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Dichtes Auffahren, Drängeln und Hupen unerwünscht

Insbe­sondere auf der Autobahn lassen die Manieren mancher Fahrer mit Blick auf die Einhaltung der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zu wünschen übrig. Doch wer etwa den vorge­schrie­benen Sicher­heits­ab­stand unter­läuft und dabei besonders aggressiv zu Werke geht, muss mit harten Strafen rechnen. Wann man dabei die Kriterien einer Nötigung erfüllt und was den Täter im Zuge der Straf­ver­folgung erwarten kann, erfahren Sie hier.

Autofahrer hupt
Bits And Splits / shutterstock.com

Nötigung als Verkehrsstraftat

Die Liste poten­zi­eller Verkehrs­straf­taten ist lang. Zu den Delikten gehören unter anderem Alkohol- und Drogen am Steuer, Belei­digung anderer Verkehrs­teil­nehmer, illegale Kraft­fahr­zeug­rennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrer­flucht und eben auch die Nötigung. Diese unter­scheidet sich von einem „normalen“ Abstands­verstoß vor allem dadurch, dass der Verur­sacher permanent dicht auffährt, drängelt und hupt.

Das wiederum kann dazu führen, dass sich der Vordermann unter Druck gesetzt fühlt und durch den ausge­lösten Stress zu Fahrfehlern gezwungen wird. So ist der Straf­tat­be­stand der Nötigung gemäß § 240 des Straf­ge­setz­buches (StGB) erfüllt, wenn man „einen Menschen rechts­widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind­lichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unter­lassung nötigt.“

Vorsätz­liches Ausbremsen

Anders­herum kann auch das bewusste Ausbremsen des Hinter­mannes oder das Behindern beim Überhol­vorgang den Vorwurf einer Nötigung recht­fer­tigen. Schließlich kann auf diese Weise ein Auffahr­unfall provo­ziert werden, da der nachfol­gende Verkehrs­teil­nehmer gerade bei den hohen Geschwin­dig­keiten auf der Autobahn nicht so schnell bremsen kann.

Auch die Androhung von Gewalt ist unter Umständen als Nötigung aufzu­fassen. So etwa, wenn der Fahrer an einer Ampel aus dem Auto aussteigt und sich mit Drohge­bärden, wie einer geballten Faust, dem Vordermann nähert. Gleiches gilt für verbale Drohungen.

Gefäng­nis­strafe inklusive

Wer sich dem Vorwurf der Nötigung gegen­über­sieht, muss nicht nur mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot rechnen, sondern auch mit einer besonders empfind­lichen Geldstrafe oder sogar einer Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren. Letzteres vor allem dann, wenn es zu einem Unfall mit Perso­nen­schaden kommt.

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Wie eine Nötigung ermittelt wird

Angesichts der mitunter erheb­lichen juris­ti­schen Folgen für den Täter, muss die Nötigung und der damit einher­ge­hende Tathergang möglichst zweifelsfrei nachge­wiesen werden. Das ist selten einfach, zumal die Übermittlung von Beweis­ma­terial wie Fotos und Videos an die Polizei daten­schutz­recht­liche Konse­quenzen mit sich bringen kann. Die besten Karten hat der Geschä­digte, wenn Zeugen vom Tatort den Vorgang der Nötigung bestä­tigen können.

Recht­spre­chung von höchster Stelle

Auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfGE) hat zu der Thematik Stellung bezogen: „Dichtes, bedrän­gendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbe­sondere bei gleich­zei­tigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbe­stand der Nötigung gemäß § 240 Straf­ge­setzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im inner­ört­lichen Verkehr statt­findet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzel­falls.“ (29. März 2007 – 2 BvR 932/06)

Ausschlag­gebend wären dabei auch die Dauer und Inten­sität des Verstoßes, die Geschwin­digkeit der Fahrzeuge, die allge­meine Verkehrs­si­tuation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und wie stark sich das Verhalten des Täters auf die psychische und physische Verfassung des Opfers ausge­wirkt hat.

Neben dem Ausmaß der Druck- oder Gewalt­aus­übung spielt auch die sogenannte „Verwerf­lichkeit des Verhaltens“ eine wichtige Rolle. Damit ist gemeint, ob das Motiv des Täters auch vom morali­schen Stand­punkt aus als besonders rücksichtslos oder verwerflich zu bewerten ist.

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