• Lesedauer:4 min Lesezeit

Weihnachtsbaum, Rentier und Lichter­kette – was ist erlaubt?

Ob blinkende Lichter­ketten an der Windschutz­scheibe, leuch­tende Rentiere auf dem Autodach oder Weihnachts­kugeln am Rückspiegel: Der Weihnachts­zauber erfasst nicht nur Wohnhäuser und Fußgän­ger­zonen, sondern auch Autofahrer und ihre geliebten Fahrzeuge. Aber ist das dekorative Schmücken von Pkw überhaupt erlaubt? Wie die Geset­zeslage aussieht und worauf die Weihnachtsfans unter den Autofahrern unbedingt achten sollten, erklärt Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht und Partner­anwalt von Geblitzt.de.

Weihnachtsdeko fürs Auto: Sicherheit geht vor
Peera_stockfoto / shutterstock.com

Freie Sicht muss sein

Wer sein Auto in der Weihnachtszeit dekorativ aufhüb­schen will, muss einiges beachten. Zu den wichtigsten Voraus­set­zungen für eine sichere Fahrt gehört die freie Sicht des Fahrers. Es sollten daher keine zu großen Sterne, Tannen­zweige oder Weihnachts­socken im Bereich zwischen Hutablage und Heckscheibe angebracht werden. Rechts­experte Tom Louven verweist hier auf Paragraf 23 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO), in der es heißt: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verant­wortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beein­trächtigt werden.“

Lieber kein Lichterfest im Auto

Neben der StVO sollte auch die europaweit gültige Richt­linie ECE R48 beachtet werden, die genau festlegt, welche Art von Beleuchtung in Pkw oder Lkw eingebaut und genutzt werden darf. Ein LED-Weihnachtsbaum darf generell als festliches Dekora­ti­ons­objekt auf der Hutablage angebracht werden. Die Leuchten selbst dürfen aber während der Fahrt nicht einge­schaltet sein, da sie sowohl die Sicht des Fahrers als auch der übrigen Verkehrs­teil­nehmer einschränken kann. Auch der TÜV Rheinland warnt vor einer Blend­gefahr durch unzulässige Beleuch­tungen, die zudem mit Warnzeichen verwechselt werden können. Bei Verstößen droht hier ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 20 Euro. Beein­trächtigt man zusätzlich den Verkehr oder verur­sacht einen Unfall, sind es sogar 80 bezie­hungs­weise 120 Euro Bußgeld inklusive eines Punktes in Flensburg.

Fahrer brauchen ausrei­chend Platz und Bewegungsfreiheit

Neben der freien Sicht ist auch die Bewegungs­freiheit des Fahrers entscheidend. Wer stolz seine Weihnachts­tanne im eigenen Auto nach Hause trans­por­tieren will, muss ausrei­chend Platz zum sicheren Fahren haben. Rücklichter und Kennzeichen dürfen nicht verdeckt sein. Beim Anbringen des Baumes auf dem Autodach sollten Spann­gurte zum Fixieren verwendet werden. Andern­falls droht laut Verkehrs­rechts­experte Louven ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro.

Außendeko nur bei moderater Geschwindigkeit

Wie sieht es mit Dekora­tionen im Außen­be­reich des Fahrzeuges aus, welche Vorschriften müssen hier beachtet werden? Eine Kostü­mierung des Fahrzeuges in Rentier-Optik ist grund­sätzlich nicht verboten. Die Verkehrs­si­cherheit muss dennoch gewähr­leistet sein. Jegliche Dekoration sollte sicher am Fahrzeug befestigt werden. Genau wie die bekannten Fähnchen bei Autokorsos, sind auch aus dem Fenster hängende Rentier-Geweihe nicht für Fahrten mit hoher Geschwin­digkeit geeignet. Mit einer solchen Außen­de­ko­ration sollte Tempo 50 nicht überschritten werden. Auf Autobahn- oder Landstra­ßen­fahrten sollte komplett verzichtet werden. Wird ein anderer Verkehrs­teil­nehmer durch ein abflie­gendes Teil der Dekoration verletzt, greift in der Regel auch keine Kfz-Versicherung.

Weihnachtsmann am Lenkrad?

Ambitio­nierte Weihnachts­männer, die den Schlitten durch ein motori­siertes Fahrzeug ersetzt haben und mit Rauschebart und Mütze fahren wollen, sollten laut Tom Louven vorher einen Blick in die StVO werfen: „Die Straßen­ver­kehrs­ordnung verbietet Fahrzeug­führern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andern­falls droht zwar kein Punkt, aber ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“. Das Maskie­rungs­verbot ist in Paragraf 23 der Straßen­ver­kehrs­ordnung festgelegt. Es verbietet das Verhüllen oder Verdecken des Gesichtes eines Fahrzeug­führers, damit Ordnungs­hüter es im Falle eines Regel­ver­stoßes erkennen können.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: bild.de, gesetze-im-internet.de