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Ein Fahrrad­fahrer filmt, wie in Berlin zwei Strei­fen­wagen mit zu geringem Abstand an ihm vorbei­fahren. Seine Dashcam liefert den Beweis, dass der Sicher­heits­ab­stand beim Überholen nicht einge­halten wird. Das Video macht die Runde und das Verhalten der Beamten wird daraufhin heftig kriti­siert. Kritik gibt es aber auch von Daten­schützern, denn solche Aufzeich­nungen sind nicht in jedem Fall erlaubt. Wir klären auf:

Dashcam - mit Autos: Das Recht am eigenen Bild: Darf man Bilder von Verkehrssündern machen?
New Africa / shutterstock.com

Mit der Handy-Kamera ein Bild machen

In Deutschland darf niemand gegen seinen Willen fotogra­fiert oder gefilmt werden. Das bedeutet, dass die abgelichtete Person ihre Einwil­ligung zur Aufnahme geben muss – auch im Falle eines vermeint­lichen Verkehrs­sünders. Wird das aufge­nommene Material veröf­fent­licht oder mit der Polizei geteilt, ist dieses Vorgehen in der Regel ein Verstoß gegen das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung des Betroffenen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist das Interesse der Allge­meinheit größer an der Aufklärung des Falls als die Daten­schutz­rechte der beschul­digten Person, können Gerichte im Einzelfall auch ein Foto ohne die Erlaubnis des Abgelich­teten als Beweis­ma­terial zulassen. So etwa bei einer schwer­wie­genden Ordnungs­wid­rigkeit oder wenn die fotogra­fie­rende Person selbst das Opfer ist.

Dementspre­chend hat das Verwal­tungs­ge­richt Ansbach in zwei Urteilen entschieden, dass das Fotogra­fieren von Falsch­parkern erlaubt sei. Denn durch das nicht recht­mäßige Parken müssten Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen und dies sei nicht zumutbar.

Wie steht es um die Dashcam?

Nicht nur Mobil­te­lefone mit einer Kamera werden gelegentlich zur Aufnahme von Verkehrs­ver­stößen genutzt. Auch Dashcams, kleine Kameras, die oft am Armatu­ren­brett oder an der Windschutz­scheibe eines Fahrzeuges befestigt werden, sind beliebte Beifahrer. Diese zeichnen in der Regel den fließenden Verkehr vor dem Kraft­fahrzeug auf. Autofahrer erhoffen sich durch ihre Nutzung den Nachweis ihrer Unschuld bei einem Unfall oder auch das Dokumen­tieren anderer Vergehen im Straßen­verkehr. Aller­dings ist der Gebrauch der kleinen Kamera in Deutschland stark umstritten.

Der ADAC berichtet über die Dashcam und erklärt einige Punkte, die bei der Verwendung der Kamera beachtet werden müssen:

  • Die Aufnahme darf nur kurz und anlass­be­zogen erfolgen. Die Daten dürfen nur gespei­chert werden, wenn es beispiels­weise zu einem Unfall kommt.
  • Die Beobachtung mit Video­ka­meras ist nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berech­tigter Inter­essen für konkrete Zwecke erfor­derlich ist.
  • Das Veröf­fent­lichen des Video­ma­te­rials im Internet oder ander­weitig ist untersagt.

Letzteres mag manche überra­schen, weil man immer wieder amüsantes oder drama­ti­sches Dashcam-Material auf YouTube, TikTok oder in anderen sozialen Netzwerken findet. Es handelt sich jedoch häufig um Aufnahmen aus dem Ausland. Dies könnte daran liegen, dass es in vielen Ländern keine konkrete Recht­spre­chung zur Nutzung von Autoka­meras gibt und die Daten­schutz­richt­linien womöglich lockerer sind als in Deutschland.

Bei einem Verstoß gegen die vorge­schriebene Nutzung der Dashcam können Kläger unter anderem auf Folgendes Anspruch haben:

  • Unter­lassung
  • Geldent­schä­digung
  • Auskunft über die Veröffentlichung
  • Schaden­ersatz

Was kann man vor Ort machen?

Wer eine Ordnungs­wid­rigkeit mitbe­kommt und den Drang verspürt, etwas dagegen zu unter­nehmen, kann den Verkehrs­teil­nehmer auf sein Fehlver­halten aufmerksam machen. Dabei sollte jedoch mit Vorsicht vorge­gangen werden. Es ist nämlich nicht vorher­sehbar, wie beispiels­weise ein vermeint­licher Falsch­parker auf die Rüge einer nicht befugten Person reagieren wird.

Wichtig zu wissen: Als Privat­person ist es nicht erlaubt, das Gesetz selbst durch­zu­setzen. Das fällt in den Aufga­ben­be­reich der Beamten. Sollte der Hinweis an den Fahrer nicht ausreichen, besteht eine weitere Möglichkeit darin, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Im Einzelfall kann auch ein Foto vom Verstoß und dem Autokenn­zeichen gemacht werden. Aller­dings darf weder der Fahrer noch andere Personen oder beiste­hende Autos bezie­hungs­weise andere Kfz-Zeichen auf dem Bild zu sehen sein. Selbst wenn alles beachtet wird, gibt es keine Garantie, dass die Behörden das aufge­zeichnete Material als einen Beweis für einen Verkehrs­verstoß annehmen.

Was sollte man bei einer Anzeige beachten?

Ob ein Rechts­verstoß tatsächlich verfolgt wird, liegt aller­dings in den Händen der Beamten. Auch Richter können unter Umständen entscheiden, dass der Aufwand zur Verfolgung der Ordnungs­wid­rigkeit zu groß ist und somit kein Verfahren in die Wege leiten. Die Bild berichtet darüber, welche Infor­mation bei der Erstattung einer Anzeige relevant sein können:

  • Kennzeichen und eine Beschreibung des Fahrzeuges sowie des Fahrers
  • Tattag, Uhrzeit und Ort
  • Zeugen (wenn sie vorhanden sind)

Darüber hinaus muss der Anzei­gende für ein mögliches Gerichts­ver­fahren als Zeuge zur Verfügung stehen.

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Quellen: adac.de, bild.de