Und müssen sie auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht sein?
Auch wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn nur auf einer Seite angezeigt wird, gilt sie für alle Fahrstreifen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt. Autofahrer sollten sich nicht von dem falschen Eindruck täuschen lassen, dass ein rechts aufgestelltes Temposchild sich nur auf die rechte Fahrspur bezieht. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder, die bei Eingeständnis des Vorsatzes noch höher ausfallen.
StVO: „Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts“
Es ist ein simpler Fakt, der die Gültigkeit einseitig angezeigter Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Autobahn erklärt: Mitten auf der Strecke aufgestellte Verkehrszeichen würden schnell zu einem lebensgefährlichen Hindernis für alle Fahrer werden.
Daher gilt ein Temposchild, das an einer Autobahn nur rechts aufgestellt ist, für alle Fahrstreifen und nicht nur für den Beschleunigungsstreifen. In Paragraf 39 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es diesbezüglich:
„Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.“ Temposchilder müssen daher nicht zwingend auch auf der linken Seite aufgestellt werden.
Links übersehen, rechts falsch zugeordnet
Das wollte ein Autofahrer nicht wahrhaben, der nachts auf der Autobahn fast 60 km/h zu schnell unterwegs war. Ein am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Geschwindigkeitsschild entzog sich zwar nicht seiner Wahrnehmung, wurde jedoch von ihm missachtet, da er es nur dem Ein- und Ausfädelungsstreifen zuordnete. Zudem soll ein anderes Kfz seine Sicht auf ein Schild auf der linken Seite verdeckt haben.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Fahrer wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 600 Euro sowie einem Monat Fahrverbot. Dieser legte wiederum Rechtsbeschwerde ein, weswegen der Fall beim OLG Düsseldorf landete.
OLG Düsseldorf: Tempolimit gilt für die gesamte Fahrbahn
Dieses bestätigte aber die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch nach Auffassung des OLG gilt ein rechts aufgestelltes Verkehrszeichen für alle Fahrstreifen (Az.: 2 Rbs 31/22). Zudem stehen Verkehrsschilder – wie von der StVO vorgegeben – aller Regel nach auf der rechten Seite. Sollen sie nur für einzelne Fahrstreifen gelten, stehen die Zeichen üblicherweise darüber, wie zum Beispiel bei einer Schilderbrücke.
Der Fahrer des Pkw hatte dahingehend argumentiert, dass ein Geschwindigkeitsschild unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen hätte stehen müssen, um für diese zu gelten. Das wäre aus Sicht des OLG allerdings unverantwortlich, da ein solches Schild für alle Autofahrer ein lebensgefährliches Hindernis darstellen würde. Ganz im Sinne der StVO dürfen Verkehrszeichen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Der Fahrer musste schließlich sowohl mit dem Bußgeld als auch mit dem Fahrverbot leben.
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Quellen: chip.de, adac.de openjur.de