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In diesen zwei Fällen ist der Einsatz der Lichthupe im Straßen­verkehr gestattet

„Dein Tankdeckel ist offen!“, „Fahr zur Seite!“ oder „Ich lasse dich rein!“. Alles Botschaften, die Autofahrer quasi per Licht­strahl aussenden können. Die Lichthupe kann ein wahrer Icebreaker sein, wenn sie den Nacken des voraus­fah­renden Fahrers streift. Aber in welchen Fällen darf sie nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) überhaupt verwendet werden?

„Alleskönner“ Lichthupe? Wann man sie wirklich benutzen darf
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Wann darf die Lichthupe zum Einsatz kommen?

In zwei Fällen ist es erlaubt, von der Lichthupe Gebrauch zu machen. Beim Überholen außerhalb geschlos­sener Ortschaften sowie als Warnung vor Gefahren. In Paragraf 16 der StVO heißt es hierzu: „Schall- und Leucht­zeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlos­sener Ortschaften überholt oder wer sich oder Andere gefährdet sieht.“

Wenn Autofahrer ein anderes Fahrzeug überholen wollen, ist es ihnen erlaubt, außerhalb geschlos­sener Ortschaften kurz die Lichthupe zu betätigen, um ihre Überhol­ab­sicht deutlich zu machen. Vor allem langsame oder große Fahrzeuge können so sicherer passiert werden.

Dies schließt selbst­ver­ständlich auch die Autobahn ein, auf der die Lichthupe neben der Warnung vor Gefahren ebenfalls zur Ankün­digung des eigenen Überhol­vor­gangs verwendet werden kann. Dabei sollte man jedoch behutsam und sparsam mit der Leuchte umgehen und nicht etwa drängeln und zu dicht auffahren.

Welche Strafen gibt es bei Missbrauch? Wann spricht man von Nötigung?

Denn die falsche Verwendung der Lichthupe im Straßen­verkehr wird mit einem Verwarngeld von 5 bis 10 Euro geahndet. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich danach, ob die Lichthupe nur missbräuchlich verwendet wurde oder ob tatsächlich andere Verkehrs­teil­nehmer behindert oder geblendet wurden.

Besonders teuer und folgen­schwer wird es, wenn tatsächlich eine Nötigung mit der Lichthupe nachge­wiesen wird. Denn dann handelt es sich um eine Straftat. Je nach Einzelfall drohen hierfür Führer­schein­entzug, Fahrverbot, Punkte in Flensburg und sogar Freiheitsstrafen.

Das ist beispiels­weise der Fall, wenn das voraus­fah­rende Fahrzeug durch Betätigen der Lichthupe über eine längere Strecke gezwungen wird, den linken Fahrstreifen zu räumen oder zu beschleunigen.

Mit Lichthupe vor Blitzern warnen?

Darf ich mit der Lichthupe auf die „Gefahr“ eines Blitzers oder einer Verkehrs­kon­trolle hinweisen? Auch wenn manche sich vor Verkehrs­kon­trollen oder ungefil­terten Blitzer-Fotos fürchten – um eine „Gefah­ren­si­tuation“ handelt es sich nicht. Aus Sicht der Polizei ist sogar das Gegenteil der Fall, da die Kontrollen eher der Entschärfung von Gefahren dienen sollen.

Daher ist es auch nicht gestattet, die Lichthupe als Warnung vor den Ordnungs­hütern einzu­setzen. Streng genommen ist die Warnung vor Blitzern und Polizei­kon­trollen aber nicht verboten – solange man seinen Schein­werfer dafür nicht zweckentfremdet.

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Quellen: adac.de, echo24.de