OVG Münster widerspricht Forderung nach Hochglanz-Blitzerfoto
Hochglanzfotos gibt es im Zeitalter der sozialen Medien wie Sand am Meer. Aber wie gut muss die Aufnahme eines Blitzers eigentlich sein, um als Beweismittel zulässig zu sein? Dieser Frage widmete sich das Oberverwaltungsgericht Münster in Zusammenhang mit einem Tempoverstoß und entschied, dass im Bußgeldverfahren kein Anspruch auf qualitativ hochwertige Schnappschüsse bestehe. Zur Ermittlung des Fahrers müsse der Halter zudem mehr als eine Methode bemühen.
Wer fuhr den Firmenwagen?
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.:8 B 960/23) wurde in Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsübertretung eines Firmenwagens gefällt. In dem konkreten Fall wurde dieser geblitzt, woraufhin die Bußgeldstelle Anhörungsbogen und Blitzerfoto an den Geschäftsführer des Unternehmens übermittelte.
Dieser bemängelte, dass der Fahrer auf dem Foto gar nicht erkennbar gewesen sein soll, da ein Teil seines Gesichtes verdeckt war. Er verlangte nach einem Hochglanzfoto, sprich einer Aufnahme in besonders hoher Qualität. Das lehnte die Behörde ab und verhängte die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs, da der Fahrer nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte.
Firmenchef wehrt sich gegen Fahrtenbuchauflage
Der Geschäftsführer versuchte daraufhin, sich gegen die gerichtliche Anordnung zum Führen eines Kontrollbuches zu wehren. Seiner Einschätzung nach habe er die Mitwirkung nicht versäumt und von der Bußgeldstelle nur ein Blitzerfoto in nicht ausreichender Qualität erhalten. Schließlich landete der Fall vor Gericht.
Oberverwaltungsgericht Münster weist Beschwerde zurück
Das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster schmetterte die Einwände des Geschäftsführers allerdings ab. Die Zweiwochenfrist zu seiner Anhörung wurde dem Gericht zufolge zwar eingehalten, aber es wäre darüber hinaus die Pflicht des Firmenchefs gewesen, an der Identifizierung des Fahrers mitzuwirken.
Hierzu reiche die alleinige Begutachtung eines Fotos nicht aus. Es müsse seitens des Halters mehr als eine Methode zur Ermittlung des Fahrers bemüht werden. Abgesehen davon sei die Qualität des Fotos entgegen der Aussage des Firmenchefs ausreichend gewesen. Ein Anspruch auf ein Foto in besonders hoher Qualität bestehe nicht.
„Beweisstück A“: das Blitzerfoto
Worauf sollte man jenseits des oben beschriebenen Falles bei Blitzer-Aufnahmen achten? Grundsätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass in Deutschland die Fahrerhaftung gilt. Ist der Fahrer nicht eindeutig bestimmbar, beginnt die Polizei mit der Ermittlung des Betroffenen.
Der Anhörungsbogen wird aber auch an den Kfz-Halter geschickt. Der darf im Falle einer Verwandtschaft oder Verschwägerung die Stellungnahme verweigern. Dies kann allerdings eine Fahrtenbuchauflage zur Folge haben.
Generell gilt: Nutzen Sie die Einspruchsfrist von vierzehn Tagen, um Einspruch einzulegen. Dabei ist es ratsam, Bußgeldvorwürfe durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Bußgeldstellen müssen im Hinblick auf die Beweismittel zahlreiche Stolpersteine berücksichtigen. So auch beim Blitzerfoto, auf dem der Fahrer eindeutig identifizierbar sein muss und dessen Beweiskraft grundsätzlich infrage gestellt werden kann.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quelle: volksfreund.de