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Fehler­an­fällige Bußgeld­be­hörde mit doppelter Bestrafungsintention

Ein bloßer Recht­schreib­fehler in einem Bußgeld­be­scheid führte letztlich dazu, dass ein Mann gar kein Bußgeld mehr zahlen musste. Die entspre­chende Behörde hatte zuvor zwei nicht identische Bußgeld­ver­fahren für dasselbe Verkehrs­delikt veran­lasst. Beim zweiten Bescheid sollte der Betroffene auch noch die zusätz­lichen Kosten für Fehler des Amtes bezahlen. Ein Urteil des Amtsge­richts (AG) Landstuhl zeigt, was alles dabei schief­ge­laufen ist (Az.: 2 OWi 4211 Js 8465/22) und sprach den Mann schließlich von allen Vorwürfen frei.

Behörden-Panne: Zwei Bußgeldbescheide für einen Verstoß
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Behörden haben Stellung­nah­me­frist nicht beachtet

In dem AG vorlie­genden Fall handelt es sich um eine nicht näher beschriebene Ordnungs­wid­rigkeit, die am 03. Dezember 2021 begangen wurde. Die dafür zuständige Verwal­tungs­be­hörde verschickte daraufhin am 18. Januar 2022 einen Anhörungs­bogen an den Betrof­fenen. Auf den Bogen hat man in der Regel eine Woche Zeit zu antworten. Dieser Zeitraum wird im Behör­den­deutsch als „Stellung­nah­me­frist“ bezeichnet.

Aller­dings hatte die entspre­chende Behörde bereits zwei Tage nach der Versendung der Anhörung einen Bußgeld­be­scheid erlassen. In dem Urteil heißt es dazu, „dass es sich bei der Anhörung, deren Ergebnis von der Verwal­tungs­be­hörde nicht abgewartet wurde, um eine Schein­maß­nahme handelte, durch die die Verjährung nicht unter­brochen wurde“.

Zweiter Fehler der Behörden

Bei der Erstellung des ersten Bußgeld­be­scheides unterlief der Behörde ein fataler Fehler. So konnte aufgrund eines „bloßen Schreib­fehlers im Straßen­namen“ die amtliche Post nicht erfolg­reich dem vermeint­lichen Verkehrs­sünder zugestellt werden. „Ebenso verlän­gerte sich die Verfol­gungs­ver­jäh­rungs­frist durch den Erlass des Bußgeld­be­scheides nicht gem. § 26 Abs. 3 S. 1 2. Alt. StVG (Straßen­ver­kehrs­gesetz) von drei auf sechs Monate, da die Frist­ver­län­gerung erst mit (wirksamer) Zustellung des Bußgeld­be­scheides eintritt“, so die Richter.

Aufent­halts­er­mittlung mit Erfolg

Nachdem der erste Bußgeld­be­scheid nicht im Brief­kasten des Mannes gelandet war, wurde eine Aufent­halts­er­mittlung des Betrof­fenen veran­lasst, jedoch ohne den vorhe­rigen Bußgeld­be­scheid zuvor aufzu­heben. Dabei ging die Behörde fälsch­li­cher­weise davon aus, dass auch ohne eine Einstellung des ersten Verfahrens, die Verjäh­rungs­frist unter­brochen wäre.

Nach der erfolg­reichen Ermittlung hatte die Verwal­tungs­be­hörde einen zweiten Bußgeld­be­scheid erlassen. Dieses Dokument trug nun die richtige Anschrift des angeb­lichen Verkehrs­sünders. Dadurch liefen zwei Bußgeld­ver­fahren gegen denselben Fahrer und für dasselbe vermeint­liche Verkehrs­delikt. Das darf laut gültiger Recht­spre­chung nicht passieren, denn hier greift der Grundsatz „ne bis in idem“ (lat., „nicht zweimal wegen derselben Tat“)

Wieso soll der Betroffene mehr zahlen?

Aufgrund der Annahme, dass die Verfol­gungs­frist unter­brochen sei, datierte die Behörde den zweiten Bußgeld­be­scheid auf denselben Tag, wie im ersten Dokument. Zudem machte sie den Aufwand der Ermittlung des Wohnsitzes des Betrof­fenen durch Gebühren geltend. Jedoch ist es der Bußgeld­be­hörde in einer solchen Situation nicht gestattet, weitere Zahlungen zu verlangen.

Bis der Fall am Amtsge­richt (AG) Landstuhl landete, verging so viel Zeit, dass die Verfol­gungs­ver­jäh­rungs­frist tatsächlich einge­treten war. Das bestä­tigte das Gericht in seinem Urteil und kriti­sierte die Vorge­hens­weise der Verwal­tungs­be­hörde. Somit musste der Mann weder ein Bußgeld zahlen noch für die zusätz­lichen Kosten für die Aufent­halts­er­mittlung aufkommen.

Weitere Fehler­quellen

Es gibt viele weitere Fehler­quellen, die Bußgeld­vor­würfe anfechtbar machen können. Autofahrer sind daher gut beraten, die Post von der Bußgeld­stelle immer kritisch zu überprüfen:

  • War ich tatsächlich am Tatort?
  • Bin ich auf dem beigefügten Beweisfoto überhaupt zu erkennen?
  • Gehört das angegebene Nummern­schild auch wirklich zu meinem Auto?

Zudem sollten Fahrzeug­führer auf formelle Fehler wie ein korrektes Akten­zeichen und eine vorhandene, bezie­hungs­weise vollständige Rechts­mit­tel­be­lehrung achten. Aller­dings kann auch mensch­liches Versagen zu falschen Vorwürfen führen. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass den Beamten bei der Bedienung der Messgeräte Fehler unterlaufen.

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Quelle: landesrecht.rlp.de