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Was Autofahrer bei abgesenkten Bordsteinen beachten müssen

Sie befinden sich vor Grund­stücks­auf­fahrten oder Zebra­streifen und sind für manche Verkehrs­teil­nehmer einfach unver­zichtbar – die Rede ist von abgesenkten Bordsteinen im deutschen Straßen­verkehr. Doch welche Bedeutung kommt ihnen zu? Und welche Regeln in Bezug auf Parken und Vorfahrt müssen bei Bordstein­ab­sen­kungen beachtet werden?

bild abgesenkter bordstein 1

Die Funktion einer Bordsteinabsenkung

Abgesenkte Bordsteine haben den Zweck, Personen mit Kinder­wagen und gehbe­hin­derten Menschen den Übergang vom Bürger­steig auf die Straße zu erleichtern. Durch die Absenkung der Bordstein­kante nahezu bis auf die Höhe der Fahrbahn wird es auch für Rollstuhl­fahrer einfacher, ohne bauliche bedingten Wider­stand auf die andere Seite der Fahrbahn zu gelangen.

Zudem befinden sich abgesenkte Bordsteine häufig vor Ein- und Ausfahrten, damit Anwohner oder Gewer­be­trei­bende einen besseren Fahrun­ter­grund für den Zugang zu ihren Grund­stücken haben. Zwecks Fahrer­leich­terung kann die Bordstein­ab­senkung aber auch den Übergang von zwei aufein­an­der­tref­fenden Straßen markieren.

Das sagt die StVO

Welche Regeln ein Autofahrer angesichts eines abgesenkten Bordsteins zu beachten hat, gibt die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) in § 10 unmiss­ver­ständlich preis:

„Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausge­schlossen ist; erfor­der­li­chen­falls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzu­fahren oder anzufahren ist recht­zeitig und deutlich anzukün­digen; dabei sind die Fahrt­rich­tungs­an­zeiger zu benutzen.“

Warte­pflichten bei abgesenktem Bordstein

Daraus folgt, dass andere Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger stets Vorrang haben und durch den Fahrer, der von einem abgesenkten Bordstein auf die Straße fahren will, weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Daher muss behut­sames Anfahren an die Bordstein­ab­senkung und recht­zei­tiges Blinken zwecks Richtungs­an­weisung gewähr­leistet sein.

Die grund­sätz­liche „Rechts-vor-Links-Regelung“ im Sinne einer Vorfahrts­regel gilt hier also nicht. Statt­dessen sind Fahrzeuge, die über eine Bordstein­ab­senkung fahren, stets warte­pflichtig. Die hat auch das Landge­richt (LG) Hagen in seinem Urteil vom 14. November 2007 zu einem konkreten Fall bestätigt (Az. 10 S 35/07). Hier kam es zwischen zwei Pkw zu einem Unfall, nachdem ein von rechts kommendes Auto über eine Bordstein­ab­senkung auf die vorbei­füh­rende Fahrbahn einbiegen wollte.

Verbo­tenes Parken

Das Parken auf Bürger­steigen ist – wenn nicht durch entspre­chende Beschil­derung aufge­hoben – grund­sätzlich verboten. Auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf der Bordstein­ab­senkung ist laut § 19 Abs. 3 StVO tabu.

Lediglich das Halten ist zulässig, wenn es dem Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen wie im Zuge einer Taxifahrt dient. Der jeweilige Vorgang darf jedoch in der Regel nicht länger als drei Minuten dauern. Andern­falls wird aus dem gedul­deten Halten ein unerlaubtes Parken.

Geldbußen bei Vorfahrts- und Parkverstößen

Sowohl für das Missachten der Warte­pflicht an einer Bordstein­ab­senkung als auch für nicht zuläs­siges Parken fallen Verwar­nungs­gelder an. Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt, ohne auf den Verkehr zu achten und den Blinker zu setzen, wird mit zehn Euro sanktio­niert. Im Falle einer Gefährdung kann sich der Betrag auf 30 Euro, bei Unfall­folge auf 35 Euro erhöhen.

Auch das Parken an einem abgesenkten Bordstein kostet mindestens zehn Euro. Werden dadurch andere Verkehrs­teil­nehmer behindert, fallen 15 Euro an. Bei einer Parkdauer von mehr als einer Stunde werden bereits 20 Euro fällig, bzw. 30 Euro, wenn es zu einer Behin­derung des Verkehrs kommt. Zudem muss der Fahrer damit rechnen, dass sein Pkw kosten­pflichtig abgeschleppt wird.

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