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Höchst­rich­ter­liche Entscheidung in Sachen Falsch­parken sorgt für Wirbel

Bußgeld­be­hörden werden es in Zukunft schwerer haben, Parkver­stöße zu ahnden. Ein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) fällt klar zugunsten der Fahrzeug­halter aus. Bislang wurde für ein falsch geparktes Fahrzeug zumeist der Halter zur Rechen­schaft gezogen. Infolge der Klage eines Fahrzeug­halters aus Nordrhein-Westfalen führten die Richter den juris­ti­schen Terminus des Willkür­verbots ins Feld.

Bundesverfassungsgerichts-Urteil mit Signalwirkung: Halter kann künftig bei Parkverstößen nicht mehr automatisch belangt werden

Fahrzeug­halter auf stumm gestellt

Am 6. Oktober 2022 stand der Pkw des Mannes auf einem Parkplatz in Siegburg rund zwei Stunden länger stehen als die Polizei erlaubt. Nachdem der Verstoß bei einer Verkehrs­kon­trolle dokumen­tiert worden war, gab der Halter auf Anfrage keine Auskünfte darüber, wer das Fahrzeug zu lange geparkt hatte. Das Amtsge­richt Siegburg verur­teilte ihn daher zur Zahlung eines Verwar­nungs­geldes in Höhe von 30 Euro.

Daraufhin wollte der Halter Rechts­be­schwerde einlegen, doch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) verwei­gerte grund­legend, sich mit dem Strafzettel-Fall zu befassen. In nächster Instanz bekam der Betroffene schließlich vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt recht. Die Entscheidung wurde aufge­hoben und die Sache an das Amtsge­richt zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Aus Mangel an Beweisen

In ihrem Beschluss vom 17. Mai 2024 (2 BvR 1457/23) kriti­sierten die Bundes­ver­fas­sungs­richter die mangelnde Beweis­auf­nahme im Zuge des Amtsge­richts­ver­fahrens. Zwar wäre das Foto des besagten Pkw in Augen­schein genommen worden, eine weitere Beweis­auf­nahme wie die Ladung und Anhörung der im Bußgeld­be­scheid angeführten Zeugin habe nicht statt­ge­funden. Die alleinige Eigen­schaft der Halter eines Fahrzeugs zu sein, darf demnach kein Kriterium sein.

Grund­rechts­ver­letzung des Beschwerdeführers

Somit enthalte das Urteil des Amtsge­richts „keinerlei Ansätze sachge­rechter Feststel­lungen und Erwägungen zur Täter­schaft des Beschwer­de­führers, auf die bei einer Verur­teilung nicht verzichtet werden kann“. Diese Vorge­hens­weise „verletzt den Beschwer­de­führer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkür­verbot“. Willkür läge vor, „wenn die Entscheidung bei verstän­diger Würdigung der das Grund­gesetz beherr­schenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“.

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Quelle: bundesverfassungsgericht.de