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Eine ziemlich miese Nummer

Hannover: Über einen kuriosen und an Dreis­tigkeit kaum zu überbie­tenden Fall von Kennzei­chen­miss­brauch und Urkun­den­fäl­schung berichtete die BILD.

Kennzeichen nachgemacht

Es ist in Deutschland nicht verboten sich ein belie­biges Kennzeichen prägen zu lassen. Wenn aber ein nicht auf das Fahrzeug einge­tra­genes Kennzeichen unberechtigt an das eigene Auto geschraubt wird, handelt es sich um eine Straftat. Diese kann eine Geld- oder Freiheits­strafe von bis zu 5 Jahren einbringen. Aber was war passiert?

Begonnen hat alles es am 3. August 2021. Die Polizei stand vor der Tür von Eberhard Wedler (60) und warf ihm Tankbetrug vor. Er soll mit seinem Kennzeichen an einer Tankstelle in Wunstorf Benzin für 8,58€ getankt und nicht bezahlt haben. Wedler dachte zunächst an einen Ablese­fehler des Personals der Tankstelle, aber wenige Tage später kam der erste Brief vom Ordnungsamt. Der Vorwurf lautete: rote Ampel überfahren. Beigefügt war das Bild eines bärtigen grinsenden Mannes.

Herr Wedler aus Hannover Bemerode berichtete der BILD, dass er mit dem Bußgeld­be­scheid vom letzten Samstag inzwi­schen 12-mal von der Behörde kontak­tiert wurde. Nachdem er nun im August fast im 2-Tagesrhythmus Post von der Behörde erhalten hat, liest sich die Liste der Vorwürfe so: zwei Rotlicht­ver­stöße, achtmal zu schnelles Fahren und einmal falsches Parken. Alle Vergehen wurden im Raum Hannover begangen.

Auffällig ist, dass die Beweis­fotos in allen Fällen den gleichen ihm völlig unbekannten Mann zeigen. Dieser hat scheinbar das Nummern­schild von Wedler nachge­macht und an seinem eigenen Fahrzeug angebracht. So vor den Behörden vermeintlich „geschützt“ saust der Fremde munter durch die Gegend.

Da Wedler einen silbernen Megane fährt und auf dem Bild eine fremde Person in einem roten Renault Clio unterwegs war, ermittelt nun die Polizei. „Wir ermitteln wegen Urkun­den­fäl­schung in über 10 Fällen“ sagte eine Polizei­spre­cherin gegenüber der BILD.

Was versteht man unter Kennzeichenmissbrauch?

Das Vergehen des Kennzei­chen­miss­brauchs liegt dann vor, wenn jemand ein falsches Kennzeichen an ein nicht zugelas­senes Fahrzeug anbringt, die Erkenn­barkeit eines Kennzei­chens beein­trächtigt, ein Kennzeichen verändert oder ganz entfernt oder wissentlich ein solches Kennzeichen benutzt (§ 22 StVG)

Was versteht man in diesem Zusam­menhang unter Urkundenfälschung?

In der Vielzahl der Fälle kommt aber nicht der Tatvorwurf des Kennzei­chen­miss­brauchs, sondern der der Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB, zum Tragen. Denn die Verbindung eines Fahrzeugs mit seinem Kennzeichen bildet eine sogenannte „zusam­men­ge­setzte Urkunde“. Die Urkunde besteht darin, dass ein Kennzeichen an dem Fahrzeug angebracht es, für das es ausge­stellt wurde, und über das es Auskunft gibt. Folglich ist das Ummon­tieren des Kennzei­chens von einem Fahrzeug an ein Anderes eine Urkun­den­fäl­schung. Wer mit einem derartig falsch gekenn­zeich­neten Fahrzeug fährt, macht sich außerdem des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde schuldig.

Das bedeutet, dass, falls neben dem Kennzei­chen­miss­brauch auch eine Urkun­den­fäl­schung vorliegt, dieser Vorwurf schwerer als der des Kennzei­chen­miss­brauchs wiegt. Folglich wird der „geringere“ Verstoß (der Kennzei­chen­miss­brauch) nicht mehr verfolgt.

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Quelle:  BILD.de