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OLG Karlsruhe hat im Fall Tesla entschieden

Fahrverbot durch Touchscreen

Kann die Bedienung eines Schei­ben­wi­schers ordnungs­widrig sein? Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe entschieden so. Der Fahrer eines Teslas war bei Regen auf einer Bundes­straße und wollte das Intervall des Schei­ben­wi­schers neu regulieren. Dies erfolgt beim Tesla über den Monitor und muss in einem Untermenü über den Touch­screen justiert werden. Der Mann kam dabei von einer Bundes­straße ab und fuhr gegen mehrere Bäume. Zusätzlich zum beschä­digten Auto kamen noch 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot auf den Fahrer zu. Das Oberlan­des­ge­richt bestä­tigte die Entscheidung des Amtsge­richts Karlsruhe und stufte die Bedienung des Touch­screens ebenfalls ähnliche einer Handy-Nutzung ein (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19). Was das Problem an dieser Entscheidung ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Der Touch­screen und das moderne Auto

Über den Touch­screen des Autos lassen sich mittler­weile viele Funktionen bedienen. Doch die Straßen­ver­kehrs­ordnung regelt, dass elektro­nische Geräte, die der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sa­tionen dienen, nur mit Sprach­steuerung oder nur kurz bedient werden dürfen (§ 23 Abs. 1a StVO). Neben Naviga­ti­ons­ge­räten und Smart­phones fallen dem Urteil nach auch Berüh­rungs­bild­schirme unter diese Regelung. Sollte ein anderes Oberlan­des­ge­richt von diesem Urteil abweichen, muss der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

„Im Fall des Betrof­fenen stellt sich die Frage, was von ihm verlangt wird“, so Jan Ginhold, Geschäfts­führer und Betreiber von Geblitzt.de. „Schließlich kann der Fahrer nicht selbst das Menü des Touch­screens umstruk­tu­rieren. Dass sich die Regulierung des Schei­ben­wi­schers beim Tesla in einem Untermenü befindet und man dieses nicht einfach bei der Fahrt bedienen kann, sollte ein Problem des Herstellers und eigentlich nicht des Fahrers sein. Auch andere Hersteller wie Daimler verbauen in einzelnen Fahrzeugen ähnliche Steuerungen.“

„Im Grunde müssten Tesla sowie auch andere Hersteller ihre Steuerung überdenken und schließlich auch verändern. Denn eigentlich sind Fahrzeug­her­steller dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Auto für den Einsatz auf der Straße geeignet ist und nicht noch zusätzlich Gefahren von den Fahrzeugen ausgehen. Demnach stellt sich hier auch die Frage nach der Haftung. Kommentare bei Facebook zeigen, dass viele Nutzer verun­si­chert sind und sich fragen, wie ein Auto, das nicht gefah­renlos und geset­zes­konform bedient werden kann, vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen werden konnte“, so Ginhold weiter. „Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwi­ckeln wird.“

Prüfung der Verfahren über Geblitzt.de möglich

Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Verkehrs­rechts­an­wälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte der Partner­kanz­leien ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.