Wann Jugendliche ohne Auto im Straßenverkehr mit Strafen rechnen müssen
Die Sünde gilt Christen als eine Tat, die Gott nicht gefällt. Die Verkehrssünde hingegen ist eine Tat, die der Straßenverkehrsordnung nicht gefällt. Da die Strafmündigkeit schon mit 14 Jahren beginnt, betrifft das auch Teenager und Jugendliche. Denn die können auch auf Fahrrädern, E-Scootern, Mofas oder einfach nur zwei Beinen mit der StVO in Konflikt geraten. Was zur Folge hat, dass man theoretisch schon mitten in der Pubertät Teil der Flensburger Sünderkartei werden kann.
Ab 14 wird es Ernst
Die inoffizielle Probezeit für den Straßenverkehr beginnt bereits mit vierzehn Jahren. Denn ab diesem Alter sind junge Heranwachsende teilweise strafmündig. In Paragraf 19 des Strafgesetzbuches findet diese Altersgrenze Erwähnung: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Das Gesetz gilt bereits seit 1923.
So kommt es, dass man auch ab 14 Jahren Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sammeln kann. Ein Führerschein ist dafür nicht nötig. Denn auch wenn man noch keinen „Lappen“ gemacht hat, kann man sich die Chancen auf den Führerscheinerwerb durch ein überzogenes Punktekonto effektiv ruinieren.
Verstößt man schon als Jugendlicher wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder begeht gar Straftaten, kann einem die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen präventiv aberkannt werden.
Mit dem Rad bei Rot über die Ampel
Und das geht schneller, als man denkt. Schon ein einfacher Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad reicht für einen ersten Bescheid aus. Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall Strafen zwischen 60 und 180 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Die Höhe der Buße hängt davon ab, ob es auch zu einer Gefährdung oder gar zu einem Unfall gekommen ist.
Wer zudem eine Ampel erst lange nach dem Umschalten auf Rot überquert, muss direkt mit einer erhöhten 100-Euro-Buße rechnen.
Bahnübergang bei geschlossener Schranke überqueren
Auch bei dieser Verkehrssituation wäre man lieber stehengeblieben. Denn wer einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Rotlicht zu Fuß oder mit dem Drahtesel passiert, muss ebenfalls mit empfindlichen Strafen rechnen.
Stehen vor den Gleisen keine Schranken, beträgt die Strafe wegen des damit einhergehenden Rotlichtverstoßes 240 Euro und zwei Punkte in Flensburg. Setzt man sich zusätzlich über eine vorhandene, geschlossene Schranke hinweg, kann sich die Geldbuße sogar auf 700 Euro erhöhen.
Mit mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnehmen
Dass Minderjährige Gefahr laufen, alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, verstört zunächst. Allerdings ist der Konsum von Alkohol im Beisein der Eltern in Deutschland tatsächlich schon ab 14 Jahren erlaubt.
Wer auch unter 18 Jahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Ab dieser Grenze gilt man als absolut fahruntüchtig. Neben der Strafanzeige und einer an das Nettogehalt gekoppelten Geldstrafe drohen hier sogar drei Punkte im Verkehrszentralregister.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quellen: auto-motor-sport.de, merkur.de