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Rotlicht­ver­stöße und wie sie geahndet werden

Dass man an einer Ampel nicht bei Rot weiter­fahren darf, gehört zu den Grund­lek­tionen eines jeden Fahran­fängers. Dennoch sind Rotlicht­ver­stöße in der Praxis eines der häufigsten und gefähr­lichsten Vergehen im Straßen­verkehr. Lesen Sie hier, welche Sanktionen der Bußgeld­ka­talog für Ampel-Ignoranten vorsieht und wann die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) eine Ausnahme der Regel macht.

Rote Ampel überfahren
Keikona / shutterstock.com

Was sind einfache und quali­fi­zierte Ampelverstöße?

Damit es zum Beispiel an einer vielbe­fah­renen Kreuzung nicht zu Unfällen kommt, regeln Licht­zei­chen­an­lagen die Vorfahrt der Verkehrs­teil­nehmer. Wer sich nicht dran hält und bei Rot über die Ampel brettert, muss je nach Schwere des Verstoßes mit hohen Strafen rechnen. Der Gesetz­geber unter­scheidet hierbei zwischen einem einfachen und einem quali­fi­zierten Rotlicht­verstoß.

Beim einfachen Rotlicht­verstoß ist die Ampel zum Zeitpunkt des Überfahrens maximal eine Sekunde lang rot. Der hierbei geblitzte Fahrer riskiert ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und einen Punkt in Flensburg. Geht der Verstoß mit einer Gefährdung oder einem Unfall einher, erhöht sich das Bußgeld auf 200 bzw. 240 Euro. Zudem werden zwei Punkte und ein einmo­na­tiges Fahrverbot fällig.

Demge­genüber ist die Farbe der Ampel beim quali­fi­zierten Rotlicht­ver­gehen länger als eine Sekunde lang auf Rot gestellt. In diesem Fall kommen auf den Fahrer stets zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot zu. Das Bußgeld beläuft sich auf 200 Euro, 320 Euro bei Gefährdung oder 360 Euro, wenn es zu einem Unfall gekommen ist.

Wann eine rote Ampel ignoriert werden darf

In bestimmten Fällen darf man aller­dings auch bei Rot die Ampel überqueren. So etwa, wenn die Licht­zei­chen­anlage einen Defekt hat oder komplett ausge­fallen ist. Laut gängiger Recht­spre­chung – wie einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm (2 Ss OWi 486/99) – muss der Fahrer jedoch mindestens drei bis fünf Minuten warten, um sicher­zu­stellen, dass die Ampel tatsächlich außer Betrieb ist.

Aller­dings kann es auch vorkommen, dass Licht­zei­chen­an­lagen über Nacht bewusst ausge­schaltet sind. In diesem Fall gelten – wie auch bei einer defekten Ampel – die vor Ort aufge­stellten vorfahrts­re­gelnden Verkehrs­zeichen. Sind keine vorhanden, kommt die Vorschrift „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 StVO) zum Tragen.

Wenn das Martinshorn ertönt

Außerdem gilt: Einsatz­fahr­zeugen der Polizei, Feuerwehr oder von Rettungs­diensten, die sich mit Blaulicht und Martinshorn nähern, muss Platz geschaffen werden. Unter Umständen bleibt dem Autofahrer dann gar nichts anderes übrig, als über die Halte­linie zu fahren, um die Helfer vorbei­zu­lassen. Anschließend sollte man vorsichtig sein, wenn man sich wieder in den fließenden Verkehr einordnet.

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Die Grünpfeil-Regel

Befindet sich an der Ampel ein Zusatz­schild mit dem Grünpfeil-Verkehrszeichen 720, darf der Fahrer auch nach rechts abbiegen, wenn die Licht­zei­chen­anlage auf Rot gestellt ist. Die Ausnah­me­re­gelung des Grünpfeils setzt aber voraus, dass der Fahrer vorher anhält und sich verge­wissert, beim Abbiegen keine anderen Verkehrs­teil­nehmer zu behindern oder zu gefährden.

Zudem darf man bei mehrspu­rigen Straßen lediglich aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen. Wer sich nicht gemäß der Grünpfeil-Vorschriften verhält, muss ein Bußgeld in Höhe von 70 bis 150 Euro zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.

Einspruchs­mög­lich­keiten bei Rotlichtverstößen

Empfänger eines Bußgeld­be­scheids können grund­sätzlich von ihrem Recht Gebrauch machen, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Die Gründe für eine erfolg­reiche Anfechtung im Falle eines Rotlicht­ver­stoßes sind vielfäl­tiger Natur. So kann es beim bereits erwähnten Überfahren der Halte­linie zwecks Ausweichen von Einsatz­fahr­zeugen vorkommen, dass dem Fahrer dennoch ein Verkehrs­ver­gehen zur Last gelegt wird.

Auch technische Defekte wie eine zu kurze Gelbphase der Ampel oder eine falsche Platzierung der Induk­ti­ons­schleife auf der Fahrbahn lassen Verkehrs­rechts­an­wälte hellhörig werden. Zudem muss sicher­ge­stellt werden, dass der betref­fende Ampel-Blitzer regel­mäßig gewartet worden ist, um die Genau­igkeit der Messdaten zu garantieren.

Darüber hinaus kann die jeweilige Verkehrs­si­tuation ausschlag­gebend für die Beurteilung der Schuld des Fahrers sein. Hier spielt der juris­tische Terminus des Augen­blicks­ver­sagens eine wichtige Rolle. Beim Rotlicht­verstoß kann nämlich der sogenannte Mitzieh­effekt eintreten. Davon spricht man, wenn ein Fahrer den anderen Verkehrs­teil­nehmern folgt und gar nicht bemerkt, dass die Ampel zum Zeitpunkt seines Übertritts bereits von Grün auf Gelb oder Rot gestellt hat.

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