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Ist ein doppeltes Bußgeld rechtens?

Die Zeit berichtete kürzlich auf Grundlage der dpa über ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main. Demnach entlastet eine Fehlin­ter­pre­tation von Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen Verkehrs­teil­nehmer nicht (Az.: 2 Ss-OWi 1228/20).

bild fehlinterpretation der verkehrsschilder 1

Als der Verkehrs­teil­nehmer auf der Autobahn fuhr, hatte die Polizei eine angekün­digte Verkehrs­kon­trolle mit einem Geschwin­dig­keits­trichter einge­richtet. Das Tempo wurde schritt­weise mithilfe von Schildern auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h herun­ter­ge­bremst. Zusätzlich gab es ein Überhol­verbot, das mit einem Zusatz­schildern für LKW und Busse gekenn­zeichnet war.

Der Betroffene fuhr bei 60 km/h nach Abzug der Toleranz aller­dings 123 km/h. Die zuständige Behörde ging von Vorsatz aus und verdop­pelte das Bußgeld. Woraufhin der Mann Einspruch einlegte. Er war davon ausge­gangen, dass sich die Geschwin­dig­keits­be­grenzung ebenfalls aufgrund des Zusatz­schildes nur auf LKW und Busse beziehe.

Das Gericht aber verwarf den Einspruch des Mannes, da die Beschil­derung korrekt war und ein Irrtum den Mann nicht entlaste. Zudem hätte er sich der Tempo­über­schreitung bewusst sein müssen. Warnhin­weise auf eine Verkehrs­kon­trolle waren schließlich ebenso vorhanden wie eine doppel­seitige Beschilderung.

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Quellen: Zeit.de, openjur.de