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Verstöße im Straßen­verkehr und die Frage, wer den Bußgeld­be­scheid erhält

Wer die Straße als Rennstrecke missbraucht oder bei Rot über die Ampel fährt, muss mit Konse­quenzen rechnen. Verstöße dieser Art vertragen sich nicht mit der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) und werden mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrver­boten geahndet. Doch wen ereilen die Strafen des Bußgeld­ka­talogs? Geht es dem Halter oder Fahrer an den Kragen?

Pärchen mit Autoschlüssel vor einem Auto
George Rudy / shutterstock

Fahrzeug­pa­piere lügen nicht

Der Halter ist die auf das Fahrzeug zugelassene Person und steht demzu­folge in den Fahrzeug­pa­pieren. Sitzt jemand anderes hinter dem Lenkrad, trägt dieser auch die Verant­wortung für sein Fahrver­halten. „Das bedeutet jedoch nicht, dass Fahrzeug­halter niemals zur Verant­wortung gezogen werden können. Auch wer sein Fahrzeug verleiht und nicht selbst fährt, kann in einigen Fällen belangt werden“, so Tom Louven, der als Verkehrs­rechts­anwalt auch für Geblitzt.de tätig ist.

Halten verpflichtet!

Mit der Rolle als Fahrzeug­halter gehen einige Pflichten einher. Neben der Zahlung von Kfz-Steuern und Versi­che­rungs­bei­trägen, so Louven, obliegt ihm auch „die Sorge um die Verkehrs­si­cherheit des Fahrzeugs. Regel­mäßige Haupt­un­ter­su­chungen, Instand­haltung von sicher­heits­re­le­vanten Bauteilen und die Gewähr­leistung der Verkehrs­taug­lichkeit stehen hier im Fokus“.

Eine Halter­haftung ist jedoch in Deutschland grund­sätzlich nicht gesetzlich vorge­sehen. Der Anwalt für Verkehrs­recht weiß:. „Die Festsetzung von Bußgeldern, Punkten oder Fahrver­boten kann nur gegenüber der Person erfolgen, die das Fahrzeug zum Tatzeit­punkt geführt hat.“ Diesbe­züglich ist der nicht selbst gefahrene Halter bei Verstößen wie Geschwindigkeits- und Abstands­ver­gehen erst einmal fein raus.

Anders gestaltet sich die Rechtslage beim ruhenden Verkehr. Wird der Fahrer infolge eines Straf­zettels nicht ausfindig gemacht – was in der Praxis häufig der Fall ist – muss im Zweifel der Halter das Knöllchen bezahlen. Beim Verstoß gegen die situative Winter­rei­fen­pflicht können sogar auf Halter und Fahrer ein Bußgeld und Punkt in Flensburg zukommen.

Warum auch Fahrzeug­halter belangt werden können

Ist aber bei einem mutmaß­lichen Geschwin­dig­keits­verstoß der Fahrer nicht gleich Halter, muss die Behörde Ermitt­lungen anstellen, um dem vermeint­lichen Verkehrs­sünder auf die Schliche zu kommen. Als Werkzeuge stehen den Ermittlern dabei Passbild­ab­gleich, Inter­net­re­cherchen und Anfragen beim Einwoh­ner­mel­deamt zur Verfügung.

Besonders naheliegend für die Verfol­gungs­be­hörden ist eine Überprüfung der Halter­adresse, denn „in vielen Fällen ist beispiels­weise ein Elternteil der Fahrzeug­halter und das erwachsene Kind oder der Ehepartner der Fahrer“, sagt Louven. Aller­dings kann es unter für den Betrof­fenen günstigen Umständen nach drei Monaten zur Verjährung der Tat kommen, wenn der tatsäch­liche Fahrer in diesem Zeitraum nicht ermittelt wird.

Wann eine Fahrten­buch­auflage droht

Das wiederum kann dem Halter zum Nachteil gereichen. Wird das Verfahren aufgrund mangelnder Kenntnis der Perso­nalien des Fahrers einge­stellt, kann dem Halter die Führung eines Fahrten­buchs auferlegt werden. Und zwar vor allem, wenn dieser nach Ansicht der Ermittler nicht in ausrei­chendem Maße an der Fahrer­er­mittlung mitge­wirkt hat.

Schau, wem du dein Auto überlässt!

Darüber hinaus ist ein Halter auch verant­wortlich dafür, wem er das Fahrzeug überlässt. Hat derjenige keine gültige Fahrerlaubnis, ist oftmals auch der Halter dran. Gleiches gilt für die Fahrtüch­tigkeit einer Person. So muss laut Louven der Halter sicher­stellen, „dass der Fahrer in einem verkehrs­taug­lichen Zustand ist. Steht der Fahrer unter Alkohol- oder Drogen­ein­fluss oder ist übermüdet, sollte der Halter sein Auto nicht an ihn verleihen“. Andern­falls drohen auch dem Halter Geld- oder Freiheits­strafen sowie die Einziehung des Fahrzeugs.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

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Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.