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Ein Detail auf dem Nummern­schild macht es aus

In Bad Tölz in Oberbayern dürfen E-Autos in der Regel eine Stunde kostenlos parken. Dennoch bekommt ein Fahrzeug­halter, der sein elektri­sches Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Stadt abstellt, ein Knöllchen. Das Problem: Auf dem Kennzeichen seines Elektro­autos fehlt ein entspre­chendes „E“.

Elektroautos ohne „E“-Kennzeichen: Auch E-Auto-Fahrer müssen mit Knöllchen rechnen
Barto­lomiej Pietrzyk / shutterstock.com

Teurer Straf­zettel für E-Auto-Fahrer

Für Fahrzeug­führer, die mit einem Elektroauto fahren, gibt es unter Umständen Vorteile im Straßen­verkehr. Dazu gehören beispiels­weise kosten­loses Parken und die Erlaubnis Sonder­fahr­streifen (Busspuren) zu benutzen. Von diesen Privi­legien weiß auch Holger T. und stellt sein E-Auto daher, ohne ein Parkticket zu ziehen, in Bad Tölz ab. Die Stadt erlaubt es nämlich, Stromer auch in gebüh­ren­pflich­tigen Bereichen eine Stunde kostenfrei zu parken.

Als er daraufhin dennoch ein Knöllchen an seinem Kraft­fahrzeug vorfindet und darin aufge­fordert wird, ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 20 Euro zu zahlen, ist sein Ärger groß. „Ich komme so gerne hierher, aber langsam ist es ärgerlich und vergällt mir die Freude, nach Bad Tölz zu fahren“, schreibt der Mann in einer E-Mail an den Tölzer Kurier.

Ein fehlendes „E“ im Kennzeichen ist schuld

Der Vorwurf auf dem Straf­zettel an der Windschutz­scheibe des E-Autos lautet: „Sie parkten im Bereich eines Parkschein­au­to­maten ohne gültigen Parkschein.“ Die Sonder­re­gelung für Stromer gilt nämlich nur für Autos, die ein entspre­chendes „E“ im Kennzeichen enthalten. Darauf hat Holger aller­dings zuvor verzichtet. Im Gespräch mit Merkur.de sagt er: „Nach der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung kann ich das E anbringen oder nicht.“

Es gibt tatsächlich keine Vorschrift, die E-Auto-Halter dazu verpflichtet, ihr Fahrzeug als ein elektri­sches zu kennzeichnen. Zudem sei auf seinem Wagen bereits vorne und hinten links ein E zu sehen.

Die Stadt besteht auf das Knöllchen

Thorsten Preßler vom Zweck­verband Kommunale Dienste Oberland, der für die Parkraum­über­wa­chung in Bad Tölz zuständig ist, hält trotz der Argumente des Betrof­fenen an der Richtigkeit des Knöll­chens fest. Ohne ein E im Kennzeichen sei es nämlich für die Kontrol­leure schwierig zu erkennen, ob es sich tatsächlich um ein E-Auto handelt, so Preßler.

Hinzu käme, dass auf dem entspre­chenden Parkschild eindeutig stehe, dass kosten­loses Parken nur mit einem entspre­chenden Nummern­schild möglich sei. Deshalb habe der Verband in diesem Fall keinen Spielraum.

Welche Fahrzeuge dürfen überhaupt ein E im Kennzeichen tragen?

Um von den Vorteilen, die viele Städte für E-Auto-Fahrer bieten, gefahrlos Gebrauch machen zu können, sollten die Halter ein Kfz-Schild mit einem E am Ende beantragen. Pflicht ist dies aller­dings nicht.

Das Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz (EmoG) gibt in § 2 Aufschluss darüber, welche Fahrzeuge ein solches Nummern­schild tragen dürfen:

  • Reine Batte­rie­elek­tro­fahr­zeuge
  • Brenn­stoff­zel­len­autos
  • Fahrzeuge, die extern geladen werden können, wie sogenannte „Plug-in-Hybride“

Damit ein Plug-in-Hybrid die Privi­legien eines E-Autos nutzen kann, müssen jedoch bestimmte Bedin­gungen erfüllt sein. Welche, wissen die Verkehrs­experten des ADAC: „Das Fahrzeug [darf] höchstens 50 Gramm Kohlen­stoff­dioxid je gefah­renem Kilometer ausstoßen.“ Weiter schreiben sie: „Alter­nativ muss die Reich­weite des Fahrzeugs unter ausschließ­licher Nutzung der elektri­schen Antriebs­ma­schine mindestens 40 Kilometer betragen.“

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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de, merkur.de