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Weitere Nachbar­staaten erleichtern Behörden den Einzug von Fahrzeugen

Vorsicht bei künftigen Reisen nach Öster­reich und Polen: Ab dem 1. bezie­hungs­weise 14. März dieses Jahres können die Behörden in beiden Nachbar­ländern Fahrzeuge von Rasern und Alkohol­sündern leichter beschlag­nahmen und sogar zwangs­ver­steigern. In Ländern wie Dänemark, Italien oder der Schweiz ist dies schon länger der Fall. In Deutschland ist der Einzug von Fahrzeugen dagegen nur in Ausnah­me­fällen möglich.

Ab 1. März: Diese Länder dürfen bald Ihr Auto beschlagnahmen
Curt Bauer / shutterstock.com

Öster­reich senkt Hürden für Beschlagnahmung

Mit der 34. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ordnung soll es ab März möglich sein, Fahrzeuge von Rasern bei einer extremen Geschwin­dig­keits­über­schreitung einzu­ziehen und zu versteigern. Doch wie genau wird das ablaufen?

In Öster­reich wird der mehrstufige Prozess der Beschlag­nahmung „Verfalls­ver­fahren“ genannt: Im Falle eines schwer­wie­genden Geschwin­dig­keits­ver­stoßes (mindestens 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts zu viel) wird das Auto mitsamt des Führer­scheins direkt vor Ort von der Polizei eingezogen.

Anschließend entscheidet die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde, ob das Fahrzeug zwangs­ver­steigert wird. Dies ist vor allem bei Wieder­ho­lungs­tätern vorge­sehen, erfolgt aber auch unmit­telbar bei extremen Überschrei­tungen von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts. Zusätzlich erhalten Raser eine Geldstrafe.

Auch fremde Fahrzeuge können zeitweise sicher­ge­stellt werden

Lenkt der Raser ein fremdes Kfz, haben Polizei und Behörden künftig zudem die Möglichkeit, das Auto an Ort und Stelle für maximal 14 Tage vorläufig sicher­zu­stellen. In diesem Fall dürfen die Fahrzeuge jedoch nicht zur Verstei­gerung angeboten werden.

Dies gilt auch für Kfz, die geleast oder gemietet wurden. Damit soll ein Eingreifen in die Eigen­tums­rechte Dritter verhindert werden. Von einer Bestrafung wird in einem solchen Fall aber keineswegs abgesehen: Der Raser erhält einen Eintrag in die Fahrzeug­pa­piere, der ein lebens­langes Fahrverbot nach sich zieht.

Erlöse fließen in Verkehrssicherheitsfond

Die öster­rei­chische Klima- und Mobili­täts­mi­nis­terin, Leonore Gewessler, begründet die neuen Spiel­regeln mit dem Schutz der übrigen Verkehrs­teil­nehmer. Man wolle verhindern, dass Raser andere gefährden: „Wer kein Auto mehr hat, kann nicht mehr rasen. Wer sein Auto als Waffe verwendet, dem nehmen wir die Waffe ab.“

Mit „Verfall“ ist nichts anderes als die Verwertung des Kraft­fahr­zeugs durch die Behörden gemeint. Rund 70 Prozent der Einnahmen sollen künftig in einen Verkehrs­si­cher­heits­fonds fließen, der Rest geht an die jeweilige Gemeinde.

Verschärfung auch in Polen geplant

Auch die polnische Regierung plant, die Hürden für die Beschlag­nahmung von Fahrzeugen zu senken. Ab dem 14. März soll diese generell möglich sein, wenn der Fahrer einen Blutal­ko­holwert von 1,5 Promille oder mehr aufweist. Wird ein Unfall verur­sacht, greift die neue Regelung bereits ab 0,5 Promille. Wieder­ho­lungs­tätern, die innerhalb von zwei Jahren mit Trunkenheit am Steuer erwischt werden, droht ebenfalls der Verlust ihres Autos.

Deutschland: Einzug des Kfz nur in Ausnahmefällen

Auch in Deutschland sind Beschlag­nah­mungen möglich, aller­dings nur in Ausnah­me­fällen. Wer etwa an einem illegalen Straßen­rennen teilnimmt und erwischt wird, kann sein Kfz dauerhaft verlieren.

Nach mehreren Raser­un­fällen wie etwa am Berliner Ku’damm war die Rechtslage noch einmal deutlich verschärft worden. In § 315f des Straf­ge­setz­buches heißt es seit Oktober 2017: „Kraft­fahr­zeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 [Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraft­fahr­zeug­rennen] (…) können einge­zogen werden.“ Neben dem Einzug der Tatwaffe sind auch eine Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Freiheits­strafe möglich.

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Quellen: chip.de, derstandard.at, autorevue.at