Dichtes Auffahren, Drängeln und Hupen unerwünscht
Insbesondere auf der Autobahn lassen die Manieren mancher Fahrer mit Blick auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu wünschen übrig. Doch wer etwa den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterläuft und dabei besonders aggressiv zu Werke geht, muss mit harten Strafen rechnen. Wann man dabei die Kriterien einer Nötigung erfüllt und was den Täter im Zuge der Strafverfolgung erwarten kann, erfahren Sie hier.
Nötigung als Verkehrsstraftat
Die Liste potenzieller Verkehrsstraftaten ist lang. Zu den Delikten gehören unter anderem Alkohol- und Drogen am Steuer, Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer, illegale Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht und eben auch die Nötigung. Diese unterscheidet sich von einem „normalen“ Abstandsverstoß vor allem dadurch, dass der Verursacher permanent dicht auffährt, drängelt und hupt.
Das wiederum kann dazu führen, dass sich der Vordermann unter Druck gesetzt fühlt und durch den ausgelösten Stress zu Fahrfehlern gezwungen wird. So ist der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt, wenn man „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.“
Vorsätzliches Ausbremsen
Andersherum kann auch das bewusste Ausbremsen des Hintermannes oder das Behindern beim Überholvorgang den Vorwurf einer Nötigung rechtfertigen. Schließlich kann auf diese Weise ein Auffahrunfall provoziert werden, da der nachfolgende Verkehrsteilnehmer gerade bei den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn nicht so schnell bremsen kann.
Auch die Androhung von Gewalt ist unter Umständen als Nötigung aufzufassen. So etwa, wenn der Fahrer an einer Ampel aus dem Auto aussteigt und sich mit Drohgebärden, wie einer geballten Faust, dem Vordermann nähert. Gleiches gilt für verbale Drohungen.
Gefängnisstrafe inklusive
Wer sich dem Vorwurf der Nötigung gegenübersieht, muss nicht nur mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot rechnen, sondern auch mit einer besonders empfindlichen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Letzteres vor allem dann, wenn es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt.
Wie eine Nötigung ermittelt wird
Angesichts der mitunter erheblichen juristischen Folgen für den Täter, muss die Nötigung und der damit einhergehende Tathergang möglichst zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das ist selten einfach, zumal die Übermittlung von Beweismaterial wie Fotos und Videos an die Polizei datenschutzrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Die besten Karten hat der Geschädigte, wenn Zeugen vom Tatort den Vorgang der Nötigung bestätigen können.
Rechtsprechung von höchster Stelle
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) hat zu der Thematik Stellung bezogen: „Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.“ (29. März 2007 – 2 BvR 932/06)
Ausschlaggebend wären dabei auch die Dauer und Intensität des Verstoßes, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und wie stark sich das Verhalten des Täters auf die psychische und physische Verfassung des Opfers ausgewirkt hat.
Neben dem Ausmaß der Druck- oder Gewaltausübung spielt auch die sogenannte „Verwerflichkeit des Verhaltens“ eine wichtige Rolle. Damit ist gemeint, ob das Motiv des Täters auch vom moralischen Standpunkt aus als besonders rücksichtslos oder verwerflich zu bewerten ist.
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