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Blitzer-Urteil vom Oberlan­des­ge­richt Frankfurt am Main

bild oberlandesgericht faellt hammer blitzer urteil messungen rechtswidrig 01

Städte und Gemeinden die private Dienst­leister zur Verkehrs­über­wa­chung einsetzen, ziehen den Kürzeren. In einer Grund­satz­ent­scheidung hat das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt am Main am 06. November 2019 bestätigt, dass Verkehrs­über­wa­chungen durch private Dienst­leister geset­zes­widrig sind. Auf dieser Grundlage können keine Bußgeld­be­scheide erlassen werden. Ein geblitzter Autofahrer hatte geklagt, da bei der ihm vorge­wor­fenen Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit die Messung durch einen Angestellten einer privaten GmbH, als Zeuge B benannt, vorge­nommen worden sei. Wie sich das Urteil auf künftige Bußgeld­vor­würfe auswirkt, verrät die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals www.geblitzt.de - die sich als Prozess­fi­nan­zierer auf Vorwürfe aus dem Straßen­verkehr spezia­li­siert hat. 

Das Oberlan­des­ge­richts (OLG) bestä­tigte mit seiner Entscheidung das Urteil des Amtsge­richts Gelnhausen, dass den Betrof­fenen zuvor freige­sprochen hatte. Zur Begründung führte das Amtsge­richt aus, dass der Bürger­meister der Gemeinde Freige­richt als Ortspo­li­zei­be­hörde im Zuge verbo­tener Arbeit­neh­mer­über­lassung einen privaten Dienst­leister mit der hoheit­lichen Verkehrs­über­wa­chung und der Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern beauf­tragt hat (Akten­zeichen 44 OWi - 2545 Js3379/19, Amtsge­richt Gelnhausen, 29.5.2019). Gegen das Urteil hat die Staats­an­walt­schaft Hanau Rechts­be­schwerde eingelegt. 

Das Oberlan­des­ge­richt stellte in seiner Begründung nun grund­legend klar: „Die vorliegend durch­ge­führte Verkehrs­über­wa­chung durch den gemein­samen Ordnungs­be­hör­den­bezirk der Gemeinden Freige­richt und Hasselroth ist geset­zes­widrig. Die im hoheit­lichen Auftrag von einer privaten Person durch­ge­führte Geschwin­dig­keits­messung hat keine Rechts­grundlage. In der Folge hätte das Regie­rungs­prä­sidium Kassel keinen Bußgeld­be­scheid erlassen dürfen.“ (Akten­zeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)
Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrs­über­wa­chung nur durch eigene Bedienstete der Ortspo­li­zei­be­hörde, mit entspre­chender Quali­fi­kation, durch­ge­führt werden darf. Der einge­setzte Zeuge ist unstrittig kein Bediens­teter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeit­neh­mer­über­lassung sei rechts­widrig und entzieht damit dem Verfahren die Rechts­grundlage für den Erlass des Bußgeldbescheides. 

„Damit hat die zuneh­mende Praxis private Firmen zur Erbringung staat­licher Aufgaben, wie der Verkehrs­über­wa­chung einzu­setzen, einen Dämpfer erhalten. Da diese Ausla­gerung, neben Hessen, auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und NRW verfolgt wird, hat diese Einzel­fall­ent­scheidung bundes­weiten Signal­cha­rakter “, so Jan Ginhold, Geschäfts­führer der CODUKA GmbH.
Das Gericht macht zudem deutlich, dass in Folge des gesetz­wid­rigen Handelns sämtliche Verkehrs­über­wa­chungen der Ordnungs­be­hör­den­be­zirke der Gemeinden Freige­richt und Hasselroth, sowie der Gemeinden Brachttal und Nidderau, aufgrund gleicher Praxis, seit mindestens dem 23.03.2017 unzulässig sind.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Aller­dings ist davon auszu­gehen, dass bereits rechts­kräftige Bescheide, bei denen Betroffene gezahlt haben, trotz fehlender Rechts­grundlage Bestand haben. Für zukünftige oder noch laufende Verfahren gilt, dass die Verfahren von derar­tigen Privat-Blitzern anfechtbar sind. Da dies von außen aber nicht identi­fi­zierbar sind, ist die Prüfung der Verfahren durch einen Anwalt auf Basis der Ermitt­lungsakte, so wie sie über www.geblitzt.de möglich ist, zwingend.“

Die CODUKA arbeitet eng mit drei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Anwälte für Verkehrs­recht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.