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Verkehrs­ge­sell­schaft darf Berufs­kraft­fahrer wegen Handy­verstoß nicht dauerhaft sperren

Wer beim Fahren mit dem Mobil­te­lefon hantiert, muss mit Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes kommen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot in Betracht. Eine Verkehrs­ge­sell­schaft hatte gegen den bei einem Subun­ter­nehmen angestellten Busfahrers wegen Handy­nutzung am Steuer sogar eine lebens­lange Sperre verhängt. Doch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf schob der Eigen­mäch­tigkeit des Unter­nehmens einen Riegel vor.

Busfahrer mit Handy am Steuer – OLG Düsseldorf hebt „lebenslanges Fahrverbot“ auf
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Ein Fahrgast in Filmlaune

Im Zuge einer Linien­bus­fahrt wurde der Busfahrer von einem Fahrgast während der Nutzung seines Mobil­te­lefons gefilmt. Das Video leitete der Fahrgast an die Verkehrs­ge­sell­schaft weiter, die den Berufs­kraft­fahrer dauerhaft auf allen ihren Linien sperrte. Die Sperre wiederum führte dazu, dass das Subun­ter­nehmen dem Busfahrer fristlos kündigte.

Landge­richt hält an (vermin­derter) Sperre fest

Diese Sanktion ließ der Betroffene nicht auf sich sitzen und erhob gegen die Verkehrs­ge­sell­schaft Klage vor dem Landge­richt (LG) Köln. Mit einer lebens­langen Sperre würde die beklagte Partei ihre Markt­macht missbrauchen, so die Begründung des Berufs­kraft­fahrers. Schließlich wäre die Verkehrs­ge­sell­schaft das markt­be­herr­schende Unter­nehmen im Rhein-Erft-Kreis, sodass der Kläger in erreich­barer Entfernung von seinem Wohnort keine Beschäf­tigung mehr als Busfahrer im Linien­nah­verkehr finden könne.

Darüber hinaus wäre die Sperre unver­hält­nis­mäßig angesichts der ansonsten bei einem Handy­verstoß verhängten Sanktion nach den Richt­linien der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) von maximal drei Monaten Fahrverbot. Doch das Landge­richt Köln gab der Klage nur teilweise statt und reduzierte die Sperre auf fünf Jahre.

Zeitlich unbefristete Sperre laut OLG unangemessen

Weil beide Parteien Berufung einlegten, wurde der Fall vor dem 6. Kartell­senat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf erneut verhandelt. Dessen Richter änderten das Urteil des LG Köln teilweise ab und verur­teilten die Verkehrs­ge­sell­schaft, die Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten komplett aufzu­heben (Akten­zeichen: VI-6 U 1/23 (Kart)).

In der Begründung heißt es, dass die lebens­lange Sperre, wie vom Kläger beanstandet, ein Missbrauch einer markt­be­herr­schenden Stellung sei. Das Verhalten des Busfahrers wäre nicht so schwer­wiegend gewesen, dass er dafür lebenslang oder fünf Jahre gesperrt werden dürfe, da es ihm in der Folge unmöglich sei, ohne alter­native Arbeit­geber in der Region einen neuen Job zu finden.

Zudem führe die verbots­widrige Nutzung eines Mobil­te­lefons am Steuer gemäß Straßen­ver­kehrs­ordnung selbst in besonders schwer­wie­genden Fällen nicht zu einem dauer­haften oder mehrjäh­rigen, sondern höchstens zu einem Fahrverbot von mehreren Monaten. Was die Kündigung betrifft, so stellten die Richter fest, dass aus arbeits­recht­licher Sicht wohl nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.

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Quelle: olg-duesseldorf.nrw.de