Wenn die Ladung falsch gesichert ist…
Brummifahrer müssen ihre Güter unter stetig wachsendem Zeitdruck im Gedränge der zugestopften Autobahnen von A nach B transportieren. Gleichzeitig verlangt der Gesetzgeber Auflagen wie Fahrtenschreiber und staatlich verordnete Lenk- und Ruhezeiten. Und auch die Ladungssicherung wird bei Verkehrskontrollen strengstens unter die Lupe genommen. Aber zu Recht – schließlich kann ein schwerer oder spitzer Gegenstand auf der Autobahn zur lebensgefährlichen Waffe werden. Worauf Lkw- aber auch Pkw-Fahrer bei der Sicherung ihrer Ladung achten müssen, erfahren Sie hier.
Laden nach Zahlen – so geht es richtig!
In § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht schwarz auf weiß, welches Höchstmaß an Breite, Länge und Höhe beachtet werden muss, wenn man seine Ladung vorschriftsmäßig verstauen und sichern will. Wer den folgenden Leitfaden beherzigt, ist in der Regel auf der sicheren Seite:
- Die Ladung (inklusive Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen) ist nach anerkannten Regeln der Technik so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutscht, herabfällt, umfällt oder hin- und herrollt.
- Auch muss die Ladung gegen vermeidbaren Lärm gesichert werden.
- Höhe und Breite der Ladung sind in der StVO festgelegt: Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, dürfen nicht breiter als 3 m, aber höher als 4 m sein. Für Kühlfahrzeuge gilt eine maximale Breite von 2,60 m.
- Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorne über das Fahrzeug bzw. über das ziehende Fahrzeug bei Zügen hinausragen. Der Ladungsüberstand nach vorne darf jeweils nicht mehr als 50 cm betragen.
- Generell darf die Ladung nach hinten bis zu 1,50 m hinausragen, bis zu 3 m jedoch bei einer Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km.
- Die vorgeschriebene Höchstgesamtlänge von Kraftfahrzeug oder Zug inklusive Ladung beträgt 20,75 m. Wenn das äußere Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, muss es durch vorschriftsmäßige Fahnen oder Schilder, die nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden dürfen, kenntlich gemacht werden. Je nach Sichtverhältnissen sind entsprechende Leuchten oder Rückstrahler anzubringen.
- Wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bzw. bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- und Schlussleuchten hinausragt, ist sie bei Dämmerung und Dunkelheit ebenfalls durch Leuchten kenntlich zu machen.
- Stangen oder Pfähle sowie waagerecht liegende Platten und ähnliche Gegenstände, die eine Gefahr für den Verkehr darstellen können, dürfen seitlich nicht herausragen.
Wer seine Ladung nicht ordnungsgemäß verstaut und sichert, muss mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von bis zu 75 Euro - bei Beförderung von Gefahrgut bis zu 800 Euro - rechnen.
Bußgeldkatalog Ladungsverstöße & Gefahrgutbeförderung
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |||
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Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können. | ||||||
… bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern | 60 € | 1 Punkt | - | |||
… mit Gefährdung | 75 € | 1 Punkt | - | |||
… bei anderen Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern | - | - | ||||
… mit Gefährdung | 60 € | 1 Punkt | - | |||
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,2 m betrug | 60 € | 1 Punkt | - |
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
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Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | 800 € | 1 Punkt | - |
Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | 500 € | 1 Punkt | - |
Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird | 300 € | 1 Punkt | - |
On the road again: Tipps & Tricks
Und was können Sie sonst noch tun, um mit sicherer Ladung gut durch den Verkehr zu kommen? Als Lkw-Fahrer ist es notwendig, während der Pausen an Raststätten regelmäßig zu kontrollieren, ob die Ladung fest verankert ist. Besteht die Gefahr, dass die Ladung verrutschen könnte, kann durch das Festziehen der Zurrgurte Abhilfe geschaffen werden. Aber auch Autofahrer, die mit Sack und Pack in den Urlaub möchten, können vorab einiges für ihre Sicherheit tun. Während man die schweren Gepäckstücke am besten im Kofferraum verstaut, sollten die leichteren gut fixiert und ohne Bewegungs- oder Sichteinschränkung für den Fahrer im Innenraum untergebracht werden. Steht nicht der sonnige Süden, sondern mal wieder Wintersport auf dem Programm, kommt man um einen Autodach-Skiträger wohl nicht herum.
Zu schnell gefahren oder bei Rot gefahren? Geblitzt.de hilft!
Geblitzt.de übernimmt zwar keine Fälle von Bußgeldern wegen nicht gesicherter Ladung, wohl aber von Geschwindigkeits- und Rotlichtvergehen sowie Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Handyverstößen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.