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OVG Münster wider­spricht Forderung nach Hochglanz-Blitzerfoto

Hochglanz­fotos gibt es im Zeitalter der sozialen Medien wie Sand am Meer. Aber wie gut muss die Aufnahme eines Blitzers eigentlich sein, um als Beweis­mittel zulässig zu sein? Dieser Frage widmete sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster in Zusam­menhang mit einem Tempo­verstoß und entschied, dass im Bußgeld­ver­fahren kein Anspruch auf quali­tativ hochwertige Schnapp­schüsse bestehe. Zur Ermittlung des Fahrers müsse der Halter zudem mehr als eine Methode bemühen.

Gerichtsurteil: kein Anspruch auf hochauflösende Schnappschüsse beim Bußgeldverfahren
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Wer fuhr den Firmenwagen?

Das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Münster (Az.:8 B 960/23) wurde in Zusam­menhang mit der Geschwin­dig­keits­über­tretung eines Firmen­wagens gefällt. In dem konkreten Fall wurde dieser geblitzt, woraufhin die Bußgeld­stelle Anhörungs­bogen und Blitzerfoto an den Geschäfts­führer des Unter­nehmens übermittelte.

Dieser bemän­gelte, dass der Fahrer auf dem Foto gar nicht erkennbar gewesen sein soll, da ein Teil seines Gesichtes verdeckt war. Er verlangte nach einem Hochglanzfoto, sprich einer Aufnahme in besonders hoher Qualität. Das lehnte die Behörde ab und verhängte die Auflage zum Führen eines Fahrten­buchs, da der Fahrer nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte.

Firmenchef wehrt sich gegen Fahrtenbuchauflage

Der Geschäfts­führer versuchte daraufhin, sich gegen die gericht­liche Anordnung zum Führen eines Kontroll­buches zu wehren. Seiner Einschätzung nach habe er die Mitwirkung nicht versäumt und von der Bußgeld­stelle nur ein Blitzerfoto in nicht ausrei­chender Qualität erhalten. Schließlich landete der Fall vor Gericht.

Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster weist Beschwerde zurück

Das zuständige Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster schmet­terte die Einwände des Geschäfts­führers aller­dings ab. Die Zweiwo­chen­frist zu seiner Anhörung wurde dem Gericht zufolge zwar einge­halten, aber es wäre darüber hinaus die Pflicht des Firmen­chefs gewesen, an der Identi­fi­zierung des Fahrers mitzuwirken.

Hierzu reiche die alleinige Begut­achtung eines Fotos nicht aus. Es müsse seitens des Halters mehr als eine Methode zur Ermittlung des Fahrers bemüht werden. Abgesehen davon sei die Qualität des Fotos entgegen der Aussage des Firmen­chefs ausrei­chend gewesen. Ein Anspruch auf ein Foto in besonders hoher Qualität bestehe nicht.

„Beweis­stück A“: das Blitzerfoto

Worauf sollte man jenseits des oben beschrie­benen Falles bei Blitzer-Aufnahmen achten? Grund­sätzlich ist hier zu berück­sich­tigen, dass in Deutschland die Fahrer­haftung gilt. Ist der Fahrer nicht eindeutig bestimmbar, beginnt die Polizei mit der Ermittlung des Betroffenen.

Der Anhörungs­bogen wird aber auch an den Kfz-Halter geschickt. Der darf im Falle einer Verwandt­schaft oder Verschwä­gerung die Stellung­nahme verweigern. Dies kann aller­dings eine Fahrten­buch­auflage zur Folge haben.

Generell gilt: Nutzen Sie die Einspruchs­frist von vierzehn Tagen, um Einspruch einzu­legen. Dabei ist es ratsam, Bußgeld­vor­würfe durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Bußgeld­stellen müssen im Hinblick auf die Beweis­mittel zahlreiche Stolper­steine berück­sich­tigen. So auch beim Blitzerfoto, auf dem der Fahrer eindeutig identi­fi­zierbar sein muss und dessen Beweis­kraft grund­sätzlich infrage gestellt werden kann.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

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Quelle: volksfreund.de