Fehleranfällige Bußgeldbehörde mit doppelter Bestrafungsintention
Ein bloßer Rechtschreibfehler in einem Bußgeldbescheid führte letztlich dazu, dass ein Mann gar kein Bußgeld mehr zahlen musste. Die entsprechende Behörde hatte zuvor zwei nicht identische Bußgeldverfahren für dasselbe Verkehrsdelikt veranlasst. Beim zweiten Bescheid sollte der Betroffene auch noch die zusätzlichen Kosten für Fehler des Amtes bezahlen. Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Landstuhl zeigt, was alles dabei schiefgelaufen ist (Az.: 2 OWi 4211 Js 8465/22) und sprach den Mann schließlich von allen Vorwürfen frei.
Behörden haben Stellungnahmefrist nicht beachtet
In dem AG vorliegenden Fall handelt es sich um eine nicht näher beschriebene Ordnungswidrigkeit, die am 03. Dezember 2021 begangen wurde. Die dafür zuständige Verwaltungsbehörde verschickte daraufhin am 18. Januar 2022 einen Anhörungsbogen an den Betroffenen. Auf den Bogen hat man in der Regel eine Woche Zeit zu antworten. Dieser Zeitraum wird im Behördendeutsch als „Stellungnahmefrist“ bezeichnet.
Allerdings hatte die entsprechende Behörde bereits zwei Tage nach der Versendung der Anhörung einen Bußgeldbescheid erlassen. In dem Urteil heißt es dazu, „dass es sich bei der Anhörung, deren Ergebnis von der Verwaltungsbehörde nicht abgewartet wurde, um eine Scheinmaßnahme handelte, durch die die Verjährung nicht unterbrochen wurde“.
Zweiter Fehler der Behörden
Bei der Erstellung des ersten Bußgeldbescheides unterlief der Behörde ein fataler Fehler. So konnte aufgrund eines „bloßen Schreibfehlers im Straßennamen“ die amtliche Post nicht erfolgreich dem vermeintlichen Verkehrssünder zugestellt werden. „Ebenso verlängerte sich die Verfolgungsverjährungsfrist durch den Erlass des Bußgeldbescheides nicht gem. § 26 Abs. 3 S. 1 2. Alt. StVG (Straßenverkehrsgesetz) von drei auf sechs Monate, da die Fristverlängerung erst mit (wirksamer) Zustellung des Bußgeldbescheides eintritt“, so die Richter.
Aufenthaltsermittlung mit Erfolg
Nachdem der erste Bußgeldbescheid nicht im Briefkasten des Mannes gelandet war, wurde eine Aufenthaltsermittlung des Betroffenen veranlasst, jedoch ohne den vorherigen Bußgeldbescheid zuvor aufzuheben. Dabei ging die Behörde fälschlicherweise davon aus, dass auch ohne eine Einstellung des ersten Verfahrens, die Verjährungsfrist unterbrochen wäre.
Nach der erfolgreichen Ermittlung hatte die Verwaltungsbehörde einen zweiten Bußgeldbescheid erlassen. Dieses Dokument trug nun die richtige Anschrift des angeblichen Verkehrssünders. Dadurch liefen zwei Bußgeldverfahren gegen denselben Fahrer und für dasselbe vermeintliche Verkehrsdelikt. Das darf laut gültiger Rechtsprechung nicht passieren, denn hier greift der Grundsatz „ne bis in idem“ (lat., „nicht zweimal wegen derselben Tat“)
Wieso soll der Betroffene mehr zahlen?
Aufgrund der Annahme, dass die Verfolgungsfrist unterbrochen sei, datierte die Behörde den zweiten Bußgeldbescheid auf denselben Tag, wie im ersten Dokument. Zudem machte sie den Aufwand der Ermittlung des Wohnsitzes des Betroffenen durch Gebühren geltend. Jedoch ist es der Bußgeldbehörde in einer solchen Situation nicht gestattet, weitere Zahlungen zu verlangen.
Bis der Fall am Amtsgericht (AG) Landstuhl landete, verging so viel Zeit, dass die Verfolgungsverjährungsfrist tatsächlich eingetreten war. Das bestätigte das Gericht in seinem Urteil und kritisierte die Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde. Somit musste der Mann weder ein Bußgeld zahlen noch für die zusätzlichen Kosten für die Aufenthaltsermittlung aufkommen.
Weitere Fehlerquellen
Es gibt viele weitere Fehlerquellen, die Bußgeldvorwürfe anfechtbar machen können. Autofahrer sind daher gut beraten, die Post von der Bußgeldstelle immer kritisch zu überprüfen:
- War ich tatsächlich am Tatort?
- Bin ich auf dem beigefügten Beweisfoto überhaupt zu erkennen?
- Gehört das angegebene Nummernschild auch wirklich zu meinem Auto?
Zudem sollten Fahrzeugführer auf formelle Fehler wie ein korrektes Aktenzeichen und eine vorhandene, beziehungsweise vollständige Rechtsmittelbelehrung achten. Allerdings kann auch menschliches Versagen zu falschen Vorwürfen führen. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass den Beamten bei der Bedienung der Messgeräte Fehler unterlaufen.
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Quelle: landesrecht.rlp.de