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Und welche davon wirklich funktionieren

Die Oma muss dringend auf die Toilette, die schwangere Frau sitzt auf dem Rücksitz und das Bügel­eisen wurde angelassen, ebenso der Herd. Der Kreati­vität sind keine Grenzen gesetzt, wenn es um Ausreden für zu schnelles Fahren geht – aber welche Begrün­dungen können im Zuge eines Einspruches im Bußgeld­ver­fahren tatsächlich angeführt werden? Christian Marnitz, Fachanwalt für Verkehrs­recht bei einer großen Partner­kanzlei von Geblitzt.de, klärt auf.

Verkehrsrechtsexperte: Die Top 5 der besten Blitzer-Ausreden
Ground Picture / shutterstock.com

Nummer 1: Knick in der Optik

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum ein Verkehrs­zeichen unter Umständen nicht lesbar sein kann. Das Schild ist im Winter durch Schnee oder im Sommer durch Kletter­pflanzen und Bäume verdeckt. Auch Baustel­len­fahr­zeuge können ein Hindernis für die Sicht auf Verkehrs­zeichen sein. So kann es schnell passieren, dass man ein Tempo­limit erst bemerkt, wenn es blitzt.

Rechts­experte Marnitz zufolge ist ein Einspruch in diesem Fall eine Option: „Grund­sätzlich müssen Verkehrs­schilder leicht, einfach und schnell zu erkennen sein. Ist das nicht der Fall, könnte dies zum Grund für die Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens werden.“ Aller­dings werde hier auch der Einzelfall geprüft - ein ortskun­diger Autofahrer habe mit dieser Ausrede vor Gericht wenig Chancen.

Nummer 2: Lassen Sie mich Arzt, ich bin durch

Wie sieht es eigentlich bei medizi­ni­schen Notfällen aus? Dürfen die Verkehrs­regeln in einem solchen Fall tatsächlich flexibler ausgelegt werden? Gilt die schwangere Frau auf der Rückbank als Recht­fer­tigung für zu schnelles Fahren? Nicht ganz, denn Paragraf 16 des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes setzt hierfür eine akute Lebens­gefahr voraus:

„Sind Leben in Gefahr, kann das einen Tempo­verstoß auf dem Weg zur Notauf­nahme recht­fer­tigen. Die Grundlage ist §16 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz - Recht­fer­ti­gender Notstand. Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsi­tuation, etwa die fernmünd­liche Benach­rich­tigung eines Arztes oder der Feuerwehr, gesucht haben muss“, so Marnitz.

Nummer 3: Den Herd angelassen

Es ist der Alptraum eines jeden Neuro­tikers – das Gefühl, den Herd angelassen zu haben. Aber reicht das auch als Grund aus, um eine Geschwin­dig­keits­über­tretung zu entschul­digen? Bloße Eile gehört zu den am schwie­rigsten begründ­baren Erklä­rungen für einen Tempo­verstoß. Laut Verkehrs­anwalt Marnitz schützt Hektik in der Regel nicht vor Strafe:

„In der regel­mä­ßigen Recht­spre­chung führt eine solche Ausrede fast nie zum Erfolg. Es sei denn, es gibt gewichtige gesund­heit­liche Gründe. Ist dem Autofahrer seine Blasen­schwäche zudem bekannt, ist er verpflichtet, zeitig zu reagieren und Vorsorge zu treffen.“

Nummer 4: Schlechte Schnappschüsse

Zu unscharf, zu dunkel, nicht hübsch oder hochauf­lösend genug? Wer schon einmal ein Blitzer-Foto gesehen hat, weiß, dass es sich nicht um High-End-Fotografie handelt. Abgesehen von Eitel­keiten kann eine schlechte Fotoqua­lität aber durchaus einen Freispruch bedeuten. Christian Marnitz empfiehlt:

„Rein statis­tisch gehören Fotos, aufgrund deren Fahrer nicht zu ermitteln sind, zu den häufigsten Gründen für die Einstellung eines Bußgeld­ver­fahrens. Sind der Fahrer oder das Nummern­schild auf dem Blitzer-Foto nicht eindeutig zu erkennen, ist deshalb eine Überprüfung der Vorwürfe durch einen Anwalt zu empfehlen. Eine Prüfung über das Portal Geblitzt.de verur­sacht für den Betrof­fenen dabei keine Kosten. Diese werden von einer vorhan­denen Rechts­schutz­ver­si­cherung oder – soweit keine Rechts­schutz­ver­si­cherung besteht – durch die CODUKA als Prozess­fi­nan­zierer übernommen.“

Nummer 5: Falschparker-Blitzer?

Auch Messfahr­zeuge oder Radar­an­hänger können im Parkverbot stehen. Für viele ein klarer Verstoß gegen die Verkehrs­regeln. Aber reicht dieser aus, um Einspruch gegen einen Bußgeld­be­scheid einzu­legen? Laut Rechts­anwalt Marnitz ist die Anfechtung in diesem Fall wegen Paragraf 46 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) problematisch:

„Diese Vorschrift erlaubt Antrag­stellern in bestimmten Einzel­fällen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen. In der Regel wird diese von den zustän­digen Behörden auch erteilt, wenn Gründe für eine Geschwin­dig­keits­über­wa­chung zum Schutz von Kindern, Radfahrern, Fußgängern oder an Gefah­ren­stellen vorliegen. Demzu­folge ist das Blitzen an solchen Stellen zumeist auch erlaubt und das Bußgeld schwer anzufechten.“

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: merkur.de