Was ist wirklich erlaubt oder verboten?
Eine Vielzahl an Irrtümern kursiert im Netz. Wir haben häufig gelesene zusammengefasst und bewertet.
1. Barfuß Autofahren ist verboten. Barfuß, High-Heels oder Flip-Flops - hinterm Steuer ist alles erlaubt. Es muss nur sichergestellt sein, dass man vernünftig fahren kann. Aber passiert ein Unfall, der auf mangelhaftes oder fehlendes Schuhwerk zurückzuführen ist, bekommt der Fahrer eine Teilschuld.
2. Defekter Parkscheinautomat bedeutet unbegrenzt parken. Nein. Ist der Automat kaputt und kein weiterer funktionierender in der Nähe vorhanden, spart man sich zwar die Parkgebühr, aber die Höchstparkdauer muss trotzdem eingehalten werden. Um die Kontrolle der maximalen Parkdauer zu ermöglichen, muss eine korrekt eingestellte Parkscheibe gut sichtbar im Auto liegen.
3. Die Mindestgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen beträgt 60 km/h. Nein. Richtig ist, dass auf Autobahnen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die nach ihren technischen Möglichkeiten 60 km/h oder schneller fahren können. Die tatsächliche Geschwindigkeit kann der Fahrer aber in Abhängigkeit der Umstände, wie zum Beispiel der Sichtweite, der Fahrbahnbeschaffenheit, dem Verkehrsfluss oder dem Wetter allgemein, selbst wählen. (Achtung: siehe 4.)
4. Ich darf so langsam fahren, wie ich möchte. Dem ist nicht so. Wer ohne triftigen Grund langsamer fährt als erlaubt und den Verkehrsfluss behindert, verstößt gegen § 3 Abs. 2 StVO. Die wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Zusätzlich kann die Polizei eventuell prüfen, ob der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug gemäß den Regeln der StVO zu führen.
5. Der Verbandskasten hat ein Verfallsdatum. Nein. Es gibt lediglich einzelne Dinge des Kasteninhalts, wie zum Beispiel sterile Kompressen, die einem Verfallsdatum unterliegen. Es reicht, diese Utensilien nach Ablauf des Verfallsdatums zu ersetzen. Obwohl er im Notfall Leben retten könnte, ist das Verwarngeld für einen nicht mitgeführten Verbandskasten mit fünf Euro extrem gering.
6. Bei einem Parkrempler reicht ein Zettel mit den Kontaktdaten unterm Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs. Nein, wer sich dafür entscheidet, begeht sogar eine Straftat gemäß § 142 StGB. Rechtlich gilt dies als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", auch als Unfall- oder Fahrerflucht bekannt. Im Falle einer Anklage hat das Gericht aber nach § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen, sofern der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (zum Beispiel einem Parkrempler), freiwillig die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat. Bedeutet: Es besteht nur eine Möglichkeit! Demzufolge sollte man, um sicherzugehen, auf jeden Fall die Polizei rufen.
7. Querparken mit einem kurzen Fahrzeug, wie beispielsweise einem Smart, ist erlaubt. Laut § 12 Abs. 4 StVO muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Den Urteilen der meisten Gerichte folgend: in Fahrtrichtung parallel zur Straße. Quer einparken ist folglich nur erlaubt, wenn der Parkplatz entsprechend markiert ist.
8. Radfahrer müssen einen vorhandenen Radweg benutzen. Nein. Radfahrer dürfen frei entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen wollen. Nur dort, wo Schilder mit Fahrrad-Zeichen stehen, muss der Radweg auch genutzt werden.
9. Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen immer Vorrang. Nein. Um Vorrang auf dem Zebrastreifen zu haben, müssen Radfahrer ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Fahrend haben sie keinen Vorrang.
10. Betrunken Fahrrad fahren ist erlaubt. Grundsätzlich gilt, wer betrunken ist und auffällt, muss mit einer Strafe rechnen. Ab 1,6 Promille ist auch auf dem Rad Schluss. Es drohen hohe Geldstrafen, zwei Punkte und eine MPU. Wer dabei durchfällt, verliert, sofern vorhanden, auch seine Fahrerlaubnis.
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