 über eine Rechts­be­schwerde gegen das vorherige und entspre­chend begründete Urteil des Amtsge­richts Tiergarten, vom 17.03.2021, zu entscheiden. Das Kammer­ge­richt hat die Rechts­be­schwerde als unbegründet verworfen (Az: 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21).

bild wann gilt ein rotlichtverstoss als vorsaetzlich 1

In dem Urteil zugrun­de­lie­genden Fall fuhr ein Mann auf eine Ampel zu und beschleu­nigte beim Umschalten der Anlage auf Gelb sein Fahrzeug. Als die Licht­zei­chen­anlage auf Rot umschaltete, war sein Fahrzeug noch zwei bis drei Autolängen von der Halte­linie entfernt. Er fuhr anschließend über die rote Ampel. Für ihn nachteilig war, dass die Ampel von der Polizei überwacht und sein Verhalten daher von zwei Beamten beobachtet wurde. 

In der Folge erhielt er ein deutlich höheres Bußgeld aufgrund des Vorsatzes. Dagegen erhob der Mann Einspruch. Die Sache ging vor Gericht. Der Fahrer argumen­tierte, er hätte nicht vorsätzlich gehandelt. Das Amtsge­richt Tiergarten verur­teilte den verkehrs­rechtlich vorbe­las­teten Betrof­fenen dennoch am 17. März wegen eines vorsätz­lichen Rotlicht­ver­stoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro. 

Das Gericht sah den Vorsatz als gegeben. Dass der Mann bei Rot weiterfuhr, war aufgrund der Beweis­mittel unstrittig. Feststel­lungen, dass der Mann die Ampel und ihr Umschalten nicht wahrge­nommen habe, seien bei der Bewertung nicht notwendig gewesen. Die Ampel war weithin sichtbar und schon auf Gelb gesprungen. Die Beschleu­nigung des Fahrzeuges weise zusätzlich darauf hin, dass die Ampel und deren Umschalten wahrge­nommen wurde. 

Der Begründung des Gerichts folgend, ist von vorsätz­lichem Handeln auszu­gehen, wenn jemand erkennt, dass er vermutlich bei Rot die Halte­linie passieren wird und dies billigend in Kauf nimmt. Die Polizisten standen hier als Zeugen parat und stellten fest, dass der Mann bei Gelb Gas gab. Der Beschul­digte überfuhr, ohne zu bremsen, das Rotlicht. Daher ging das Gericht von einer bewussten Entscheidung aus, zumindest in Kauf zu nehmen, bei Rot zu fahren. Das reicht demnach für den Vorsatz.

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Quelle: Burhoff online