• Lesedauer:4 min Lesezeit

Drängeln auf der Autobahn als Straftat

Es ist eine Situation, die jeder Autofahrer kennt: Man fährt zügig auf der linken Autobahnspur und wird plötzlich von einem anbrau­senden Auto mit einem immer geringer werdenden Sicher­heits­ab­stand unter Druck gesetzt, die Fahrbahn zu wechseln. Oft wird in der Hektik auch die Hupe oder gar die Lichthupe einge­setzt, um den Überhol­wunsch überdeutlich zu signa­li­sieren. Für viele eine übliche Situation auf der Autobahn – aber ist das auch erlaubt?

Straftatbestand Nötigung: Rücksichtsloses Auffahren kann im Gefängnis enden
DarSzach / shutterstock.com

Für Nötigung drohen Haftstrafen

Bereits für zu dichtes Auffahren drohen in der Regel Punkte in der Verkehrs­sün­der­kartei in Flensburg, Bußgelder und sogar Fahrverbote. Wer aber zusätzlich andere Verkehrs­teil­nehmer durch den Einsatz der Lichthupe unter Druck setzt, bewegt sich schnell im Bereich des Straf­rechtes. Hier können sogar Haftstrafen drohen. Ist der Straf­tat­be­stand der Nötigung nach § 240 des Straf­ge­setz­buches (StGB) erfüllt, muss mit einer Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden.

Was bedeutet Nötigung?

Für den ADAC handelt es sich um einen Fall von Nötigung, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung von Gewalt unter Druck gesetzt oder durch Bedrängnis in eine Situation gebracht wird, in der er aus Angst vor körper­licher Unver­sehrtheit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Wenn etwa andere Autofahrer ohne Unterlass mit Lichthupe und dichtem Auffahren bedrängt werden, handelt es sich um einen Fall von Nötigung im Straßen­verkehr. Auch absicht­liches Ausbremsen oder Behin­de­rungen während des Überhol­vor­ganges zählen dazu.

Nötigung ist eine Straftat und in § 240 des Straf­ge­setz­buches (StGB) wie folgt geregelt: „Wer einen Menschen rechts­widrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind­lichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unter­lassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wann liegt eine Nötigung als Straftat vor?

Ob eine Nötigung im Sinne des Straf­rechtes vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. So kann das dichte Auffahren Geldbußen, Punkte in der Verkehrs­sün­der­kartei und Fahrverbote von bis zu drei Monaten zur Folge haben – hierbei handelt es sich noch um Ordnungswidrigkeiten.

Wird aber der Vordermann auf der Autobahn durch ständiges Betätigen der Lichthupe derart unter Druck gesetzt, dass er aus Angst um seine körper­liche Unver­sehrtheit die Spur wechseln muss, handelt es sich um eine Nötigung und somit um eine Straftat. Anders­herum gedacht, kann auch das absichts­volle Ausbremsen eines heran­fah­renden Fahrzeuges, das versucht zu überholen und dazu gedrängt wird, in die Eisen zu steigen, als Nötigung verstanden werden.

„Verwerf­lichkeit des Verhaltens“

Um eine rechtlich korrekte Einordnung vorzu­nehmen, spielt neben dem Ausmaß der Druck- oder Gewalt­aus­übung auch die sogenannte „Verwerf­lichkeit des Verhaltens“ eine überge­ordnete Rolle. Richter müssen bei der Entscheidung, ob eine Nötigung im Sinne des Straf­rechts erfüllt ist, auch das Motiv des Beschul­digten berücksichtigen.

Hier geht es nicht nur um die Frage, ob das Fehlver­halten im Wider­spruch zu den Regeln des Straßen­ver­kehrs steht. Es geht auch darum, ob sich der Fahrer in beson­derem Maße rücksichtslos oder verwerflich verhalten hat. In Paragraf 240 StGB heißt es hierzu: „Rechts­widrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Beweise müssen gesichert werden

Um eine Nötigung anzuzeigen, ist es wichtig, sie belegen zu können. Ein bloßes Notieren des Kennzei­chens, um den Halter zu ermitteln, reicht nicht aus. Der Täter muss als Person identi­fi­ziert werden können und der Tathergang sollte ebenfalls präzise dargelegt werden können. Fotos und Videos sind laut ADAC nur einge­schränkt verwendbar und können im Falle eines Verstoßes gegen den Daten­schutz zu einem eigenen Bußgeld­ver­fahren führen.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: derwesten.de, adac.de, gesetze-im-internet.de