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Cannabis und Autofahren – geht das nun zusammen?

„Grünes“ Gedan­ken­ex­pe­riment: Man stelle sich den Besuch eines Freundes vor, der seit der Teille­ga­li­sierung im April Hanf angebaut hat. Gemeinsam wird die erste Ernte im Juli probiert. Einen Tag später setzt man sich völlig nüchtern ins Auto und gerät in eine der derzeit verstärkt statt­fin­denden Polizei­kon­trollen. Drohen hier auch nach Inkraft­treten des neuen THC-Grenzwertes Fahrerlaub­nis­entzug und MPU?

Bundesrat stimmt neuem THC-Grenzwert zu.
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Bundesrat billigt Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat in der vergan­genen Woche der vom Bundestag beschlos­senen Änderung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) zugestimmt. Die Novelle sieht in § 24a einen neuen THC-Grenzwert im Straßen­verkehr in Höhe von 3,5 Nanogramm pro Milli­liter Blutserum vor.

Die Bundes­re­gierung hat sich dabei nach eigenen Angaben an den Empfeh­lungen einer inter­dis­zi­pli­nären Exper­ten­gruppe orien­tiert. Diese geht davon aus, dass mit dem neuen 3,5-Nanogramm-Grenzwert eine Verschlech­terung der Verkehrs­si­cherheit nahezu ausge­schlossen werden kann. Zudem sei der Rausch mit der Wirkung von 0,2 Promille Alkohol vergleichbar.

Wer den neuen Grenzwert überschreitet, wird in der Regel mit 500 Euro Bußgeld sowie einem Monat Fahrverbot rechnen müssen. Bei Misch­konsum mit Alkohol erhöht sich die Strafe auf 1.000 Euro, im Wieder­ho­lungsfall sogar auf 3.500 Euro. Fahran­fänger und unter 21-jährige sind von dem neuen Grenzwert ausge­nommen – sie müssen weiterhin vollkommen abstinent bleiben, um ihren Führer­schein nicht zu gefährden.

Diese Änderungen treten aber laut lto.de erst mit Verkündung des Gesetzes im Laufe des Sommers in Kraft. Bleibt bis dahin die Null-Toleranz-Politik für Cannabis im Straßen­verkehr bestehen?

Mit Gras im Taxi erwischt

Bis Ende März dieses Jahres reichte der bloße Nachweis eines einzigen Nanogramms Tetra­hy­dro­can­na­binols pro Milli­liter im Blutserum aus, um ernst­hafte Probleme mit dem Führer­schein zu bekommen. Es drohten fachärzt­liche Pflicht­gut­achten oder eine kostspielige Medizinisch-Psychologische Unter­su­chung (MPU).

Dafür war es nicht einmal nötig, am Steuer zu sitzen. Das zeigt ein auf zeit.de geschil­derter Fall: Eine nüchterne Festi­val­be­su­cherin, die mit Gras im Taxi anreiste und kontrol­liert wurde, musste der Führer­schein­be­hörde in Gießen innerhalb von vierzehn Tagen danach ein Drogen­screening vorlegen. Andern­falls sollte ihr die Fahrerlaubnis mit sofor­tiger Wirkung entzogen werden. Ein Wider­spruch war nicht möglich.

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Dieser Praxis ist bereits mit Inkraft­treten des Canna­bis­ge­setzes (CanG) im April ein Ende gesetzt worden. Mit dem neuen Paragrafen 13a Fahrerlaub­nis­ver­ordnung (Fev) können Führer­schein­stellen nicht mehr bei dem kleinsten Nachweis von Besitz oder Konsum ein fachärzt­liches Gutachten oder eine MPU anordnen. Dazu muss nun nachge­wiesen werden, dass eine Sucht­er­krankung oder Missbrauch vorliegt, oder es muss sich um einen Cannabis-Wiederholungstäter handeln.

„An den Grenzwert rankiffen“

Die Null-Toleranz-Politik ist daher schon Anfang April auch für Autofahrer beendet worden. Der neue Grenzwert soll ab Sommer zusätzlich dafür sorgen, dass jenseits von Kleinst­mengen auch Gelegen­heits­kon­su­menten nicht mehr drako­nisch bestraft werden.

Dennoch hat der Landes­rats­vor­sit­zende der Gewerk­schaft der Polizei (GdP) in Hessen, Jens Mohrherr, Autofahrern kürzlich geraten, sich nicht an den neuen Grenzwert „ranzu­kiffen“ und vollends auf den Konsum zu verzichten. Aber ist das überhaupt realistisch?

Der Selbst­versuch: Wie schnell baut sich THC im Körper ab?

Zwei Reporter von Y-Kollektiv, der eine regel­mä­ßiger, der andere gelegent­licher Canna­bis­kon­sument, wollten es genau wissen. Um die Folgen des Konsums auf die eigenen THC-Werte nachvoll­ziehen zu können, ließen sie sich am Abend des Testkonsums und am Tag danach von einem auf Cannabis spezia­li­sierten Arzt überwachen. Das Ergebnis: Der Gelegen­heits­kon­sument hatte am nächsten Tag kein messbares, aktives THC mehr im Blut. Der Dauer­kon­sument aber noch ganze 5,5 Nanogramm und damit mehr, als der neue Grenzwert es erlauben wird.

Fazit

Pflicht­gut­achten oder MPU können bereits seit ein paar Monaten nicht mehr willkürlich und ohne Zusam­menhang mit dem Straßen­verkehr angeordnet werden – die Null-Toleranz-Politik ist damit bereits teilweise einge­stampft worden.

Für Gelegen­heits­kon­su­menten ist der neue Grenzwert im Sommer ebenfalls eine gute Nachricht: Sie werden dann nicht mehr in ständiger Angst leben müssen, den Führer­schein zu verlieren. Aller­dings sollten sie sich bis zum effek­tiven Inkraft­treten gedulden, da bis dahin die alte 1-Nanogramm-Regel gilt.

Für regel­mäßige Bubatz­lieb­haber hingegen bleibt alles beim Alten – sie sollten das Auto lieber stehen lassen, wenn sie ihren „Lappen“ behalten und keine teure MPU durch­laufen wollen.

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Quelle: gesetze-im-internet.de, br.de, lto.de, adac.de, zeit.de