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Tipps für einen reibungs­losen Führerschein-Umtausch

Gemäß EU-Richtlinien sind Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausge­stellt wurden, nicht mehr unbegrenzt lang gültig und müssen daher recht­zeitig in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Welche Fristen Sie für den Umtausch auf dem Schirm haben sollten und welche Strafen bei Unter­lassung der Anordnung drohen, erfahren Sie hier.

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Ein Umtausch im großen Stil

Laut Schät­zungen des ADAC besteht hierzu­lande im Zuge der Umtausch­aktion für rund 43 Millionen Führer­schein­in­haber Handlungs­bedarf. Betroffen von der Maßnahme sind sowohl Papier­füh­rer­scheine, die bis 1998 ausge­stellt wurden, als auch Scheck­kar­ten­füh­rer­scheine mit einem Ausstel­lungs­zeitraum von 1999 bis zum 19. Januar 2013. Doch auch Führer­scheine, die nach diesem Stichtag ausge­stellt wurden, sind nur noch 15 Jahre lang gültig und müssen danach erneuert werden.

Hinter­grund der neuen EU-Führerscheinrichtlinie ist das Thema „Sicherheit“.  So soll Fälschern die Arbeit erschwert werden, da die neuen EU-Führerscheine ein einheit­liches und fälschungs­si­cheres Format aufweisen. Ein erneuter Gesund­heits­check oder eine Überprüfung der Fahreignung der Führer­schein­in­haber finden im Zuge des Umtauschs jedoch nicht statt.

Gestaf­felte Fristen

In Deutschland hat der Gesetz­geber gestaf­felte Fristen für den Führerschein-Umtausch angesetzt. Auch wenn der 19. Januar 2033 der letzte Stichtag ist, müssen betroffene Auto- und Motor­rad­fahrer, abhängig vom Geburts- oder Ausstel­lungsjahr, schon vorher den Weg zur Führer­schein­stelle finden. Mit der Staffelung wollen die Behörden einer möglichen Überlastung und langen Warte­zeiten entgegenwirken.

Bei Fahrerlaubnis-Dokumenten mit Ausstel­lungs­datum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Führer­schein­in­habers ausschlaggebend:

  • Dieje­nigen, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden, müssen ihren Führer­schein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen.
  • Fahrer der Jahrgänge 1959 bis 1964 sollten ihren Führer­schein bis zum 19. Januar 2023 tauschen.
  • Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 gilt die Frist bis zum 19. Januar 2024.
  • Für die Jahrgänge ab 1971 gilt der 19. Januar 2025.
  • Für die Jahrgänge vor 1953 gilt der 19. Januar 2033.

Bei Führer­scheinen mit dem Gültig­keits­datum ab dem 1. Januar 1999 ist das Ausstel­lungsjahr für die Umtausch­frist relevant:

  • Bis zum 19. Januar 2026 sollen Führer­scheine umgetauscht werden, die zwischen 1999 und 2001 ausge­stellt wurden.
  • Für die Ausstel­lungs­jahre 2002 bis 2004 ist der 19. Januar 2027 vorgesehen.
  • Für 2005 bis 2007 gilt der 19. Januar 2028.
  • Für das Jahr 2008 gilt der 19. Januar 2029.
  • Für das Jahr 2009 gilt der 19. Januar 2030.
  • Für das Jahr 2010 gilt der 19. Januar 2031.
  • Für das Jahr 2011 gilt der 19. Januar 2032.
  • Für Führer­scheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausge­stellt wurden, gilt der 19. Januar 2033 als Umtauschfrist.

Wo steht das Ausstellungsdatum?

Manch einer weiß vielleicht nicht, wo er das Ausstel­lungs­datum finden kann. Aber nicht verzagen, man braucht dafür nur den eigenen Führer­schein in die Hand zu nehmen: Das Datum befindet sich auf den Tag genau auf der Vorder­seite des Dokuments in Zeile 4a. Ein Abgleich des jewei­ligen Datums mit den oben genannten Umtausch­fristen bringt schnell Licht ins Dunkle der indivi­du­ellen Abgabefrist.

Wie funktio­niert der Umtausch des Führerscheins?

Um den Führer­schein umzutau­schen, gehen Sie zu Ihrer zustän­digen Führer­schein­stelle oder gegebe­nen­falls auch zum Bürgeramt vor Ort. Dort können Sie einen Antrag stellen. Für den Umtausch benötigen Sie den aktuellen Führer­schein im Original sowie einen Perso­nal­ausweis oder Reisepass. Zudem braucht die Behörde ein biome­tri­sches Passfoto, um den neuen Führer­schein auszu­stellen. Die Kosten dafür belaufen sich auf ungefähr 25 Euro.

Wurde Ihr Führer­schein vor dem Jahr 1999 ausge­stellt und Sie wohnen nicht mehr im Bereich der Zustän­digkeit der damaligen Führer­schein­stelle, benötigen Sie zudem eine Kartei­kar­ten­ab­schrift der damaligen Behörde. Diese kann man telefo­nisch, online oder auf posta­li­schem Weg beantragen und an die aktuelle Fahrerlaub­nis­be­hörde schicken lassen.

Denkzettel bei Unterlassung

Führer­schein­be­sitzer, die den Umtausch verschlafen haben, können mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 10 Euro sanktio­niert werden. Von der Sanktio­nierung dieser Ordnungs­wid­rigkeit müssen die Behörden der einzelnen Länder jedoch nicht unbedingt Gebrauch machen.

Aller­dings: Wenn Berufs­kraft­fahrer wie Lkw- und Busfahrer ohne den neuen Führer­schein erwischt werden, kann das Versäumnis als Straftat bewertet und deutlich härter sanktio­niert werden.

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