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Wenn ein Parkverstoß teuer zu stehen kommt

Ob mit voller Absicht oder nicht: Steht ein Auto im Parkverbot, lässt der Abschlepp­dienst nicht lange auf sich warten. Auf den Fahrer kommt in der Folge ein hübsches Sümmchen zu. Wo Parken in der Regel verboten ist, wie hoch die Kosten eines Abschlepp­dienstes sind und warum nicht jeder Abschlepp­vorgang rechtens ist, erfahren Sie hier.

Kurz & bündig:

  • Ist das Auto nicht mehr da, hilft ein Anruf bei der Polizei, um sicher­zu­gehen, dass es nur abgeschleppt und nicht gestohlen wurde.
  • Falsch geparkte Fahrzeuge können sowohl auf Initiative der Polizei als auch nach Anwoh­ner­be­schwerde entfernt werden.
  • Abschlepp­kosten sowie das Bußgeld für den Parkverstoß werden grund­sätzlich dem Falsch­parker in Rechnung gestellt.
  • Ist der Fahrer nicht ermit­telbar, wird zumeist der Halter haftbar gemacht.
  • Unange­messen hohe Kosten für das Abschleppen sowie Schäden am Fahrzeug können angefochten werden.
Auto wird im Parkverbot abgeschleppt.
Bild: CODUKA GmbH

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Eifriger Abschlepp­dienst oder dreister Autodieb?

Um sicher­zu­stellen, dass es sich zumindest um eine legale Entfernung des eigenen Pkw gehandelt hat, hilft die Kontakt­auf­nahme mit der Polizei. Weiß der zuständige Beamte am Telefon nichts von einem Abtransport des Fahrzeugs aufgrund eines Parkver­gehens, liegt ein Diebstahl nahe. In diesem Fall hilft nur das Stellen einer Straf­an­zeige gegen Unbekannt. Zudem muss schleu­nigst die Versi­cherung infor­miert als auch das Fahrzeug abgemeldet werden.

Wer hat das Auto abgeschleppt?

Wurde das Fahrzeug jedoch aufgrund eines Parkver­stoßes abgeschleppt, gibt es zwei Möglich­keiten, wer den Abschlepp­vorgang in die Wege geleitet haben könnte. Stand der Fahrer im Halte­verbot einer öffent­lichen Straße, ist die Polizei zuständig. Wurde hingegen auf einem Privat­grund­stück wider­rechtlich geparkt, kann das Abschleppen auf Veran­lassung des Eigen­tümers oder Mieters initiiert worden sein.

Abschleppen im Auftrag der Polizei

Ein abgeschlepptes Auto ist für den Fahrer ein großes Ärgernis und mit vielen Kosten verbunden. Daher darf auch nur abgeschleppt werden, wenn es die Situation unbedingt erfor­derlich macht. Eine solche Notwen­digkeit besteht zum Beispiel bei einer zugeparkten Feuer­wehr­zu­fahrt oder unzuläs­sigem Parken in einer scharfen Kurve. Auch die Parkflächen eines Taxistandes müssen unbedingt frei bleiben.

Ist jedoch auch das Versetzen des Fahrzeugs auf einen freien Parkplatz in der Nähe möglich, darf die Polizei das Abschleppen nicht anordnen, solange der Vorgang technisch durch­führbar ist. Muss das Auto aller­dings aufge­sperrt werden, bleibt dem beauf­tragten Abschlepp­dienst gar keine andere Möglichkeit, als das Fahrzeug zu einem Verwahr­platz zu trans­por­tieren, da er einen geöff­neten Pkw nicht ohne Aufsicht abstellen darf.

Privat beauf­tragtes Abschleppen

Was aber, wenn man einen Privat­park­platz oder eine private Einfahrt durch falsches Parken blockiert? Sobald der Eigen­tümer oder Mieter davon Wind bekommt, hat er das Recht, einen Abschlepp­dienst zu beauf­tragen. Die dadurch entstan­denen Kosten muss der Anwohner zunächst aus eigener Tasche bezahlen, kann den Betrag aber beim Falsch­parker geltend machen.

Insbe­sondere, wenn der Grund­stück­be­sitzer mittels Beschil­derung darauf hinweist, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kosten­pflichtig abgeschleppt werden, hat der Parksünder schlechte Karten. So kann er im Nachhinein kaum glaubhaft behaupten, den Parkplatz als öffent­lichen Bereich wahrge­nommen zu haben. Ganz abgesehen davon, dass Halten und Parken auf Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ohnehin verboten ist.

Auch wer auf Privat­park­plätzen von Super­märkten, Einkaufs­zentren oder Restau­rants parkt, ohne Kunde zu sein, muss damit rechnen, auf Veran­lassung des Eigen­tümers abgeschleppt zu werden.

Abschlepp­kosten genau unter die Lupe nehmen

Grund­sätzlich unter­liegt die Höhe der Abschlepp­kosten sowohl den regio­nalen Bestim­mungen als auch dem Umstand, an welchem Wochentag und zu welcher Uhrzeit ein falsch geparktes Auto abgeschleppt wurde. Auch der jeweils anfal­lende Aufwand für das Abschleppen spielt eine Rolle bei der Preisgestaltung.

Inklusive Aufbe­wahrung des Fahrzeuges können so schnell mehrere hundert Euro zusam­men­kommen. Laut gängiger Recht­spre­chung müssen sich die Kosten aber in einem wirtschaftlich angemes­senen Rahmen bewegen, sodass man eine auffällig hohe Rechnung vor dem Bezahlen sorgfältig prüfen und im Zweifel einem Anwalt vorlegen sollte. Das gilt auch, wenn sich heraus­stellt, dass das Abschleppen rechts­widrig war oder das Fahrzeug dabei beschädigt wurde.

Bußgeld on top!

Zu den Abschlepp­kosten gesellen sich noch das Verwarnungs- oder Bußgeld sowie unter Umständen ein Punkt in Flensburg für den Parkverstoß. Zu Rechen­schaft wird zuallererst der Fahrer gezogen. Nur, wenn dieser trotz inten­siver Bemühungen der Behörden nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fahrzeug­halter belangt.

Auch wichtig: Wenn sich der Vorwurf der Bußgeld­stelle im Nachhinein als falsch heraus­ge­stellt hat, muss der Betroffene zwar kein Bußgeld, aber dennoch die Abschlepp­kosten zahlen. Zumindest dann, wenn dem Abschleppen eine objektive Gefah­renlage zugrunde lag.

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