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Die Bedeutung von Warnblinkern im Straßenverkehr

Grund­sätzlich dienen Blinker und die Warnblink­licht­anlage zur Prävention von Unfällen im Straßen­verkehr. Wer jedoch im falschen Moment den Warnblinker einschaltet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wann man den Warnblinker setzen muss und wann man bei missbräuch­licher Verwendung gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) verstößt, erfahren Sie hier.

Blinken verboten! Wann das Warnblinklicht ein Fall für die Bußgeldstelle wird
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Wo die Warnblink­anlage zu finden ist

Die Warnblink­anlage – also der rote Knopf in Form eines Dreiecks – befindet sich zumeist im zentralen Armatu­ren­brett­be­reich des Fahrzeugs. Wer nicht fündig wird, kann sich bezüglich der genaue Position im beim Kauf mitge­lie­ferten Handbuch des Herstellers schlau machen. Nach der Aktivierung beginnen alle Fahrt­rich­tungs­an­zeiger gleich­zeitig zu blinken. Ist die Gefah­ren­si­tuation passé, kann die Anlage durch erneutes Drücken des Knopfes wieder deakti­viert werden.

Gefahr in Verzug? Warnblink­licht setzen!

Den „normalen“ Blinker muss man setzen, um eine Änderung der Fahrt­richtung zu signa­li­sieren. So etwa beim Abbiegen an einer Kreuzung oder bei der Ausfahrt aus einem Kreis­verkehr. Die Warnblink­anlage hingegen dient gemäß der Paragrafen 15, 15a und 16 StVO als Hinweis auf eine Gefah­ren­si­tuation wie bei einer Autopanne, einem Unfall oder Stau.

Gleiches gilt für den Abschlepp­vorgang eines Fahrzeugs. Hierbei muss sowohl das abschlep­pende als auch das abgeschleppte Auto die Warnblink­anlage eigeschaltet haben. Auch schlechte Sicht­ver­hält­nisse aufgrund von starkem Regen oder Schnee sowie bei dichtem Nebel recht­fer­tigen das Einschalten der Warnblinker.

Warnblinker setzen mit Bußgeldfolge

Unzulässig ist es hingegen, die Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe zu aktivieren. Bei Zuwider­handlung ist ein Verwarngeld von fünf Euro fällig – ganz abgesehen davon, dass man grund­sätzlich nicht in der zweiten Reihe halten darf. Somit kommt eine Geldbuße von 55 Euro on top. Werden dabei andere Verkehrs­teil­nehmer behindert, fallen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg an.

Kommt es zur Gefährdung ist ebenfalls ein Eintrag im Fahreig­nungs­re­gister fällig und das Bußgeld erhöht sich auf 80 Euro, bei einem Unfall sogar auf 100 Euro. Darüber hinaus dürfen Warnblinker auch nicht einge­schaltet werden, wenn man parkt, um das Auto zu be- oder entladen. Auch in diesem Fall muss der Fahrer fünf Euro wegen missbräuch­licher Verwendung des Warnblink­lichts zahlen.

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Quellen: tz.de, wa.de