Verkehrsgesellschaft darf Berufskraftfahrer wegen Handyverstoß nicht dauerhaft sperren
Wer beim Fahren mit dem Mobiltelefon hantiert, muss mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes kommen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot in Betracht. Eine Verkehrsgesellschaft hatte gegen den bei einem Subunternehmen angestellten Busfahrers wegen Handynutzung am Steuer sogar eine lebenslange Sperre verhängt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf schob der Eigenmächtigkeit des Unternehmens einen Riegel vor.
Ein Fahrgast in Filmlaune
Im Zuge einer Linienbusfahrt wurde der Busfahrer von einem Fahrgast während der Nutzung seines Mobiltelefons gefilmt. Das Video leitete der Fahrgast an die Verkehrsgesellschaft weiter, die den Berufskraftfahrer dauerhaft auf allen ihren Linien sperrte. Die Sperre wiederum führte dazu, dass das Subunternehmen dem Busfahrer fristlos kündigte.
Landgericht hält an (verminderter) Sperre fest
Diese Sanktion ließ der Betroffene nicht auf sich sitzen und erhob gegen die Verkehrsgesellschaft Klage vor dem Landgericht (LG) Köln. Mit einer lebenslangen Sperre würde die beklagte Partei ihre Marktmacht missbrauchen, so die Begründung des Berufskraftfahrers. Schließlich wäre die Verkehrsgesellschaft das marktbeherrschende Unternehmen im Rhein-Erft-Kreis, sodass der Kläger in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Beschäftigung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr finden könne.
Darüber hinaus wäre die Sperre unverhältnismäßig angesichts der ansonsten bei einem Handyverstoß verhängten Sanktion nach den Richtlinien der Straßenverkehrsordnung (StVO) von maximal drei Monaten Fahrverbot. Doch das Landgericht Köln gab der Klage nur teilweise statt und reduzierte die Sperre auf fünf Jahre.
Zeitlich unbefristete Sperre laut OLG unangemessen
Weil beide Parteien Berufung einlegten, wurde der Fall vor dem 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erneut verhandelt. Dessen Richter änderten das Urteil des LG Köln teilweise ab und verurteilten die Verkehrsgesellschaft, die Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten komplett aufzuheben (Aktenzeichen: VI-6 U 1/23 (Kart)).
In der Begründung heißt es, dass die lebenslange Sperre, wie vom Kläger beanstandet, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sei. Das Verhalten des Busfahrers wäre nicht so schwerwiegend gewesen, dass er dafür lebenslang oder fünf Jahre gesperrt werden dürfe, da es ihm in der Folge unmöglich sei, ohne alternative Arbeitgeber in der Region einen neuen Job zu finden.
Zudem führe die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer gemäß Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nicht zu einem dauerhaften oder mehrjährigen, sondern höchstens zu einem Fahrverbot von mehreren Monaten. Was die Kündigung betrifft, so stellten die Richter fest, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht wohl nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.
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Quelle: olg-duesseldorf.nrw.de