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Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Wer ein abgemel­detes Auto innerhalb Deutsch­lands überführen oder zum TÜV fahren möchte, benötigt ein sogenanntes Kurzzeit­kenn­zeichen. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die der Probe­fahrt im Rahmen eines Autokaufs bei einem Privat­an­bieter dienen. Generell ist das Kurzzeit­kenn­zeichen maximal fünf Tagen gültig. Welche Voraus­set­zungen man für die Beantragung erfüllen muss, was ein Kurzzeit­kenn­zeichen kostet und wo man damit fahren darf, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Ein Berliner Kurzzeitkennzeichen

Voraus­setzung für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens

Sicherheit geht vor – auch im Zuge der Beantragung eines Kurzzeit­kenn­zei­chens. So kann dieses nur erteilt werden, wenn der Halter über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung samt elektro­ni­scher Versi­che­rungs­be­stä­tigung (eVB) verfügt. Zudem muss eine gültige TÜV-Plakette vorhanden sein. Ohne eine erfolg­reiche Haupt­un­ter­su­chung ermög­licht das Kurzzeit­kenn­zeichen lediglich die Fahrt zur TÜV-Prüfstelle bezie­hungs­weise zu einer Werkstatt, um die Mängel vom TÜV feststellen oder festge­stellte Mängel durch Repara­turen beheben zu lassen. Letzteres ist aber nicht mehr möglich, wenn das Fahrzeug bei der Haupt­un­ter­su­chung als verkehrs­un­sicher einge­stuft wurde.

Wo und wie das Kurzzeit­kenn­zeichen zu beantragen ist

Beantragt werden kann das Kurzzeit­kenn­zeichen persönlich oder online bei der Zulas­sungs­stelle, die sich in der Nähe des Fahrzeugs befindet. Der Wohnort des Fahrzeug­halters und der Sitz der Zulas­sungs­stelle müssen dabei nicht identisch sein. Der Antrag­steller benötigt neben der elektro­ni­schen Versi­che­rungs­be­stä­tigung und dem TÜV-Nachweis seinen Perso­nal­ausweis oder Reisepass sowie den Fahrzeug­schein und Fahrzeugbrief.

Wenn eine Firma das Kurzzeit­kenn­zeichen beantragen möchte, muss zudem eine Gewer­be­an­meldung oder ein Handels­re­gis­ter­auszug vorgelegt werden. Übrigens: Ist die Gültigkeit eines Kurzzeit­kenn­zei­chens nach dessen Verwendung abgelaufen, kann es einfach entsorgt werden, muss also nicht der Zulas­sungs­stelle zurück­ge­geben werden.

Kurzzeit­kenn­zeichen: Kosten & Sanktionen bei Verstößen

Ein Kurzzeit­kenn­zeichen kostet zumeist zwischen 20 und 40 Euro für die Nummern­schilder sowie etwa 25 bis 50 Euro für die Zulassung samt Verwal­tungs­kosten. Darüber hinaus kommen noch bis zu 120 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu. Insbe­sondere die letzt­ge­nannten Kosten können je nach gewählter Versi­cherung, dem Fahrzeugtyp und natürlich der Verwen­dungs­dauer für das Kurzzeit­kenn­zeichen variieren.

Wer hingegen auf die Anschaffung eines Kurzzeit­kenn­zei­chens verzichtet und ohne Nummern­schild fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch auch die falsche Verwendung eines Kurzzeit­kenn­zei­chens kann zu Strafen führen. Wird es nach Ablauf des Nutzungs­zeit­raums oder zu einem anderen Zweck als einer Probe- oder Überfüh­rungs­fahrt benutzt, kann ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 50 Euro verhängt werden. Gleiches gilt, wenn das Kurzzeit­kenn­zeichen für mehr als ein Fahrzeug verwendet wird.

Das Kurzzeit­kenn­zeichen muss bei der Zulas­sungs­stelle beantragt werden und hat eine Geltungs­dauer von ein bis fünf Tagen.

Kurzzeit­kenn­zeichen vs. Ausfuhrkennzeichen

Neben dem Kurzzeit­kenn­zeichen gibt es auch das Ausfuhr­kenn­zeichen. Während ersteres für die Überführung eines Fahrzeuges in Deutschland gedacht ist, benötigt man das Ausfuhr­kenn­zeichen, wenn ein Fahrzeug in das Ausland überführt werden soll. Aller­dings gibt es einige Ausnahmen: In den EU-Ländern Dänemark, Öster­reich und Italien genügt für die Ausfuhr auch das Kurzzeit­kenn­zeichen. Beide Kennzei­chen­typen sind unter anderem daran zu erkennen, dass am rechten Rand das Ablauf­datum steht. Beim Kurzzeit­kenn­zeichen ist dieser Rand gelb, beim Ausfuhr­kenn­zeichen rot.

Das Ausfuhr­kenn­zeichen wiederum ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Roten Kennzeichen, bei dem alle Zahlen- und Buchstaben rot einge­färbt sind. Dieses Kennzeichen wird nur an Kraft­fahr­zeug­be­triebe wie Autohäuser und Autohändler vergeben. Im Gegensatz zum Kurzzeit­kenn­zeichen wird das Rote Kennzeichen für mindestens ein Jahr ausge­stellt – inklusive der Option auf eine unbefristete Ausstellung. Aller­dings müssen beim Händler­kenn­zeichen auch ein Fahrtenbuch geführt sowie Kraft­fahr­zeug­steuer gezahlt werden. Diese Pflichten gehen mit einem Kurzzeit­kenn­zeichen nicht einher. Beim Ausfuhr­kenn­zeichen hingegen kommen zumindest die Kfz-Steuer auf den Halter zu.

Für die Überführung eines Fahrzeuges in das Ausland benötigt man zumeist ein Ausfuhrkennzeichen.

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