• Lesedauer:5 min Lesezeit

Sonder­kenn­zeichen für Autofahrer in Deutschland

Um die Kraft­fahr­zeug­steuer kommt man als Autofahrer in der Regel nicht herum. Aller­dings gibt es eine Reihe von Fahrzeugen, bei denen der Staat nicht in die Tasche des Besitzers greift. Diese erkennt man an ihrem grünen Kennzeichen. Welche Fahrzeug­typen von der Steuer befreit, wie man einen Antrag auf Befreiung stellt und was der Missbrauch des grünen Kennzei­chens zur Folge hat, erfahren Sie hier.

Bootsanhänger mit einem grünen Kennzeichen.
Roman Babakin / shutterstock.com

Grün ist die Farbe der Steuerfreiheit

Wie der Name schon sagt: Kfz-Schilder nicht steuer­pflich­tiger Fahrzeuge sind nicht mit schwarzen, sondern grünen Buchstaben und Ziffern beschriftet. Alles andere, wie Euro-Feld und TÜV-Siegel, bleibt wie gehabt. Um heraus­zu­finden, ob man als Fahrzeug­halter in den Genuss der Steuer­freiheit kommt, hilft ein Blick in § 3 des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes (KraftStG). Demzu­folge können unter anderem folgende Fahrzeuge von der Kfz-Steuer ausge­nommen werden:

  • Anhänger für den Transport von Sport­ge­räten (z.B. Boots- oder Segelflugzeug-Anhänger)
  • Anhänger für Tiersport­arten wie Pferde-Trailer
  • Anhänger für Rettungs­boote des Rettungs­dienstes bzw. Katastrophenschutzes
  • Zugma­schinen – mit Ausnahme von Sattel­zug­ma­schinen – und Sonder­fahr­zeuge sowie entspre­chende Kraft­fahr­zeug­an­hänger hinter Zugma­schinen oder Sonderfahrzeugen
  • Selbst­fah­rende Maschinen und Stapler wie Kräne und Reinigungsmaschinen

Nicht besteuerte Fahrzeuge ohne grünes Kennzeichen

Daneben gibt es auch Fahrzeug­typen, die ohne grünes Nummern­schild von der Steuer befreit sind. Deren häufigsten Vertreter sind:

  • Fahrzeuge von Behörden wie der Bundes­po­lizei, der Polizei oder der Zollverwaltung
  • Fahrzeuge der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastro­phen­schutzes, des zivilen Luftschutzes oder zur Krankenbeförderung
  • Fahrzeuge des Personals von diplo­ma­ti­schen und konsu­la­ri­schen Vertretungen
  • Fahrzeuge von gemein­nüt­zigen oder mildtä­tigen Organi­sa­tionen im Auslandseinsatz
  • Kraft­om­ni­busse und Perso­nen­kraft­wagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitge­führt werden, sofern der Einsatz vorwiegend im Linien­verkehr stattfindet
  • Leicht­kraft­räder und Kleinkrafträder
  • Fahrzeuge von schwer­be­hin­derten Personen
  • besonders emissi­onsarme Kraftfahrzeuge

Grünes Kennzeichen beantragen

Wer ein grünes Kennzeichen beantragen möchte, benötigt als Grund­vor­aus­setzung die Bestä­tigung der Steuer­be­freiung, die vom Finanz- oder Zollamt ausge­stellt wird. Danach muss man sich an die zuständige Zulas­sungs­be­hörde wenden. Diese verlangt vom Fahrzeug­halter Zulas­sungs­schein Teil I und II, einen gültigen Perso­nal­ausweis oder Reisepass, einen TÜV-Nachweis sowie eine elektro­nische Versi­che­rungs­be­stä­tigung. Falls sich der Halter vertreten lässt, muss er eine Vollmacht ausstellen.

Kosten und Versicherung

Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeugs mit grünem Kennzeichen belaufen sich auf rund 50 Euro inklusive Prägung der Nummern­schilder. Zudem muss der Halter über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Für die Sport­an­hänger gilt das nicht, ist jedoch empfeh­lenswert, da der Versi­che­rungs­schutz des Zugfahr­zeuges nur dann greift, wenn der Anhänger mit diesem verbunden ist. Durch den Anhänger verur­sachte Schäden, wenn er sich während der Fahrt loslöst oder allein geparkt ist, werden nicht erstattet.

Nicht jeder Einsatz ist steuerfrei

Doch wer ein grünes Kennzeichen sein Eigen nennen darf, muss auch auf dessen korrekte Verwendung achten. Steuerfrei ist die Nutzung der Fahrzeuge nur für bestimmte Zwecke. So dürfen die Zugma­schinen und Sonder­fahr­zeuge ausschließlich in land- und forst­wirt­schaft­lichen Betrieben zum Einsatz kommen – zum Beispiel für die Beför­derung von Milch, Mager­milch oder Rahm, die Pflege von öffent­lichen Grünflächen oder zur Straßen­rei­nigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Auch Zugma­schinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile, die jeweils ein zuläs­siges Gesamt­ge­wicht von mehr als 3500 Kilogramm aufweisen, und für den Betrieb eines Schau­stel­ler­ge­werbes verwendet werden, gehören dazu.

Steuer­hin­ter­ziehung bei privater Nutzung

Wer eines der genannten Fahrzeuge zu anderen Zwecken nutzt, ist nicht mehr länger von der Steuer befreit. Mehr noch: Kommt das Gefährt privat zum Einsatz wie bei einem Umzug, einer Spazier­fahrt oder der Erledi­gungen von Einkäufen, hat der Halter streng genommen die Steuer hinterzogen.

Darüber hinaus kann die bei einer Verkehrs­kon­trolle festge­stellte missbräuch­liche Verwendung eines Kennzei­chens mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar einer Freiheits­strafe sanktio­niert werden. Um einer Zweck­ent­fremdung und damit poten­zi­ellen Bestrafung zu entgehen, sollten sich ein Halter gut überlegen, das grüne Kennzeichen besser wieder gegen ein herkömm­liches Nummern­schild auszu­tau­schen – insbe­sondere, wenn das Fahrzeug für die eigentlich angedachte Nutzung kaum zum Einsatz kommt.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.