Kennzeichen gestohlen: was tun?
Jeder weiß: In Deutschland müssen Autos ein gültiges Kennzeichen haben. Ansonsten kann ein Bußgeld die Konsequenz sein. Doch was tut man, wenn das Nummernschild abgefallen ist oder gestohlen wurde?
Laut dem Onlineportal Straßenverkehrsamt.de gibt es oftmals einen Ermessensspielraum für Autofahrer, die ohne Nummernschild fahren. Einen Anspruch darauf, dass die Polizei oder gar die Richter ein Auge zudrücken, hat man allerdings nicht. Daher sollte man auch nicht komplett ohne Kennzeichen fahren und zumindest ein Ersatzkennzeichen nutzen. Geboten ist dann aber immer noch, dass man sich schnellstmöglich ein neues Nummernschild besorgt. Ein Anwalt des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) erklärte dem Serviceportal, dass auch ein Behelfskennzeichen beispielsweise aus Pappe sowie Zeugen, die den Verlust des originalen Kennzeichens bestätigten, hilfreich sein kann. Hat man kein solches Behelfskennzeichen, könnte der Verdacht aufkommen, dass man bewusst ohne Nummernschild unterwegs ist.
Wer sein Kennzeichen verliert, sollte dies umgehend den Behörden melden. Ist ein Diebstahl der Grund für das fehlende Nummernschild, erhält man von der Polizei eine dementsprechende Bescheinigung. Mit dieser können bei der Zulassungsbehörde neue Schilder beantragt werden. Hat der Betroffene die Schilder verloren, kann er direkt dorthin gehen, muss aber eine eidesstattliche Erklärung zum Hergang abgeben. Wer sich unsicher ist, wie die Schilder verschwunden sind, sollte den Verlust immer bei der Polizei anzeigen.
Verlieren Betroffene ihr Kennzeichen im Ausland, sollten sie in jedem Fall die Polizei informieren. Fehlen beide Kennzeichen, darf nicht mehr weitergefahren werden und das Auto muss gegebenenfalls nach Deutschland überführt werden.
Wichtig ist es zudem, die Versicherung über den Verlust beziehungsweise Diebstahl in Kenntnis zu setzen. Wird das Kennzeichen nämlich missbräuchlich genutzt und es entsteht ein Unfall mit dem Kennzeichen, kann es sein, dass der Schaden erstmal über die Versicherung des Halters läuft.
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Quelle: Straßenverkehrsamt.de