Verkehrs­teil­nehmer, die geblitzt werden, können mit einem gewissen Abzug rechnen. Dieser dient dazu, die Folgen von eventu­ellen Fehlern bei Messungen zu berei­nigen. Abzüge werden sowohl bei Geschwindigkeits- als auch bei Rotlicht- oder Abstands­ver­stößen gewährt. Wie viel und in welchen Fällen eine Toleranz gewährt wird, erfahren Sie hier.

Toleranzabzug bei einem Verstoß. In diesem Fall angezeigt mit einem Tacho.

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Toleranz bei Geschwindigkeitsverstoßen

Die Toleranz kann unter anderem eine große Rolle spielen, wenn Autofahrer wegen einer überhöhten Geschwin­digkeit geblitzt werden. Da es immer mal zu Fehlern in Rahmen der Messung kommen kann, wird je nach Geschwin­digkeit ein gewisser Wert von der gemes­senen Geschwin­digkeit abgezogen. Diesen nennt man Toleranzbzug oder Toleranzwert. Der Wert, der übrig bleibt, wird dann genommen, um die drohenden Sanktionen zu bestimmen.

Wie hoch ist der Abzug bei Geschwindigkeitsmessungen?

Wie hoch der Abzug ausfällt, ist unabhängig davon, ob man innerorts oder außerorts geblitzt wurde. Grund­sätzlich richtet sie sich nach der Geschwin­digkeit des geblitzten Fahrzeuges. Wichtig ist dabei, ob über oder unter 100 km/h gemessen wurden. Bei unter 100 km/h werden in der Regel 3 km/h Toleranz vom Messwert abgezogen. Bei über 100 km/h sind es 3 Prozent. Ausnahmen gibt es jedoch auch. Wird beispiels­weise das Tempo mit dem Video­nach­fahr­system bestimmt, beträgt der Abzug 5 km/h oder 5 Prozent des Messwertes. Bei diesem System filmt die Polizei den Verkehrs­teil­nehmer aus einem Fahrzeug mit einer Kamera. Da es dabei zu ungenaueren Ergeb­nissen durch die sich bewegenden Fahrzeuge kommen kann, wird dem Fahrzeug­führer eine höhere Toleranz gewährt.

Fährt ein Verkehrs­teil­nehmer 70 km/h und wird dabei geblitzt, werden ihm in der Regel 3 km/h abgezogen. Lag die Geschwin­dig­keits­be­grenzung bei 50 km/h, bekommt er demnach einen Bußgeld­be­scheid mit dem Vorwurf, er sei 67 km/h zu schnell unterwegs gewesen.

Lag die Geschwin­dig­keits­be­grenzung bei 130 km/h und der Verkehrs­teil­nehmer ist 170 km/h gefahren, werden ihm 3 Prozent abgezogen. Er erhält also einen Bußgeld­be­scheid, weil er 35 km/h zu schnell gefahren sein soll.

Toleranz bei Rotlichtverstoßen

Ein Abzug ist nicht nur bei Geschwin­dig­keits­mes­sungen vorge­sehen, auch bei Rotlicht­ver­stößen wird er gewährt. Da es bei Rotlicht­ver­stößen darauf ankommt, wie lange die Ampel bereits auf Rot steht, gewähren die Behörden eine Toleranz in Form von Zeit. Überquert ein Autofahrer eine rote Ampel und wird geblitzt, wird ihm eine Toleranz von 0,1 bis 0,4 Sekunden abgezogen. Zeichnet ein Beamter den Rotlicht­verstoß mithilfe einer Stoppuhr auf, können sogar 0,5 Sekunden Toleranz abgezogen werden. Bei einem solchen Verstoß können wenige Sekunden einen großen Unter­schied für das Strafmaß bedeuten.

Beispiel: Wer eine rote Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde rot ist, begeht einen einfachen Rotlicht­verstoß und muss mit 90 Euro Bußgeld sowie einem Punkt rechnen. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, handelt es sich um einen quali­fi­zierten Rotlicht­verstoß. In diesem Fall erhöht sich die Sanktion auf 200 Euro Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot. War die Ampel bereits 1,2 Sekunden rot und man erhält einen Abzug von 0,3 Sekunden, bekommt man demnach „nur“ den Vorwurf eines einfachen Rotlichtverstoßes. 

… bei Abstandsverstößen

Ebenfalls einen Abzug gibt es bei Abstands­ver­stößen. Wie hoch die Toleranz ausfällt, hängt von der Messme­thode ab. In der Regel wird bei einer Abstands­messung auch immer die Geschwin­digkeit gemessen. Daher berück­sich­tigen die Beamten üblicher­weise die Toleranz von 3 km/h oder 3 Prozent der Geschwin­dig­keits­messung. Bei Messungen mit VIDIT VKS werden zudem in der Regel 15 Prozent von dem in 0,8 Sekunden zurück­ge­legten Fahrtweg abgezogen. Bei der Methode handelt es sich um eine Messung via Video-Technik. Bestimmte Aspekte wie der Kamera­standort, die Messstrecke sowie die Orien­tie­rungs­punkte müssen genau beachtet werden. Anderen­falls kann es zu ungenauen Messungen kommen.

… bei Verwarngeldern

Auch wenn man den Ermes­sens­spielraum bei Verwarn­geldern nicht Toleranz­abzug nennt, kann man ihn dennoch ähnlich bewerten. Grund­sätzlich steht es im Ermessen der Behörde, ob sie ein Verwarngeld anordnet oder nicht. Handelt es sich also um eine gering­fügige Ordnungs­wid­rigkeit, können die Beamten dem Verkehrs­teil­nehmer entge­gen­kommen und auf ein Verwarngeld verzichten. Gleiches gilt für Polizisten. Diese haben den Ermes­sens­spielraum, Verwar­nungen ohne ein Verwarngeld auszusprechen.

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