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Wann Jugend­liche ohne Auto im Straßen­verkehr mit Strafen rechnen müssen

Die Sünde gilt Christen als eine Tat, die Gott nicht gefällt. Die Verkehrs­sünde hingegen ist eine Tat, die der Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht gefällt. Da die Straf­mün­digkeit schon mit 14 Jahren beginnt, betrifft das auch Teenager und Jugend­liche. Denn die können auch auf Fahrrädern, E-Scootern, Mofas oder einfach nur zwei Beinen mit der StVO in Konflikt geraten. Was zur Folge hat, dass man theore­tisch schon mitten in der Pubertät Teil der Flens­burger Sünder­kartei werden kann.

Punkte mit 14. Junge Autofahrerin.
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Ab 14 wird es Ernst

Die inoffi­zielle Probezeit für den Straßen­verkehr beginnt bereits mit vierzehn Jahren. Denn ab diesem Alter sind junge Heran­wach­sende teilweise straf­mündig. In Paragraf 19 des Straf­ge­setz­buches findet diese Alters­grenze Erwähnung: „Schuld­un­fähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Das Gesetz gilt bereits seit 1923.

So kommt es, dass man auch ab 14 Jahren Punkte im Fahreig­nungs­re­gister in Flensburg sammeln kann. Ein Führer­schein ist dafür nicht nötig. Denn auch wenn man noch keinen „Lappen“ gemacht hat, kann man sich die Chancen auf den Führer­schein­erwerb durch ein überzo­genes Punkte­konto effektiv ruinieren.

Verstößt man schon als Jugend­licher wiederholt gegen Verkehrs­vor­schriften oder begeht gar Straf­taten, kann einem die Eignung zum Führen von Kraft­fahr­zeugen präventiv aberkannt werden.

Mit dem Rad bei Rot über die Ampel

Und das geht schneller, als man denkt. Schon ein einfacher Rotlicht­verstoß mit dem Fahrrad reicht für einen ersten Bescheid aus. Der Bußgeld­ka­talog sieht in diesem Fall Strafen zwischen 60 und 180 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Die Höhe der Buße hängt davon ab, ob es auch zu einer Gefährdung oder gar zu einem Unfall gekommen ist.

Wer zudem eine Ampel erst lange nach dem Umschalten auf Rot überquert, muss direkt mit einer erhöhten 100-Euro-Buße rechnen.

Bahnübergang bei geschlos­sener Schranke überqueren

Auch bei dieser Verkehrs­si­tuation wäre man lieber stehen­ge­blieben. Denn wer einen Bahnübergang trotz geschlos­sener Schranke oder Rotlicht zu Fuß oder mit dem Drahtesel passiert, muss ebenfalls mit empfind­lichen Strafen rechnen.

Stehen vor den Gleisen keine Schranken, beträgt die Strafe wegen des damit einher­ge­henden Rotlicht­ver­stoßes 240 Euro und zwei Punkte in Flensburg. Setzt man sich zusätzlich über eine vorhandene, geschlossene Schranke hinweg, kann sich die Geldbuße sogar auf 700 Euro erhöhen.

Mit mehr als 1,6 Promille am Straßen­verkehr teilnehmen

Dass Minder­jährige Gefahr laufen, alkoho­li­siert am Straßen­verkehr teilzu­nehmen, verstört zunächst. Aller­dings ist der Konsum von Alkohol im Beisein der Eltern in Deutschland tatsächlich schon ab 14 Jahren erlaubt.

Wer auch unter 18 Jahren mit einer Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Ab dieser Grenze gilt man als absolut fahrun­tüchtig. Neben der Straf­an­zeige und einer an das Netto­gehalt gekop­pelten Geldstrafe drohen hier sogar drei Punkte im Verkehrszentralregister.

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Quellen: auto-motor-sport.de, merkur.de