ADAC-Erhebung zu Fehlverhalten hinterm Steuer
Die Einhaltung der Verkehrsregeln sollte für jeden Teilnehmer im Straßenverkehr selbstverständlich sein. Allerdings kann so manche Lehre aus der Fahrschule auch in Vergessenheit geraten. So hat der ADAC in einer Umfrage herausgefunden, dass es durchaus Wissenslücken gibt. Welche Fehler besonders häufig begangen werden, erfahren Sie hier.
1. Nebelschlussleuchte nicht auf Verdacht einschalten
Die Nebelschlussleuchte darf nur bei entsprechenden Bedingungen eingeschaltet werden. Leichte Nebelschwaden gehören in der Regel nicht dazu. Vielmehr muss der Nebel die Sichtweite des Autofahrers auf weniger als 50 Meter einschränken. Andernfalls würde das Einschalten der Nebelschlussleuchte nur dazu führen, die nachfolgenden Fahrer zu blenden. In diesem Fall kann den Verursacher ein Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens 20 Euro ereilen.
2. Reißverschlussverfahren – gewusst wie!
Damit das sogenannte Reißverschlussverfahren funktioniert, müssen alle Autofahrer an einem Strang ziehen. Bei verfrühtem Spurwechsel kann ein Stau entstehen. In §7 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird erklärt, wie man es richtig macht:
„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.“
3. Die Lichthupe ist kein Blitzer-Warner
Auch beim Betätigen der Lichthupe ist man nicht vogelfrei. Mit diesem Lichtzeichen vor Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen, ist absolut tabu. Gleiches gilt für das Gewähren von Vorrang mittels Lichthupen-Einsatz. Gemäß § 16 StVO ist dieser nur gestattet, wenn ein Autofahrer sich oder andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr sieht oder im Begriff ist, außerorts zu überholen.
4. Regelkunde zum Beschleunigungsstreifen
Wer sich auf der Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, hat kein Anrecht darauf, dass sich die links daneben fahrenden Autofahrer bereit zeigen, das Einfädeln zu ermöglichen. Demzufolge muss der Betroffene den richtigen Moment erwischen, selbst wenn er dafür am Ende des Beschleunigungsstreifens anhalten und auf die passende Lücke warten muss.
5. Warnblinklicht bei Bussen
Wenn Schul- und Linienbusse an Haltestellen den Warnblinker gesetzt haben, dürfen diese gemäß § 20 StVO nur überholt werden, wenn sie wirklich zum Stehen gekommen sind. Aber auch dann nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand, sodass die ein- und aussteigenden Fahrgäste nicht gefährdet werden.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
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Quelle: msn.com