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ADAC-Erhebung zu Fehlver­halten hinterm Steuer

Die Einhaltung der Verkehrs­regeln sollte für jeden Teilnehmer im Straßen­verkehr selbst­ver­ständlich sein. Aller­dings kann so manche Lehre aus der Fahrschule auch in Verges­senheit geraten. So hat der ADAC in einer Umfrage heraus­ge­funden, dass es durchaus Wissens­lücken gibt. Welche Fehler besonders häufig begangen werden, erfahren Sie hier.

Die 5 häufigsten Fehler im Straßenverkehr
kadetfoto / shutterstock.com

1. Nebel­schluss­leuchte nicht auf Verdacht einschalten

Die Nebel­schluss­leuchte darf nur bei entspre­chenden Bedin­gungen einge­schaltet werden. Leichte Nebel­schwaden gehören in der Regel nicht dazu. Vielmehr muss der Nebel die Sicht­weite des Autofahrers auf weniger als 50 Meter einschränken. Andern­falls würde das Einschalten der Nebel­schluss­leuchte nur dazu führen, die nachfol­genden Fahrer zu blenden. In diesem Fall kann den Verur­sacher ein Verwar­nungsgeld in Höhe von mindestens 20 Euro ereilen.

2. Reißver­schluss­ver­fahren – gewusst wie!

Damit das sogenannte Reißver­schluss­ver­fahren funktio­niert, müssen alle Autofahrer an einem Strang ziehen. Bei verfrühtem Spurwechsel kann ein Stau entstehen. In §7 Absatz 4 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) wird erklärt, wie man es richtig macht:

„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durch­ge­hende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiter­fahren gehin­derten Fahrzeugen der Übergang auf den benach­barten Fahrstreifen in der Weise zu ermög­lichen, dass sich diese Fahrzeuge unmit­telbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durch­ge­henden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.“

3. Die Lichthupe ist kein Blitzer-Warner

Auch beim Betätigen der Lichthupe ist man nicht vogelfrei. Mit diesem Licht­zeichen vor Geschwin­dig­keits­mess­ge­räten zu warnen, ist absolut tabu. Gleiches gilt für das Gewähren von Vorrang mittels Lichthupen-Einsatz. Gemäß § 16 StVO ist dieser nur gestattet, wenn ein Autofahrer sich oder andere Verkehrs­teil­nehmer in Gefahr sieht oder im Begriff ist, außerorts zu überholen.

4. Regel­kunde zum Beschleunigungsstreifen

Wer sich auf der Autobahn auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen befindet, hat kein Anrecht darauf, dass sich die links daneben fahrenden Autofahrer bereit zeigen, das Einfädeln zu ermög­lichen. Demzu­folge muss der Betroffene den richtigen Moment erwischen, selbst wenn er dafür am Ende des Beschleu­ni­gungs­streifens anhalten und auf die passende Lücke warten muss.

5. Warnblink­licht bei Bussen

Wenn Schul- und Linien­busse an Halte­stellen den Warnblinker gesetzt haben, dürfen diese gemäß § 20 StVO nur überholt werden, wenn sie wirklich zum Stehen gekommen sind. Aber auch dann nur mit Schritt­ge­schwin­digkeit und ausrei­chendem Abstand, sodass die ein- und ausstei­genden Fahrgäste nicht gefährdet werden.

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Quelle: msn.com