ADAC schlägt Festlegung eines neuen THC-Grenzwerts vor
Nach langem Ringen soll in dieser Woche die teilweise Entkriminalisierung von Cannabis im Bundestag beschlossen werden. Das neue Cannabisgesetz (CanG) enthält jedoch keine neue Regelung zum THC-Grenzwert, die eine Liberalisierung auch für Autofahrer bewirken könnte. Daher hat sich der ADAC nun für eine Neufestlegung des THC-Limits ausgesprochen – solange Fahranfänger und unter 21-Jährige davon ausgenommen bleiben.
Cannabisgesetz kommt in zwei Säulen
Lange Zeit sah es so aus, als käme die Ampel mit ihren Legalisierungsbemühungen nur im Schneckentempo voran. Eine ursprünglich im Koalitionsvertrag vereinbarte „Freigabe in lizenzierten Fachgeschäften“ hatte Gesundheitsminister Karl Lauterbach wegen „europarechtlicher Bedenken“ verworfen.
Daher einigten sich die Ampel-Fraktionen auf eine Legalisierung in zwei Schritten: Mit einer ersten Säule in Form des aktuell zu verabschiedenden CanG sollen Konsum und Eigenanbau zunächst eingeschränkt erlaubt werden. Säule zwei beinhaltet dann eine vollständige Legalisierung – hierzu existieren bis heute allerdings noch keinerlei Eckpunkte oder Entwürfe.
Entkriminalisierung auch für Autofahrer?
Damit die erste Säule auch eine Entkriminalisierung für Autofahrer ermöglicht, haben Verkehrsrechtler, Rechtsmediziner und Hanf-Aktivisten immer wieder eine Anpassung des derzeitigen Grenzwertes von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gefordert. Das aktuelle THC-Limit sei sehr niedrig angesetzt und lasse laut Erklärung von Rechtsexperten des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages keine Rückschlüsse auf die Fahrtüchtigkeit beziehungsweise die Verkehrssicherheit zu.
Verkehrsrecht bestraft bisher auch nüchterne Fahrer
Der niedrige Grenzwert hat in der Vergangenheit nicht selten dazu geführt, dass auch nüchterne Autofahrer Probleme mit ihrem Führerschein bekamen. Wer am Samstag einen Joint raucht und am Montag kontrolliert wird, liegt trotz fehlender Rauschwirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit über der 1-Nanogramm-Grenze. Wird ein solcher Wert bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, drohen bis zu 3.000 Euro Bußgeld, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Zudem wird die Führerscheinstelle über den Vorfall benachrichtigt.
Dies kann, sofern die Polizei nach positiven Urin- oder Schweißtests auch eine Blutentnahme durch einen approbierten Arzt anordnet, schwerwiegende Folgen haben: Mittels des Wertes von THC-COOH, einem Abbauprodukt von THC, werden Menge und Regelmäßigkeit des Konsums nachvollzogen.
Ist dieser Wert in den Augen der Behörden höher als bei einem einmaligen Konsum, kann die Führerscheinstelle die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens oder gar eine sehr kostspielige MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) verlangen. Nicht wenige sprechen daher von einem „Ersatzstrafrecht“, da über das Fahreignungsrecht auch die Gelegenheitskonsumenten unter den Autofahrern bestraft werden. Der Konsum ist auch nach aktueller Rechtslage eigentlich nicht verboten.
Warten auf Wissing
Sollten die Ampel-Bundestagsfraktionen in dieser Woche nach langem Ringen eine teilweise Entkriminalisierung beschließen, wird das zu verabschiedende Cannabisgesetz (CanG) nach derzeitigem Stand noch keine Regelung zum THC-Grenzwert enthalten.
Nach Informationen von lto.de warten die Regierungsfraktionen auf die Ergebnisse einer interdisziplinären Arbeitsgruppe des Bundesverkehrsministeriums. Ein entsprechender Vorschlag aus dem Haus von Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) werde bis zum 31. März erwartet.
„Die Festschreibung des Grenzwertes sollte anschließend durch den Gesetzgeber erfolgen“, zitiert das Online-Magazin ein exklusiv veröffentlichtes Dokument mit Änderungsanträgen zum CanG. Ziel dieser Anträge dürfte die Aufnahme eines neuen § 44 sein, in dem die THC-Limits konkret festgelegt werden.
Inwieweit der Grenzwert tatsächlich angehoben wird, bleibt allerdings unklar. Die Arbeitsgruppe Verkehr der SPD-Bundestagsfraktion hatte vor einiger Zeit 3,0 ng/ml vorgeschlagen. Verkehrsrechtler des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatten in Anlehnung an die Promillegrenze beim Alkohol einen Bereich zwischen 4,0 und 16 ng/ml ins Spiel gebracht.
ADAC will den Grenzwert für Fahranfänger beibehalten
Nun ist auch der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. mit einem Vorschlag vorgeprescht. Dem Verein zufolge soll bei Fahranfängern und unter 21-Jährigen auch weiterhin die bloße Feststellung eines einzelnen Nanogramms THC im Blut sanktioniert werden. Dies ist in Zusammenhang mit Alkohol in Paragraf 24c des Straßenverkehrsgesetzes ähnlich geregelt.
Jenseits der Autofahrer-Neulinge plädiert der ADAC jedoch für die Festlegung eines Wertes, „bei dem eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit tatsächlich zu erwarten und nicht nur theoretisch möglich ist “, so ADAC-Rechtsexperte Dr. Markus Schäpe. „Wir brauchen wie bei Alkohol einen unzweifelhaften Grenzwert, der sich ausschließlich an den Auswirkungen von Cannabis im Straßenverkehr orientiert. “
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quelle: lto.de