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Bußgeld­gefahr in verbo­tenen Zonen

Der dichte Straßen­verkehr in deutschen Städten geht auch mit Parkplatz­mangel einher. Dazu gesellen sich zahlreiche Parkverbots-Zonen, in denen Autofahrer Gefahr laufen, einen Straf­zettel zu kassieren. Manche Parkflächen sind jedoch nur an Werktagen von der Regelung betroffen. Demzu­folge pausiert an Sonn- und Feier­tagen unter Umständen auch das Parkverbot. Doch wie sieht es mit dem Samstag aus?

Parkverbot werktags.
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Samstags ruht die Arbeit, nicht aber die StVO

Auch wenn viele von Montag bis Freitag tätige Arbeit­nehmer am Samstag frei haben und diesen als Teil des Wochen­endes verstehen, stuft ihn der Gesetz­geber als Werktag ein. So heißt es in § 3 Abs. 2 des Bundes­ur­laubs­ge­setzes (BUrlG): „Als Werktage gelten alle Kalen­dertage, die nicht Sonn- oder gesetz­liche Feiertage sind.”

Somit haben Parkverbots-Bereiche mit dem Zusatz­zeichen „werktags von 8 – 17 Uhr“ auch am Sonnabend Bestand. Wer dort dennoch verbo­te­ner­weise hält oder parkt, verstößt gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) und muss mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder gar dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Das gilt vor allem für Verkehrs­teil­nehmer, die ihr Auto in Feuer­wehraus­fahrten, an Bushal­te­stellen oder auf Behin­der­ten­park­plätzen abstellen.

Ausnahmen bestä­tigen die Regel

Fällt der Samstag jedoch auf einen gesetz­lichen Feiertag, ist Parken entspre­chend erlaubt. Gleiches gilt für Zusatz­zeichen am Verkehrs­schild wie „Montag bis Freitag“ und „werktags außer samstags“. Solche Schilder sind häufig im Umfeld von Kinder­gärten, Schulen und Behörden platziert. Der Grund dafür: Da diese Einrich­tungen in der Regel an Samstagen geschlossen sind, ist kein hohes Verkehrs­auf­kommen, das durch parkende Autos behindert werden könnte, zu erwarten.

Der Bußgeld­ka­talog für Parkverstöße

Insbe­sondere seit der im Oktober 2021 in Kraft getre­tenen Bußgeld-Novelle kann ein Parkver­gehen kostspielige Konse­quenzen haben. Während einfache Halte- oder Parkver­stöße noch mit gering­fü­gigen Verwar­nungs­geldern in Höhe von maximal 55 Euro geahndet werden, sind unter bestimmten Voraus­set­zungen auch Bußgelder und Einträge im Fahreig­nungs­re­gister möglich.

So etwa bei verbots­wid­rigem Parken auf einem Geh- und Radweg: Bei Behin­derung oder bei einer Dauer von mehr als einer Stunde werden ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Unzuläs­siges Parken in zweiter Reihe kann bei Sachbe­schä­digung neben dem Eintrag in die Verkehrs­sün­der­kartei sogar mit 110 Euro zu Buche schlagen.

Die komplette Übersicht über alle Parkver­stöße und Sanktionen finden Sie in der folgenden Tabelle:

Fahrerlaub­nis­entzug für Falschparker

Vom Entzug der Fahrerlaubnis ist bei Parkver­stößen eigentlich nicht die Rede. Aller­dings hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) in Berlin in einem Beschluss vom 23. Oktober 2016 (Az. VG 11 K L 432.16) auf eine Ausnahme verwiesen. Demnach kann auch hartnä­ckiges Falsch­parken den Führer­schein kosten – sogar, wenn der betroffene Fahrer ein leeres Punkte­konto im Verkehrs­zen­tral­re­gister vorzu­weisen hat. Die zustän­digen Richter bezogen sich dabei auf einen Fall, bei dem sich ein Autofahrer 88 Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten – inklusive 83 Parkver­stöße – zu Schulden kommen ließ.

Das ABC des Abschleppens

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, ist der Ärger groß. Nicht nur, dass man sein Auto vorüber­gehend nicht benutzen kann, auch die Kosten wiegen schwer. So können für den Abschlepp­vorgang, die Verwahrung des Fahrzeuges und die Verwal­tungs­kosten je nach Regularien des jewei­ligen Bundes­landes mehrere hundert Euro zusammenkommen.

Ist die Verhält­nis­mä­ßigkeit des Abschleppens nicht gegeben, weil zum Beispiel das Versetzen des Pkws auf einen freien Parkplatz technisch machbar gewesen wäre, kann der Betroffene die Zahlung verweigern. Dass es sich um ein rechts­wid­riges Abschleppen gehandelt hat, muss jedoch bewiesen werden. Andern­falls kann die Zahlungs­ver­wei­gerung zu behörd­lichen Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen führen. Ebenso sind Schaden­er­satz­an­sprüche sowie durch das Abschlepp­un­ter­nehmen in die Wege geleitete Inkas­so­ver­fahren denkbar.

Doch auch, wenn der Parkverstoß das Abschleppen erfor­derlich macht, haftet das Abschlepp­un­ter­nehmen für Schäden, die beim Abtrans­por­tieren oder Verwahren auf dem Autohof zustande gekommen sind. Die entstan­denen Blech­schäden oder Kratzer im Lack sollten fotogra­fisch dokumen­tiert werden, um für einen möglichen Rechts­streit gewappnet zu sein.

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