OLG Karlsruhe hat im Fall Tesla entschieden
Kann die Bedienung eines Scheibenwischers ordnungswidrig sein? Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden so. Der Fahrer eines Teslas war bei Regen auf einer Bundesstraße und wollte das Intervall des Scheibenwischers neu regulieren. Dies erfolgt beim Tesla über den Monitor und muss in einem Untermenü über den Touchscreen justiert werden. Der Mann kam dabei von einer Bundesstraße ab und fuhr gegen mehrere Bäume. Zusätzlich zum beschädigten Auto kamen noch 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot auf den Fahrer zu. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe und stufte die Bedienung des Touchscreens ebenfalls ähnliche einer Handy-Nutzung ein (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19). Was das Problem an dieser Entscheidung ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.
Der Touchscreen und das moderne Auto
Über den Touchscreen des Autos lassen sich mittlerweile viele Funktionen bedienen. Doch die Straßenverkehrsordnung regelt, dass elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisationen dienen, nur mit Sprachsteuerung oder nur kurz bedient werden dürfen (§ 23 Abs. 1a StVO). Neben Navigationsgeräten und Smartphones fallen dem Urteil nach auch Berührungsbildschirme unter diese Regelung. Sollte ein anderes Oberlandesgericht von diesem Urteil abweichen, muss der Bundesgerichtshof entscheiden.
„Im Fall des Betroffenen stellt sich die Frage, was von ihm verlangt wird“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Schließlich kann der Fahrer nicht selbst das Menü des Touchscreens umstrukturieren. Dass sich die Regulierung des Scheibenwischers beim Tesla in einem Untermenü befindet und man dieses nicht einfach bei der Fahrt bedienen kann, sollte ein Problem des Herstellers und eigentlich nicht des Fahrers sein. Auch andere Hersteller wie Daimler verbauen in einzelnen Fahrzeugen ähnliche Steuerungen.“
„Im Grunde müssten Tesla sowie auch andere Hersteller ihre Steuerung überdenken und schließlich auch verändern. Denn eigentlich sind Fahrzeughersteller dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Auto für den Einsatz auf der Straße geeignet ist und nicht noch zusätzlich Gefahren von den Fahrzeugen ausgehen. Demnach stellt sich hier auch die Frage nach der Haftung. Kommentare bei Facebook zeigen, dass viele Nutzer verunsichert sind und sich fragen, wie ein Auto, das nicht gefahrenlos und gesetzeskonform bedient werden kann, vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen werden konnte“, so Ginhold weiter. „Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwickeln wird.“
Prüfung der Verfahren über Geblitzt.de möglich
Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.