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OLG Koblenz: Bußgeld­erhöhung wegen erhöhter Fahrlässigkeit

Dieje­nigen, die mehrere Tempo-Schilder missachten, müssen mit einer erhöhten Geldbuße rechnen. Das urteilte das Oberlan­des­ge­richt Koblenz (4 OWi 6 SsRs 26/21).

bild bei missachtung mehrere tempo schilder droht ein hoeheres bussgeld 1

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer drei Tempo-Schilder, die beidseitig auf der Autobahn platziert waren, missachtet. Diese reduzierten die Geschwin­digkeit auf 100 km/h wegen eines Unfall­schwer­punktes. Nach dem dritten Schild mit der Geschwin­dig­keits­be­schränkung wurde der Betroffene mit 121 km/h nach Toleranz­abzug geblitzt. Die Bußgeld­stelle setzte daher eine Regel­geldbuße von 70 Euro fest. Der Betroffene legte daraufhin Einspruch ein. Das Amtsge­richt erhöhte aller­dings die Geldbuße auf 85 Euro und begründete dies damit, dass der Fahrer mit erhöhter Fahrläs­sigkeit gehandelt habe.

Regelbuße: In der Regel sind die Bußgelder aus dem Bußgeld­ka­talog von den Gerichten anzuwenden. Bei fahrläs­sigem Handeln haben die Richter jedoch die Möglichkeit von der Regelbuße abzuweichen.

Der Betroffene war damit nicht einver­standen und legte Beschwerde ein. Diese wies das Oberlan­des­ge­richt aller­dings zurück und bestä­tigte die Entscheidung des Amtsge­richts. Der Einzel­richter des Senats hatte die Rechts­be­schwerde zur Sicherung einer einheit­lichen Recht­spre­chung auf den Bußgeld­senat mit drei Richtern übertragen. Die Richter argumen­tierten ebenfalls, dass der Autofahrer fahrlässig gehandelt habe, weil er sein Fahrver­halten trotz mehrfach hinter­ein­ander aufge­stellter Verkehrs­zeichen nicht anpasste. Da im vorlie­genden Fall drei Schilder und nicht nur eines missachtet wurde, handele es sich laut der Richter um einen erhöhten Sorgfalts­verstoß. Der Fahrer habe die Botschaft der beson­deren Unfall- oder Gefah­ren­träch­tigkeit ignoriert und das über einen längeren Zeitraum.

Mit seinem Verhalten gefährdete der Fahrzeug­führer andere Verkehrs­teil­nehmer. Daher konnte der Regelsatz durch das Hinzu­treten einer Gefährdung erhöht werden (7.4.3 Bundes­ein­heit­licher Tatbe­stands­ka­talog). Ob das in Zukunft auch anderen Autofahrern so passieren könnte, bleibt bisher offen.

Bei einem Regelsatz für den
Grund­tat­be­stand von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbe­schä­digung
auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
7609151000

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Quelle: Oberlan­des­ge­richt Koblenz: Az.: 4 OWi 6 SsRs 26/21