Drängeln auf der Autobahn als Straftat
Es ist eine Situation, die jeder Autofahrer kennt: Man fährt zügig auf der linken Autobahnspur und wird plötzlich von einem anbrausenden Auto mit einem immer geringer werdenden Sicherheitsabstand unter Druck gesetzt, die Fahrbahn zu wechseln. Oft wird in der Hektik auch die Hupe oder gar die Lichthupe eingesetzt, um den Überholwunsch überdeutlich zu signalisieren. Für viele eine übliche Situation auf der Autobahn – aber ist das auch erlaubt?
Für Nötigung drohen Haftstrafen
Bereits für zu dichtes Auffahren drohen in der Regel Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, Bußgelder und sogar Fahrverbote. Wer aber zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer durch den Einsatz der Lichthupe unter Druck setzt, bewegt sich schnell im Bereich des Strafrechtes. Hier können sogar Haftstrafen drohen. Ist der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden.
Was bedeutet Nötigung?
Für den ADAC handelt es sich um einen Fall von Nötigung, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung von Gewalt unter Druck gesetzt oder durch Bedrängnis in eine Situation gebracht wird, in der er aus Angst vor körperlicher Unversehrtheit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Wenn etwa andere Autofahrer ohne Unterlass mit Lichthupe und dichtem Auffahren bedrängt werden, handelt es sich um einen Fall von Nötigung im Straßenverkehr. Auch absichtliches Ausbremsen oder Behinderungen während des Überholvorganges zählen dazu.
Nötigung ist eine Straftat und in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) wie folgt geregelt: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wann liegt eine Nötigung als Straftat vor?
Ob eine Nötigung im Sinne des Strafrechtes vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. So kann das dichte Auffahren Geldbußen, Punkte in der Verkehrssünderkartei und Fahrverbote von bis zu drei Monaten zur Folge haben – hierbei handelt es sich noch um Ordnungswidrigkeiten.
Wird aber der Vordermann auf der Autobahn durch ständiges Betätigen der Lichthupe derart unter Druck gesetzt, dass er aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit die Spur wechseln muss, handelt es sich um eine Nötigung und somit um eine Straftat. Andersherum gedacht, kann auch das absichtsvolle Ausbremsen eines heranfahrenden Fahrzeuges, das versucht zu überholen und dazu gedrängt wird, in die Eisen zu steigen, als Nötigung verstanden werden.
„Verwerflichkeit des Verhaltens“
Um eine rechtlich korrekte Einordnung vorzunehmen, spielt neben dem Ausmaß der Druck- oder Gewaltausübung auch die sogenannte „Verwerflichkeit des Verhaltens“ eine übergeordnete Rolle. Richter müssen bei der Entscheidung, ob eine Nötigung im Sinne des Strafrechts erfüllt ist, auch das Motiv des Beschuldigten berücksichtigen.
Hier geht es nicht nur um die Frage, ob das Fehlverhalten im Widerspruch zu den Regeln des Straßenverkehrs steht. Es geht auch darum, ob sich der Fahrer in besonderem Maße rücksichtslos oder verwerflich verhalten hat. In Paragraf 240 StGB heißt es hierzu: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
Beweise müssen gesichert werden
Um eine Nötigung anzuzeigen, ist es wichtig, sie belegen zu können. Ein bloßes Notieren des Kennzeichens, um den Halter zu ermitteln, reicht nicht aus. Der Täter muss als Person identifiziert werden können und der Tathergang sollte ebenfalls präzise dargelegt werden können. Fotos und Videos sind laut ADAC nur eingeschränkt verwendbar und können im Falle eines Verstoßes gegen den Datenschutz zu einem eigenen Bußgeldverfahren führen.
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Quellen: derwesten.de, adac.de, gesetze-im-internet.de