Höchstrichterliche Entscheidung in Sachen Falschparken sorgt für Wirbel
Bußgeldbehörden werden es in Zukunft schwerer haben, Parkverstöße zu ahnden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fällt klar zugunsten der Fahrzeughalter aus. Bislang wurde für ein falsch geparktes Fahrzeug zumeist der Halter zur Rechenschaft gezogen. Infolge der Klage eines Fahrzeughalters aus Nordrhein-Westfalen führten die Richter den juristischen Terminus des Willkürverbots ins Feld.
Fahrzeughalter auf stumm gestellt
Am 6. Oktober 2022 stand der Pkw des Mannes auf einem Parkplatz in Siegburg rund zwei Stunden länger stehen als die Polizei erlaubt. Nachdem der Verstoß bei einer Verkehrskontrolle dokumentiert worden war, gab der Halter auf Anfrage keine Auskünfte darüber, wer das Fahrzeug zu lange geparkt hatte. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn daher zur Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 30 Euro.
Daraufhin wollte der Halter Rechtsbeschwerde einlegen, doch das Oberlandesgericht (OLG) verweigerte grundlegend, sich mit dem Strafzettel-Fall zu befassen. In nächster Instanz bekam der Betroffene schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht recht. Die Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Aus Mangel an Beweisen
In ihrem Beschluss vom 17. Mai 2024 (2 BvR 1457/23) kritisierten die Bundesverfassungsrichter die mangelnde Beweisaufnahme im Zuge des Amtsgerichtsverfahrens. Zwar wäre das Foto des besagten Pkw in Augenschein genommen worden, eine weitere Beweisaufnahme wie die Ladung und Anhörung der im Bußgeldbescheid angeführten Zeugin habe nicht stattgefunden. Die alleinige Eigenschaft der Halter eines Fahrzeugs zu sein, darf demnach kein Kriterium sein.
Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers
Somit enthalte das Urteil des Amtsgerichts „keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann“. Diese Vorgehensweise „verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot“. Willkür läge vor, „wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quelle: bundesverfassungsgericht.de