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ADAC schlägt Festlegung eines neuen THC-Grenzwerts vor

Nach langem Ringen soll in dieser Woche die teilweise Entkri­mi­na­li­sierung von Cannabis im Bundestag beschlossen werden. Das neue Canna­bis­gesetz (CanG) enthält jedoch keine neue Regelung zum THC-Grenzwert, die eine Libera­li­sierung auch für Autofahrer bewirken könnte. Daher hat sich der ADAC nun für eine Neufest­legung des THC-Limits ausge­sprochen – solange Fahran­fänger und unter 21-Jährige davon ausge­nommen bleiben.

Zustimmung, Kritik und Ablehnung: Der aktuelle Stand zum Kiffer-Gesetz von Lauterbach - Joint in der Hand am Lenkrad
Smarteless / shutterstock.com

Canna­bis­gesetz kommt in zwei Säulen

Lange Zeit sah es so aus, als käme die Ampel mit ihren Legali­sie­rungs­be­mü­hungen nur im Schne­cken­tempo voran. Eine ursprünglich im Koali­ti­ons­vertrag verein­barte „Freigabe in lizen­zierten Fachge­schäften“ hatte Gesund­heits­mi­nister Karl Lauterbach wegen „europa­recht­licher Bedenken“ verworfen.

Daher einigten sich die Ampel-Fraktionen auf eine Legali­sierung in zwei Schritten: Mit einer ersten Säule in Form des aktuell zu verab­schie­denden CanG sollen Konsum und Eigen­anbau zunächst einge­schränkt erlaubt werden. Säule zwei beinhaltet dann eine vollständige Legali­sierung – hierzu existieren bis heute aller­dings noch keinerlei Eckpunkte oder Entwürfe.

Entkri­mi­na­li­sierung auch für Autofahrer?

Damit die erste Säule auch eine Entkri­mi­na­li­sierung für Autofahrer ermög­licht, haben Verkehrs­rechtler, Rechts­me­di­ziner und Hanf-Aktivisten immer wieder eine Anpassung des derzei­tigen Grenz­wertes von 1,0 Nanogramm pro Milli­liter Blutserum gefordert. Das aktuelle THC-Limit sei sehr niedrig angesetzt und lasse laut Erklärung von Rechts­experten des 60. Deutschen Verkehrs­ge­richts­tages keine Rückschlüsse auf die Fahrtüch­tigkeit bezie­hungs­weise die Verkehrs­si­cherheit zu.

Verkehrs­recht bestraft bisher auch nüchterne Fahrer

Der niedrige Grenzwert hat in der Vergan­genheit nicht selten dazu geführt, dass auch nüchterne Autofahrer Probleme mit ihrem Führer­schein bekamen. Wer am Samstag einen Joint raucht und am Montag kontrol­liert wird, liegt trotz fehlender Rausch­wirkung mit hoher Wahrschein­lichkeit über der 1-Nanogramm-Grenze. Wird ein solcher Wert bei einer Verkehrs­kon­trolle festge­stellt, drohen bis zu 3.000 Euro Bußgeld, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flens­burger Verkehrs­sün­der­kartei. Zudem wird die Führer­schein­stelle über den Vorfall benachrichtigt.

Dies kann, sofern die Polizei nach positiven Urin- oder Schweiß­tests auch eine Blutent­nahme durch einen appro­bierten Arzt anordnet, schwer­wie­gende Folgen haben: Mittels des Wertes von THC-COOH, einem Abbau­produkt von THC, werden Menge und Regel­mä­ßigkeit des Konsums nachvollzogen.

Ist dieser Wert in den Augen der Behörden höher als bei einem einma­ligen Konsum, kann die Führer­schein­stelle die Erstellung eines fachärzt­lichen Gutachtens oder gar eine sehr kostspielige MPU (Medizinisch-Psychologische Unter­su­chung) verlangen. Nicht wenige sprechen daher von einem „Ersatz­straf­recht“, da über das Fahreig­nungs­recht auch die Gelegen­heits­kon­su­menten unter den Autofahrern bestraft werden. Der Konsum ist auch nach aktueller Rechtslage eigentlich nicht verboten.

Warten auf Wissing

Sollten die Ampel-Bundestagsfraktionen in dieser Woche nach langem Ringen eine teilweise Entkri­mi­na­li­sierung beschließen, wird das zu verab­schie­dende Canna­bis­gesetz (CanG) nach derzei­tigem Stand noch keine Regelung zum THC-Grenzwert enthalten.

Nach Infor­ma­tionen von lto.de warten die Regie­rungs­frak­tionen auf die Ergeb­nisse einer inter­dis­zi­pli­nären Arbeits­gruppe des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­te­riums. Ein entspre­chender Vorschlag aus dem Haus von Verkehrs­mi­nister Volker Wissing (FDP) werde bis zum 31. März erwartet.

„Die Festschreibung des Grenz­wertes sollte anschließend durch den Gesetz­geber erfolgen“, zitiert das Online-Magazin ein exklusiv veröf­fent­lichtes Dokument mit Änderungs­an­trägen zum CanG. Ziel dieser Anträge dürfte die Aufnahme eines neuen § 44 sein, in dem die THC-Limits konkret festgelegt werden.

Inwieweit der Grenzwert tatsächlich angehoben wird, bleibt aller­dings unklar. Die Arbeits­gruppe Verkehr der SPD-Bundestagsfraktion hatte vor einiger Zeit 3,0 ng/ml vorge­schlagen. Verkehrs­rechtler des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hatten in Anlehnung an die Promil­le­grenze beim Alkohol einen Bereich zwischen 4,0 und 16 ng/ml ins Spiel gebracht.

ADAC will den Grenzwert für Fahran­fänger beibehalten

Nun ist auch der Allge­meine Deutsche Automobil-Club e.V. mit einem Vorschlag vorge­prescht. Dem Verein zufolge soll bei Fahran­fängern und unter 21-Jährigen auch weiterhin die bloße Feststellung eines einzelnen Nanogramms THC im Blut sanktio­niert werden. Dies ist in Zusam­menhang mit Alkohol in Paragraf 24c des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes ähnlich geregelt.

Jenseits der Autofahrer-Neulinge plädiert der ADAC jedoch für die Festlegung eines Wertes, „bei dem eine Verschlech­terung der Verkehrs­si­cherheit tatsächlich zu erwarten und nicht nur theore­tisch möglich ist “, so ADAC-Rechtsexperte Dr. Markus Schäpe. „Wir brauchen wie bei Alkohol einen unzwei­fel­haften Grenzwert, der sich ausschließlich an den Auswir­kungen von Cannabis im Straßen­verkehr orientiert. “

 

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Quelle: lto.de