Feiertagsregelungen für temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen
Abhängig von der Intention eines Tempolimits gilt dieses in manchen Fällen nur an bestimmten Wochentagen und Uhrzeiten. Ein Paradebeispiel dafür sind Schulstraßen, auf denen Verkehrsteilnehmer zumeist angehalten sind, von Montag bis Freitag maximal 30 km/h zu fahren. Doch wie verhält es sich mit dieser Regelung an Feiertagen?
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Tempo 30 auch an schulfreien Tagen?
Nachdem ein Autofahrer an einem Karfreitag in einer Tempo-30-Zone mit 9 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt wurde, sollte er ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro zahlen. Weil aber unter dem Tempolimit-Schild das Zusatzzeichen "Mo – Fr, 7 – 16 h" sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift „Schule“ angebracht waren, fühlte sich der Mann geprellt und ging vor Gericht.
Ein Fall für die Richter des OLG
Doch mit der Annahme, die Beschilderung würde lediglich für tatsächliche Schulzeiten und nicht an gesetzlichen Feiertagen gelten, lag der Autofahrer falsch. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), dass ein solches Tempolimit auch an Feiertagen gelte, die auf einen Wochentag fallen.
Verkehrsschilder dienen nicht der individuellen Interpretation
Demnach könne es, so die Richter, im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, zu entscheiden, ob ein Tempolimit gelte oder nicht. Hierfür wären ausschließlich die Behörden zuständig. Dies könne auch nicht durch das Zusatzschild "Schule" aufgehoben werden, da der Hinweis lediglich der Information der Autofahrer diene. Das Tempolimit würde schließlich auch dann gelten, wenn das Zusatzschild nicht vorhanden wäre.
Andere Bundesländer, andere Sitten
Allerdings zeigt die Rechtsprechung, dass es auch Urteile gibt, die von der Entscheidung des OLG Brandenburg abweichen. So hat etwa das Amtsgericht (AG) Wuppertal, in einem ähnlichen Fall (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) entschieden, dass eine in Hinblick auf Schulstraßen vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung eben nicht an Feiertagen gelte.
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Quelle: tz.de