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Feier­tags­re­ge­lungen für temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen

Abhängig von der Intention eines Tempo­limits gilt dieses in manchen Fällen nur an bestimmten Wochen­tagen und Uhrzeiten. Ein Parade­bei­spiel dafür sind Schul­straßen, auf denen Verkehrs­teil­nehmer zumeist angehalten sind, von Montag bis Freitag maximal 30 km/h zu fahren. Doch wie verhält es sich mit dieser Regelung an Feiertagen?

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Detailfoto / shutterstock.com

Tempo 30 auch an schul­freien Tagen?

Nachdem ein Autofahrer an einem Karfreitag in einer Tempo-30-Zone mit 9 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt wurde, sollte er ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 15 Euro zahlen. Weil aber unter dem Tempo­limit-Schild das Zusatz­zeichen "Mo – Fr, 7 – 16 h" sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift „Schule“ angebracht waren, fühlte sich der Mann geprellt und ging vor Gericht.

Ein Fall für die Richter des OLG

Doch mit der Annahme, die Beschil­derung würde lediglich für tatsäch­liche Schul­zeiten und nicht an gesetz­lichen Feier­tagen gelten, lag der Autofahrer falsch. So entschied das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Brandenburg in seinem Urteil mit dem Akten­zeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), dass ein solches Tempo­limit auch an Feier­tagen gelte, die auf einen Wochentag fallen.

Verkehrs­schilder dienen nicht der indivi­du­ellen Interpretation

Demnach könne es, so die Richter, im Interesse der Verkehrs­si­cherheit nicht dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer überlassen werden, zu entscheiden, ob ein Tempo­limit gelte oder nicht. Hierfür wären ausschließlich die Behörden zuständig. Dies könne auch nicht durch das Zusatz­schild "Schule" aufge­hoben werden, da der Hinweis lediglich der Infor­mation der Autofahrer diene. Das Tempo­limit würde schließlich auch dann gelten, wenn das Zusatz­schild nicht vorhanden wäre.

Andere Bundes­länder, andere Sitten

Aller­dings zeigt die Recht­spre­chung, dass es auch Urteile gibt, die von der Entscheidung des OLG Brandenburg abweichen. So hat etwa das Amtsge­richt (AG) Wuppertal, in einem ähnlichen Fall (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) entschieden, dass eine in Hinblick auf Schul­straßen vorge­schriebene Geschwin­dig­keits­be­grenzung eben nicht an Feier­tagen gelte.

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Quelle: tz.de