Die Bedeutung von Warnblinkern im Straßenverkehr
Grundsätzlich dienen Blinker und die Warnblinklichtanlage zur Prävention von Unfällen im Straßenverkehr. Wer jedoch im falschen Moment den Warnblinker einschaltet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wann man den Warnblinker setzen muss und wann man bei missbräuchlicher Verwendung gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, erfahren Sie hier.
Wo die Warnblinkanlage zu finden ist
Die Warnblinkanlage – also der rote Knopf in Form eines Dreiecks – befindet sich zumeist im zentralen Armaturenbrettbereich des Fahrzeugs. Wer nicht fündig wird, kann sich bezüglich der genaue Position im beim Kauf mitgelieferten Handbuch des Herstellers schlau machen. Nach der Aktivierung beginnen alle Fahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig zu blinken. Ist die Gefahrensituation passé, kann die Anlage durch erneutes Drücken des Knopfes wieder deaktiviert werden.
Gefahr in Verzug? Warnblinklicht setzen!
Den „normalen“ Blinker muss man setzen, um eine Änderung der Fahrtrichtung zu signalisieren. So etwa beim Abbiegen an einer Kreuzung oder bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr. Die Warnblinkanlage hingegen dient gemäß der Paragrafen 15, 15a und 16 StVO als Hinweis auf eine Gefahrensituation wie bei einer Autopanne, einem Unfall oder Stau.
Gleiches gilt für den Abschleppvorgang eines Fahrzeugs. Hierbei muss sowohl das abschleppende als auch das abgeschleppte Auto die Warnblinkanlage eigeschaltet haben. Auch schlechte Sichtverhältnisse aufgrund von starkem Regen oder Schnee sowie bei dichtem Nebel rechtfertigen das Einschalten der Warnblinker.
Warnblinker setzen mit Bußgeldfolge
Unzulässig ist es hingegen, die Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe zu aktivieren. Bei Zuwiderhandlung ist ein Verwarngeld von fünf Euro fällig – ganz abgesehen davon, dass man grundsätzlich nicht in der zweiten Reihe halten darf. Somit kommt eine Geldbuße von 55 Euro on top. Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, fallen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg an.
Kommt es zur Gefährdung ist ebenfalls ein Eintrag im Fahreignungsregister fällig und das Bußgeld erhöht sich auf 80 Euro, bei einem Unfall sogar auf 100 Euro. Darüber hinaus dürfen Warnblinker auch nicht eingeschaltet werden, wenn man parkt, um das Auto zu be- oder entladen. Auch in diesem Fall muss der Fahrer fünf Euro wegen missbräuchlicher Verwendung des Warnblinklichts zahlen.
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