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Was ist wirklich erlaubt oder verboten?

Eine Vielzahl an Irrtümern kursiert im Netz. Wir haben häufig gelesene zusam­men­ge­fasst und bewertet.

bild 10 haeufig gehoerte irrtuemer im deutschen strassenverkehr 1

1. Barfuß Autofahren ist verboten. Barfuß, High-Heels oder Flip-Flops - hinterm Steuer ist alles erlaubt. Es muss nur sicher­ge­stellt sein, dass man vernünftig fahren kann. Aber passiert ein Unfall, der auf mangel­haftes oder fehlendes Schuhwerk zurück­zu­führen ist, bekommt der Fahrer eine Teilschuld.

2. Defekter Parkschein­au­tomat bedeutet unbegrenzt parken. Nein. Ist der Automat kaputt und kein weiterer funktio­nie­render in der Nähe vorhanden, spart man sich zwar die Parkgebühr, aber die Höchst­park­dauer muss trotzdem einge­halten werden. Um die Kontrolle der maximalen Parkdauer zu ermög­lichen, muss eine korrekt einge­stellte Parkscheibe gut sichtbar im Auto liegen.

3. Die Mindest­ge­schwin­digkeit auf deutschen Autobahnen beträgt 60 km/h. Nein. Richtig ist, dass auf Autobahnen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die nach ihren techni­schen Möglich­keiten 60 km/h oder schneller fahren können. Die tatsäch­liche Geschwin­digkeit kann der Fahrer aber in Abhän­gigkeit der Umstände, wie zum Beispiel der Sicht­weite, der Fahrbahn­be­schaf­fenheit, dem Verkehrs­fluss oder dem Wetter allgemein, selbst wählen. (Achtung: siehe 4.)

4. Ich darf so langsam fahren, wie ich möchte. Dem ist nicht so. Wer ohne triftigen Grund langsamer fährt als erlaubt und den Verkehrs­fluss behindert, verstößt gegen § 3 Abs. 2 StVO. Die wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Zusätzlich kann die Polizei eventuell prüfen, ob der Fahrer unter Alkohol- oder Drogen­ein­fluss steht oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug gemäß den Regeln der StVO zu führen.

5. Der Verbands­kasten hat ein Verfalls­datum. Nein. Es gibt lediglich einzelne Dinge des Kasten­in­halts, wie zum Beispiel sterile Kompressen, die einem Verfalls­datum unter­liegen. Es reicht, diese Utensilien nach Ablauf des Verfalls­datums zu ersetzen. Obwohl er im Notfall Leben retten könnte, ist das Verwarngeld für einen nicht mitge­führten Verbands­kasten mit fünf Euro extrem gering.

6. Bei einem Parkrempler reicht ein Zettel mit den Kontakt­daten unterm Schei­ben­wi­scher des beschä­digten Fahrzeugs. Nein, wer sich dafür entscheidet, begeht sogar eine Straftat gemäß § 142 StGB. Rechtlich gilt dies als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", auch als Unfall- oder Fahrer­flucht bekannt. Im Falle einer Anklage hat das Gericht aber nach § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen, sofern der Unfall­be­tei­ligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (zum Beispiel einem Parkrempler), freiwillig die Feststellung seiner Perso­nalien ermög­licht hat. Bedeutet: Es besteht nur eine Möglichkeit! Demzu­folge sollte man, um sicher­zu­gehen, auf jeden Fall die Polizei rufen.

7. Querparken mit einem kurzen Fahrzeug, wie beispiels­weise einem Smart, ist erlaubt. Laut § 12 Abs. 4 StVO muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Den Urteilen der meisten Gerichte folgend: in Fahrt­richtung parallel zur Straße. Quer einparken ist folglich nur erlaubt, wenn der Parkplatz entspre­chend markiert ist.

8. Radfahrer müssen einen vorhan­denen Radweg benutzen. Nein. Radfahrer dürfen frei entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen wollen. Nur dort, wo Schilder mit Fahrrad-Zeichen stehen, muss der Radweg auch genutzt werden.

9. Radfahrer haben auf dem Zebra­streifen immer Vorrang. Nein. Um Vorrang auf dem Zebra­streifen zu haben, müssen Radfahrer ihr Rad über den Zebra­streifen schieben. Fahrend haben sie keinen Vorrang. 

10. Betrunken Fahrrad fahren ist erlaubt. Grund­sätzlich gilt, wer betrunken ist und auffällt, muss mit einer Strafe rechnen. Ab 1,6 Promille ist auch auf dem Rad Schluss. Es drohen hohe Geldstrafen, zwei Punkte und eine MPU. Wer dabei durch­fällt, verliert, sofern vorhanden, auch seine Fahrerlaubnis.

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