Weihnachtsbaum, Rentier und Lichterkette – was ist erlaubt?
Ob blinkende Lichterketten an der Windschutzscheibe, leuchtende Rentiere auf dem Autodach oder Weihnachtskugeln am Rückspiegel: Der Weihnachtszauber erfasst nicht nur Wohnhäuser und Fußgängerzonen, sondern auch Autofahrer und ihre geliebten Fahrzeuge. Aber ist das dekorative Schmücken von Pkw überhaupt erlaubt? Wie die Gesetzeslage aussieht und worauf die Weihnachtsfans unter den Autofahrern unbedingt achten sollten, erklärt Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.
Freie Sicht muss sein
Wer sein Auto in der Weihnachtszeit dekorativ aufhübschen will, muss einiges beachten. Zu den wichtigsten Voraussetzungen für eine sichere Fahrt gehört die freie Sicht des Fahrers. Es sollten daher keine zu großen Sterne, Tannenzweige oder Weihnachtssocken im Bereich zwischen Hutablage und Heckscheibe angebracht werden. Rechtsexperte Tom Louven verweist hier auf Paragraf 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es heißt: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Lieber kein Lichterfest im Auto
Neben der StVO sollte auch die europaweit gültige Richtlinie ECE R48 beachtet werden, die genau festlegt, welche Art von Beleuchtung in Pkw oder Lkw eingebaut und genutzt werden darf. Ein LED-Weihnachtsbaum darf generell als festliches Dekorationsobjekt auf der Hutablage angebracht werden. Die Leuchten selbst dürfen aber während der Fahrt nicht eingeschaltet sein, da sie sowohl die Sicht des Fahrers als auch der übrigen Verkehrsteilnehmer einschränken kann. Auch der TÜV Rheinland warnt vor einer Blendgefahr durch unzulässige Beleuchtungen, die zudem mit Warnzeichen verwechselt werden können. Bei Verstößen droht hier ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Beeinträchtigt man zusätzlich den Verkehr oder verursacht einen Unfall, sind es sogar 80 beziehungsweise 120 Euro Bußgeld inklusive eines Punktes in Flensburg.
Fahrer brauchen ausreichend Platz und Bewegungsfreiheit
Neben der freien Sicht ist auch die Bewegungsfreiheit des Fahrers entscheidend. Wer stolz seine Weihnachtstanne im eigenen Auto nach Hause transportieren will, muss ausreichend Platz zum sicheren Fahren haben. Rücklichter und Kennzeichen dürfen nicht verdeckt sein. Beim Anbringen des Baumes auf dem Autodach sollten Spanngurte zum Fixieren verwendet werden. Andernfalls droht laut Verkehrsrechtsexperte Louven ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro.
Außendeko nur bei moderater Geschwindigkeit
Wie sieht es mit Dekorationen im Außenbereich des Fahrzeuges aus, welche Vorschriften müssen hier beachtet werden? Eine Kostümierung des Fahrzeuges in Rentier-Optik ist grundsätzlich nicht verboten. Die Verkehrssicherheit muss dennoch gewährleistet sein. Jegliche Dekoration sollte sicher am Fahrzeug befestigt werden. Genau wie die bekannten Fähnchen bei Autokorsos, sind auch aus dem Fenster hängende Rentier-Geweihe nicht für Fahrten mit hoher Geschwindigkeit geeignet. Mit einer solchen Außendekoration sollte Tempo 50 nicht überschritten werden. Auf Autobahn- oder Landstraßenfahrten sollte komplett verzichtet werden. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ein abfliegendes Teil der Dekoration verletzt, greift in der Regel auch keine Kfz-Versicherung.
Weihnachtsmann am Lenkrad?
Ambitionierte Weihnachtsmänner, die den Schlitten durch ein motorisiertes Fahrzeug ersetzt haben und mit Rauschebart und Mütze fahren wollen, sollten laut Tom Louven vorher einen Blick in die StVO werfen: „Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht zwar kein Punkt, aber ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“. Das Maskierungsverbot ist in Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Es verbietet das Verhüllen oder Verdecken des Gesichtes eines Fahrzeugführers, damit Ordnungshüter es im Falle eines Regelverstoßes erkennen können.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quellen: bild.de, gesetze-im-internet.de