Anhörungs­bogen – was nun?

Einmal unbemerkt zu schnell gefahren, den Abstand nicht einge­halten, ein Rotlicht übersehen oder am Steuer telefo­niert – und schon halten Sie verblüfft einen Anhörungs­bogen in den Händen. Dieser ist Teil des Vorver­fahrens bei einem Bußgeld­ver­fahren und kommt in der Regel vor der Zustellung des Bußgeld­be­scheids auf posta­li­schem Wege zu Ihnen nach Hause. Welche Details beim Anhörungs­bogen von Bedeutung sind, soll im Folgenden unter die Lupe genommen werden.

Ein Ausschnitt eines Anhörungsbogens mit Ansprache, Aktenzeichen und Informationen zum Verstoß der Verkehrsordnungswidrigkeit

Die Anhörung – darauf sollten Sie achten!

Ein Anhörungs­bogen verschafft dem vermeint­lichen Verur­sacher eines Verstoßes im Straßen­verkehr recht­liches Gehör - also die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf der Bußgeld­stelle oder Polizei­be­hörde zu äußern. Aber Vorsicht! Machen Sie beim Ausfüllen des Anhörungs­bogens keine Angaben zum Tathergang, die Sie selbst belasten könnten. Ein frühes Schuld­ein­ge­ständnis verringert später die Chance auf Straf­min­derung oder Einstellung des Verfahrens. Grund­sätzlich gilt:

  • Sie haben das Recht zu schweigen. Lediglich Angaben zu den persön­lichen Daten wie Ihren vollstän­digen Namen, Ihre Wohnan­schrift sowie Geburts­datum und Geburtsort sind verpflichtend, wenn die im Anhörungs­bogen vermerkten Angaben zu Ihrer Person fehlerhaft sind.
  • Wenn Sie zwar Fahrzeug­halter sind, aber zum Tatzeit­punkt nicht der Fahrzeug­führer waren, müssen Sie diesen nicht belasten, wenn Sie mit ihm verwandt oder verschwägert sind. Der Adressat des Anhörungs­bogens kann in diesen Fällen also von seinem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen.
  • Kann der Fahrzeug­führer aufgrund berechtigt oder unberechtigt unter­las­sener Mitwirkung von Ihnen als Fahrzeug­halter nicht ermittelt werden, müssen Sie jedoch mit Sanktionen – wie einer Fahrten­buch­auflage – rechnen. Das gilt insbe­sondere im Wiederholungsfall.
  • Bewusst falsche Angaben, also die Benennung eines Fahrers, der tatsächlich nicht gefahren ist, stellen grund­sätzlich eine strafbare Handlung wegen falscher Verdäch­tigung gem. § 164 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt wiederum nicht, sofern Sie sich selbst wahrheits­widrig als Fahrer benennen.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Artikel 103 des Grund­ge­setzes besagt, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf recht­liches Gehör hat.

Was steht drin & was können Sie tun?

Folgende Angaben sollten im Anhörungs­bogen mitge­teilt werden, um dessen formellen Anfor­de­rungen zu entsprechen:

  • Anschrift der Behörde
  • Anschrift des Adressaten
  • Ort- und Datum der Ausstellung des Dokuments
  • Das Akten­zeichen
  • Die Betitelung als "Anhörung"
  • Das Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Angaben zur Tat (Ort, Zeit, Vorwurf)
  • Vorhandene Zeugen­an­gaben und Beweis­mittel (z. B. Video­auf­nahmen und Blitzerfotos)
  • Eine Rechts­be­helfs­be­lehrung

Wenn Sie also geblitzt wurden und einen Anhörungs­bogen erhalten haben, sind Sie gut beraten, diesen von einem Verkehrs­rechtler gründlich in Augen­schein nehmen zu lassen. Dieser kann - spätestens, wenn der Bußgeld­be­scheid ergangen ist - nach Einsicht in die Ermitt­lungs­akten prüfen, ob der Vorwurf berechtigt oder juris­tisch anfechtbar ist.

Wann erhalten Sie keinen Anhörungsbogen?

Begehen Sie einen Verstoß im Straßen­verkehr und geraten in eine mobile Verkehrs­kon­trolle, räumen Ihnen die Beamten schon vor Ort die Möglichkeit einer Anhörung ein. Unabhängig davon, ob Sie sich zum Tathergang äußern, kann die Behörde auf die Zusendung eines Anhörungs­bogens verzichten und Sie erhalten - wenn man Sie für schuldig hält - direkt einen Bußgeldbescheid.

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