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Unein­sich­tiger Autofahrer wird doppelt zur Kasse gebeten

Wer im Straßen­verkehr an die Polizei gerät, sollte stets die Contenance bewahren. Zeigt man sich infolge eines Verstoßes unein­sichtig, kann sich das auch auf die Bußgeldhöhe auswirken. So geschehen beim Fahrer eines Pkw, dessen aggres­sives Verhalten gegenüber der Staats­gewalt nach einem Handy­verstoß bei den Richtern des Amtsge­richts (AG) Ellwangen gar nicht gut ankam.

Wegen fehlender Einsicht: Doppeltes Bußgeld nach Handyverstoß
Dusan Petkovic /shutterstock.com

Drohge­bärden eines Abschleppers

Der Mann wurde von der Polizei beim Fahren mit dem Mobil­te­lefon in der Hand beobachtet. Als ihn die Beamten daraufhin einer Verkehrs­kon­trolle unter­zogen, hätte sich der Fahrer äußerst unkoope­rativ verhalten. Demnach habe der Mann den Handy­verstoß als Kleinigkeit bezeichnet und den Beamten damit gedroht, als Abschlepp­un­ter­nehmer nie wieder für die Polizei tätig zu werden.

Darüber hinaus wäre der Betroffene aufbrausend geworden und hätte wütend auf die Motor­haube des Strei­fen­wagens geschlagen. In der Folge erhielt der Fahrer einen Bußgeld­be­scheid wegen unerlaubter Nutzung eines Handys am Steuer. Mit dem Verweis, nicht telefo­niert zu haben, legte er Einspruch beim Amtsge­richt Ellwangen ein.

Richter ordnen Verdop­pelung des Bußgeldes an

Doch das Urteil (Az.: 7 OWi 36 Js 5096/23) wurde zum Bumerang für den Kläger. Demzu­folge musste der Mann nicht nur die für einen Handy­verstoß fällige Regelbuße von 100 Euro samt Punkt in Flensburg bezahlen. Statt­dessen wurde das Bußgeld auf 200 Euro erhöht.

Diese Entscheidung begründete das Gericht wie folgt: „Das Abtun eines Handy­ver­stoßes als ‚Kleinigkeit‘, eine ausge­spro­chene Drohung gegenüber Polizei­be­amten sowie das Schlagen mit der flachen Hand auf die Motor­haube des Strei­fen­wagens recht­fer­tigen bei der Bußgeld­be­messung die Verdop­pelung des Regelsatzes.“

Auch vor Gericht ein Störenfried

Das von den Polizei­be­amten dokumen­tierte aggressive und respektlose Nacht­at­ver­hal­tenen des Betrof­fenen zeigte sich auch während der Verhandlung: „Vom Jähzorn des Betrof­fenen, der sofort laut wird, wenn ihm ein Satz nicht genehm ist, konnte sich das Gericht in der Haupt­ver­handlung einen eigenen Eindruck verschaffen, sodass das Gericht auch die Aussagen der Zeugen zum Nacht­at­ver­halten des Betrof­fenen als überaus glaubhaft beurteilt.“

Die aufbrau­sende Persön­lichkeit des Fahrers sowie die Unein­sich­tigkeit in Bezug auf sein Fehlver­halten im Straßen­verkehr führten zur Annahme der Richter, dass diesen das Verhängen einer niedri­geren Geldbuße nicht hinrei­chend beein­druckt hätte.

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Quelle: landesrecht-bw.de